BGH Beschluss vom 03.12.2001 – NotZ 16/01
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 16/01
BESCHLUSS
Verkündet am: 3. Dezember 2001 F r e i t a g, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
vom
3. Dezember 2001
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
_____________________
BNotO §§ 50, 111
a) Umstände, die nach Abschluß des Vorschaltverfahrens über die Feststellung ei-
nes Amtsenthebungsgrundes oder nach Ablauf der dafür bestimmten Frist einge-
treten sind, sind bei der Entscheidung, ob die Amtsenthebung auszusprechen ist,
zu berücksichtigen.
b) Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsent-
hebung des Notars bleiben Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthe-
bung durch die Landesjustizverwaltung eingetreten sind, unberücksichtigt.
BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2001- NotZ 16/01 - OLG Frankfurt/Main
wegen Amtsenthebung und vorläufiger Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé
und Dr. Lintz auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Notarsenat - vom
19. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin entstandenen not-
wendigen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt bei dem Amts- und Landgericht F., 1997 bei dem Oberlandesgericht F.
zugelassen. Am 29. März 1990 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in F. be-
stellt.
Durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts F. vom 2. November
1999 wurde der Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil
er ohne Genehmigung und auch nach Erlaß einer Disziplinarverfügung als Ge-
schäftsführer der Firmen VSI V. S. I. GmbH (VSI) und R-Tec G. für S.- und R.
mbH (R-Tec), beide mit Sitz in H., tätig war. Die vorläufige Amtsenthebung
wurde durch Verfügung vom 25. November 1999 zusätzlich darauf gestützt,
daß die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Art der Wirtschaftsführung des
Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten.
Am 9. November 1999 leitete die Präsidentin des Oberlandesgerichts F.
wegen der Geschäftsführertätigkeit, am 3. Dezember 1999 auch wegen der
Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden das Amtsenthebungsverfah-
ren gegen den Antragsteller ein. Die Verfügungen wurden dem Antragsteller
am 12. November und am 7. Dezember 1999 zugestellt. Ein Antrag auf Fest-
stellung, daß die Voraussetzungen der Amtsenthebung nicht vorlägen, wurde
von dem Antragsteller nicht gestellt. Durch Verfügung vom 13. Januar 2000
wurde der Antragsteller seines Amtes als Notar enthoben. Die Amtsenthebung
stützt sich auf die Gründe, die dem Antragsteller in den Einleitungsverfügungen
mitgeteilt worden waren.
Die gegen die vorläufige Amtsenthebung und gegen die Amtsenthebung
gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung blieben ohne Erfolg. Hierge-
gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der der General-
staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main entgegentritt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
1. Es ist davon auszugehen, daß die beim Oberlandesgericht am
30. März 2001 eingegangene Beschwerdeschrift die Rechtsmittelfrist (§ 111
Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO) gewahrt hat. Der angefochtene Be-
schluß wurde dem Antragsteller entsprechend § 212 a ZPO (vgl. Kei-
del/Kuntze/
Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 14. Aufl., § 16
Rdn. 48) gegen Empfangsbescheinigung zugestellt. Die Bescheinigung ist zwar
nicht wieder zu den Akten gelangt, der Antragsteller teilt aber mit, die Zustel-
lung sei am 16. März 2001 erfolgt. Die Mitteilung ist rechtlich geeignet, das
Empfangsbekenntnis auf der vom Gericht übermittelten Urkunde (Zustellungs-
karte) zu ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 1994, VI ZR 248/93, NJW 1994,
2297), eine inhaltliche Unrichtigkeit trägt sie nicht auf der Stirn.
2. Auch vom Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses ist auszugehen.
Der Hessische Anwaltsgerichtshof hat zwar den Widerruf der Zulassung des
Antragstellers zur Anwaltschaft bestätigt, über das hiergegen eingelegte
Rechtsmittel hat aber der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (AnwZ-B-
42/01) noch nicht entschieden. Vom Erlöschen des Amts des Notars nach § 47
Nr. 3 BNotO und damit vom Wegfall des schützenswerten Interesses an der
weiteren Rechtsverfolgung (Senatsbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 36/96) kann
nicht ausgegangen werden.
III.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. Was die Amtsenthebung wegen Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden angeht, die die Präsidentin des Oberlandesgerichts (allein)
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers stützt (§ 50 Abs. 1 Nr. 8
1. Altern. BNotO), stellt sich das Oberlandesgericht zu Recht auf den Stand-
punkt, daß die tatsächlichen Ergebnisse des durch die Verfügung vom 3. De-
zember 1999 eingeleiteten Vorschaltverfahrens (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO)
nicht mehr zur Überprüfung stehen. Die dem Notar eröffnete Möglichkeit, die
Feststellung, ob in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 BNotO die Voraus-
setzungen der Amtsenthebung vorliegen, in einem gesonderten Verfahren vor-
weg überprüfen zu lassen, führt nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsschut-
zes. Die dort festgestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden
Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend (Senat
BGHZ 44, 65, 72; 78, 229). Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Fall,
in dem eine gerichtliche Prüfung des Amtsenthebungsgrundes zufolge des
Umstands, daß der Notar von dem ihm nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO einge-
räumten Antragsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, unterblieben ist (Senat
BGHZ 78, 232).
