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BGH Beschluss vom 03.12.2001 – NotZ 14/01

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 14/01

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2001

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin

wegen a) Ankündigung der Amtsenthebung

b) vorläufiger Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé

und Dr. Lintz am 3. Dezember 2001 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Notarsenats des Kammergerichts vom 11. April 2001 wird zu-

rückgewiesen.

Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerde-

verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwer-

deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1957 geborene Antragsteller wurde 1985 als Rechtsanwalt in B.

zugelassen; 1993 wurde er zum Notar in B. bestellt.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2000 kündigte die Antragsgegnerin dem An-

tragsteller ihre Absicht an, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO seines Amtes zu

entheben; zugleich hat sie ihn gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO mit sofortiger

Wirkung vorläufig seines Amtes enthoben.

Seinen Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen einer Amts-

enthebung nicht vorliegen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), sowie auf Aufhebung

der vorläufigen Amtsenthebung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Die

Entscheidung ist darauf gestützt, daß zahlreiche Gläubiger gegen den Antrag-

steller Forderungen von insgesamt rund 300.000 DM haben, die nur zum Teil

und überwiegend erst nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen durchgesetzt

werden konnten, und daß eine Besserung der Verhältnisse nicht zu erwarten

ist.

II.

Die hiergegen gerichtete, nicht näher begründete sofortige Beschwerde

des Antragstellers bleibt erfolglos.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den An-

tragsteller mit rechtsbeständig gewordenem Bescheid vom 7. August 2001 we-

gen fehlender Berufshaftpflichtversicherung seines Amtes enthoben (§ 50

Abs. 1 Nr. 10 BNotO). Mit der Rechtsbeständigkeit der Amtsenthebung ist das

Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers hinsichtlich der Weiterverfolgung

seiner bisherigen Anträge entfallen, so daß die Beschwerde zurückzuweisen

war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1998 - NotZ 9/98 und NotZ

10/98).

Eine Beschränkung der Prüfung auf den Kostenpunkt nach den für den

Fall der Erledigung der Hauptsache geltenden Grundsätzen kam hier schon

deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller eine Erklärung, daß sich die

Hauptsache erledigt habe, nicht abgegeben hat (vgl. Senat aaO).

Die Entscheidung, die ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an

der Weiterverfolgung seines Begehrens verneint, konnte der Senat ohne

mündliche Verhandlung treffen (Senat aaO m.w.Nachw.).

Rinne Tropf Wahl

Doyé Lintz