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BGH Beschluss vom 03.12.2001 – NotZ 14/01
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 14/01
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2001
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
wegen a) Ankündigung der Amtsenthebung
b) vorläufiger Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé
und Dr. Lintz am 3. Dezember 2001 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Notarsenats des Kammergerichts vom 11. April 2001 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerde-
verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwer-
deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1957 geborene Antragsteller wurde 1985 als Rechtsanwalt in B.
zugelassen; 1993 wurde er zum Notar in B. bestellt.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2000 kündigte die Antragsgegnerin dem An-
tragsteller ihre Absicht an, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO seines Amtes zu
entheben; zugleich hat sie ihn gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO mit sofortiger
Wirkung vorläufig seines Amtes enthoben.
Seinen Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen einer Amts-
enthebung nicht vorliegen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), sowie auf Aufhebung
der vorläufigen Amtsenthebung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Die
Entscheidung ist darauf gestützt, daß zahlreiche Gläubiger gegen den Antrag-
steller Forderungen von insgesamt rund 300.000 DM haben, die nur zum Teil
und überwiegend erst nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen durchgesetzt
werden konnten, und daß eine Besserung der Verhältnisse nicht zu erwarten
ist.
II.
Die hiergegen gerichtete, nicht näher begründete sofortige Beschwerde
des Antragstellers bleibt erfolglos.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den An-
tragsteller mit rechtsbeständig gewordenem Bescheid vom 7. August 2001 we-
gen fehlender Berufshaftpflichtversicherung seines Amtes enthoben (§ 50
Abs. 1 Nr. 10 BNotO). Mit der Rechtsbeständigkeit der Amtsenthebung ist das
Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers hinsichtlich der Weiterverfolgung
seiner bisherigen Anträge entfallen, so daß die Beschwerde zurückzuweisen
war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1998 - NotZ 9/98 und NotZ
10/98).
Eine Beschränkung der Prüfung auf den Kostenpunkt nach den für den
Fall der Erledigung der Hauptsache geltenden Grundsätzen kam hier schon
deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller eine Erklärung, daß sich die
Hauptsache erledigt habe, nicht abgegeben hat (vgl. Senat aaO).
Die Entscheidung, die ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an
der Weiterverfolgung seines Begehrens verneint, konnte der Senat ohne
mündliche Verhandlung treffen (Senat aaO m.w.Nachw.).
Rinne Tropf Wahl
Doyé Lintz