Es ist danach davon auszugehen, daß der Antragsteller in (mindestens)
neun Fällen, davon acht mal in den Jahren 1998 und 1999 berechtigte Forde-
rungen nicht bezahlte und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen
ließ. Die geschuldeten Beträge belaufen sich zwischen ca. 3.000 DM und
44.000 DM. Am 1. November 1999 war der Antragsteller im Verfahren zur Ab-
gabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht M. zur Vorlage
eines Vermögensverzeichnisses gezwungen. Hiervon abgesehen sind nach
dem Eingeständnis des Antragstellers aus von ihm verwalteten Insolvenz-
massen ca. 1,5 Mio. DM "nicht mehr vorhanden" und nach im einzelnen nicht
nachvollziehbar dargelegten Investitionen "jetzt wohl verloren". Ohne Erfolg
weist der Antragsteller darauf hin, daß die Verwaltung von Insolvenzmassen
kein Verwahrungsgeschäft im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO ist.
Der Vorwurf, durch die Durchführung notarieller Verwahrungsgeschäfte (§§ 23,
24 BNotO) die Interessen der Rechtsuchenden zu gefährden, liegt der Amts-
enthebung nicht zugrunde. Zu Recht hebt aber das Oberlandesgericht darauf
ab, daß das unerklärte Verschwinden großer Massebestände und im Zusa m-
menhang damit die von der Präsidentin des Oberlandesgerichts festgestellten
Schadensersatzverbindlichkeiten in Millionenhöhe es verbieten, dem Antrag-
steller notarielle Verwahrungsgeschäfte anzuvertrauen. Dies stellt einen
Aspekt der festgestellten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers dar (dazu Beschlüs-
se vom 20. November 2000, NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117 und NotZ 19/00,
ZNotP 2001, 115).
2. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, das Oberlandesgericht habe ihm
keine Gelegenheit gegeben, seine Behauptung, die angefallenen Verbindlich-
keiten seien inzwischen nahezu getilgt, im Anschluß an die mündliche Ver-
handlung durch Schriftsatz darzulegen und zu belegen.
a) Der Senat hat es bisher offen gelassen, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang beim Ausspruch der Amtsenthebung eine Veränderung der
Sachlage seit Abschluß des Vorschaltverfahrens berücksichtigt werden kann
(BGHZ 78, 229, 231). Er beantwortet die Frage nunmehr dahin, daß Umstände,
die bis zum Ausspruch der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO
eintreten, in die Prüfung, ob ein Amtsenthebungsgrund vorliegt, einzubeziehen
sind. Die Amtsenthebung wird im allgemeinen dem Abschluß des Vorschalt-
verfahrens (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) unmittelbar nachfolgen. Dies ist aber
nicht notwendig der Fall. Erfolgt sie später, kann sie nicht auf einen Sachver-
halt gestützt werden, der inzwischen überholt ist. Denn der Verlust des Amtes
tritt nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund eines gestaltenden Verwaltungs-
aktes ein, dessen Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt, in dem er existent wird,
vorhanden sein müssen. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob auch Um-
stände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung durch die Landesjustiz-
verwaltung, aber vor Abschluß eines daran anschließenden gerichtlichen Ve r-
fahrens eintreten, berücksichtigungsfähig sind. Diese Frage verneint der Senat.
Der Senat hat sich unter verschiedenen Aspekten damit befaßt, welchen Sach-
verhalt das Gericht beim Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung nach § 111 BNotO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Nachdem
er zunächst allgemein auf den Zeitpunkt des Erlasses des (ablehnenden) Be-
scheids abgestellt hatte (Beschl. v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/72, DNotZ 75, 47;
offengelassen: Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 60/92, DNotZ 94, 333),
sieht er nunmehr für Verpflichtungsanträge, etwa auf Bestellung zum Notar,
den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als maßgeblich an (Beschl. v.
