Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.12.2001 – NotZ 20/01

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 20/01

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2001

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Be-

urteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht, und das von einem

finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistun-

gen frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich der Be-

werber zu (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 25. April 1994, NotZ 19/93, Nds. Rpfl.

1994, 330, 333).

BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2001- NotZ 20/01 - OLG Celle

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé

und Dr. Lintz

am 3. Dezember 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom

16. August 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens und die der Antragsgegnerin und den weiteren Beteiligten im

Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 21. Juli 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als

Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht C. und dem Landgericht S. zugelassen. Am

1. April 1985 wurde er anderweit bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht

H. zugelassen. Er bewarb sich um eine der in der Niedersächsischen Rechts-

pflege 2000 Seite 196 ausgeschriebenen fünf Anwaltsnotarstellen für den Be-

zirk des Amtsgerichts H. Die Antragsgegnerin teilte ihm am 21. Mai 2001 mit,

sie beabsichtige, die Stelle anderen Bewerbern zu übertragen. Der hiergegen

gerichtete Antrag auf gerichtliche Überprüfung blieb vor dem Oberlandesge-

richt ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sei-

nen Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten ihn zum Notar zu bestellen,

hilfsweise über seine Bewerbung erneut zu entscheiden, fort. Das Bundesver-

fassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 11. Juli 2001 der An-

tragsgegnerin aufgegeben, bis zur Entscheidung über eine vom Antragsteller

noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von

sechs Monaten, eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H. freizuhalten.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4

BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Senat hat bereits zu einer früheren Bewerbung des Antragstellers

entschieden, daß die bestandskräftige Festsetzung der Prüfungsnote für das

zweite juristische Staatsexamen im Auswahlverfahren unter den Notarbewer-

bern keiner Überprüfung mehr unterliegt (Beschl. vom 31. Juli 2000, NotZ 3/00,

ZNotP 2000, 441). Das Ansinnen des Antragstellers, seine schließlich mit "be-

friedigend (6,55 Punkte)" bewertete Prüfungsleistung weise eine Note ohne

Punktzahl auf, sei demnach mit dem Mittelwert befriedigender Leistungen

(8 Punkte) anzusetzen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 AVNot v. 1. März

2001, Nds. Rpfl. S. 100), bedarf mithin keiner inhaltlichen Entgegnung. Die

Schlüsse, die er aus der Entscheidung des Senats zur Einstufung der Absol-

venten der früheren Bremer Juristenausbildung (Beschluß vom 26. März 2001,

NotZ 21/00, ZNotP 2001, 247) zieht, liegen neben der Sache. Der Senat hat

dort die Nachbewertung des unbenoteten Examensergebnisses ("bestanden",

ohne Note) in einem eigens geschaffenen Verwaltungsverfahren rechtlich ak-

zeptiert. In eine Nachprüfung der von der Einstufungskommission getroffenen

Entscheidung ist er nicht eingetreten.

2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Frage offengelassen, ob es

mit den Grundrechten der Notarbewerber vereinbar sei, wenn nach den tat-

sächlichen Verhältnissen im angestrebten Amtsbezirk die Examensnote den

Ausschlag für den Erfolg gebe. Der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin

lag ein solcher Sachverhalt nicht zugrunde. Drei der erfolgreichen Mitbewerber

hatten, im Gegensatz zu dem Antragsteller, die der hauptberuflichen Anwalt-

stätigkeit zugeordnete Höchstpunktzahl (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO, § 3 Abs. 1

Satz 2 Nr. 2 AVNot) nicht erreicht. Sie lagen mit 35,50, mit 35,75 und mit 37,60

Punkten deutlich hinter der erreichbaren Punktzahl von 45. Daß die Mitbewer-

ber bei kürzerer Anwaltstätigkeit - allerdings unter Berücksichtigung der Ex-

amensnote - eine dem Antragsteller überlegene Punktebilanz aufweisen, ist

besonderer Ausdruck ihrer fachlichen Eignung. Diese wiederum stellt den um-

fassenden Auswahlmaßstab für das Amt des Notars dar (BGHZ 124, 327;

Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 46/92, BGHR BNotO n.F. § 6 Abs. 3,

Auswahlkriterien 1; v. 18. September 1995, NotZ 4/95, BGHR BNotO n.F. § 6

Abs. 3 Auswahlkriterien 7; BGHZ 130, 356, 359). Dem Ergebnis des zweiten

juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich

nicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausuren und Hausarbeiten unter Num-

mernkennzeichnung) beruht, und das von einem finanziellen Interesse der

prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, kommt ei-

ne besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber

zu (Senatsbeschl. v. 25. April 1994, NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330, 333).

Das Prüfungsergebnis des unmittelbar vor dem Antragsteller rangierenden,

noch zum Zuge gekommenen Bewerbers hebt sich mit 7,10 Punkten deutlich

vom Ergebnis des Antragstellers ab. Eine Auswahlentscheidung nach Noten-

differenzen, die einer inhaltlichen Aussagekraft entbehrten, liegt mithin nicht

vor.

Rinne

Tropf

Wahl

Doyé

Lintz