10. März 1997, NotZ 19/96, DNotZ 1997, 891, 894 m.w.Nachw); für das anzu-
wendende Recht vgl. schon Beschl. v. 17. März 1975, NotZ 8/74. Modifiziert
wird dieser Gesichtspunkt allerdings durch das sachliche Recht, nach dem zu-
rückliegende Zeitpunkte für die Voraussetzungen des Anspruchs entscheidend
sein können. Für ein wesentliches Element des Verpflichtungsantrags, die
fachliche (BGHZ 126, 39; Beschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 48/96, BGHR BNotO
§ 6 n.F., Eignung 11) und die persönliche (Senatsbeschl. v. 22. März 1999,
NotZ 33/98, BGHR BNotO § 6, Eignung 3) Eignung für das Amt des Notars
sind die Verhältnisse bei Ablauf der Bewerbungsfrist entscheidend. Die Amts-
enthebung des Notars zählt zu den auf die Veränderung eines besonders ver-
liehenen Status gerichteten Verwaltungsakten. Bei gestaltenden Verwaltungs-
akten dieser Art (ähnlich: Entlassung oder Zurruhesetzung eines Beamten,
aber auch Anfechtung einer baurechtlichen oder nachbarrechtlichen Genehmi-
gung, der Genehmigung zur Personenbeförderung u.a.) gebieten es materielle
Gründe der Rechtssicherheit, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit auf den
Anfechtungsantrag hin von späteren Veränderungen der Sachlage unabhängig
zu halten (allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rdn. 46; Rede-
ker/von Oertzen u.a., VwGO, 13. Aufl., § 108 Rdn. 20; vgl. auch Eyer-
mann/Fröhler, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rdn. 45 ff, 53 a; zur Zurruhesetzung ei-
nes Beamten BVerwG DVBl. 1998, 201/202; zur Entlassung eines Richters auf
Probe BGHZ 100, 287, 298 f). Für den Amtsenthebungsgrund des Nichtab-
schlusses der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (§ 50 Abs. 1 Nr. 10
i.V.m. § 19 a BNotO) hat der Senat bereits in diesem Sinne entschieden
(Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 9/86, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Zeit-
punkt 1). Für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO gilt nichts an-
deres. Nicht hierzu rechnen dagegen das Vorschaltverfahren nach § 50 Abs. 3
Satz 3 BNotO und die vorläufige Amtsenthebung (§ 54 BNotO). Denn sie be-
reiten die statusrechtliche Entscheidung nur vor, führen sie aber nicht herbei.
b) Dies steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Anwaltsse-
nats, der im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung den
nachträglichen Wegfall eines Grundes für den Widerruf der Anwaltszulassung
berücksichtigt (vgl. BGHZ 75, 356 f; 84, 149 f; Beschl. v. 5. Oktober 1998,
AnwZ (B) 83/87; v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 49/00). Auch der Anwaltssenat
steht - für die Widerrufsverfügung - grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß auf
die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses abzustellen ist. Lediglich
aus Zweckmäßigkeitsgründen, weil dem Anwalt nämlich alsbald die Zulassung
wieder zu erteilen wäre, berücksichtigt er die nachträgliche Entwicklung. Der
aus dem Amt entfernte Notar ist dagegen nur bei Vorliegen eines Bedürfnisses
(§ 4 BNotO) nach Ausschreibung der Notarstelle (§ 6 b BNotO) und bei Beste-
hen der Konkurrenz mit anderen Bewerbern (§ 6 BNotO) wieder zu bestellen.
c) Der als übergangen gerügte Vortrag des Antragstellers läßt keine An-
haltspunkte dafür erkennen, daß sich in der maßgeblichen Zeit, nämlich bis zur
Amtsenthebung am 13. Januar 2000, wesentliche Veränderungen in seinen
Vermögensverhältnissen ergeben hätten. Die, inhaltlich zudem unbestimmten,
Angaben des Antragstellers beziehen sich auf einen Zeitpunkt, der etwa ein
Jahr später liegt, nämlich die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesge-
richt am 19. Januar 2001. Ansatzpunkte für einen Umschwung der wirtschaftli-
chen Verhältnisse des Antragstellers zwischen der Einleitung des Amtsenthe-
bungsverfahrens am 3. Dezember 1999 und der Amtsenthebung selbst, sind
auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgetreten. Der im Verfahren über den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltende Grundsatz der Amtsermittlung
(§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 12 FGG) entbindet
die Beteiligten nicht davon, dem Gericht nachprüfbares Tatsachenmaterial zu
unterbreiten. Hierzu ist der Antragsteller ersichtlich nicht in der Lage.
IV.
Ob die Amtsenthebung nach der Erklärung des Antragstellers vom
17. November 1999, seine Geschäftsführertätigkeit für die VSI niederzulegen,
und nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der R-Tec
am 3. September 1999 noch auf § 50 Abs. 1 Nr. 4 BNotO gestützt werden
konnte, braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden. Die vorläufige Amtsent-
hebung ist mit der Bestätigung der Amtsenthebung durch den Senat gegen-
standslos geworden. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung
über den Entzug der Zulassung des Antragstellers als Anwalt ist nicht veran-
laßt.
Rinne Tropf Wahl
Doyé Lintz