Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.12.2001 – 1 StR 215/01

1. Strafsenat

Nachschlagewerk:

BGHSt:

Veröffentlichung:

ja

ja

ja

____________________

StGB § 266

Vergibt der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus deren Vermögen Zuwendungen

zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen oder Sport, genügt für die An-

nahme einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB

nicht jede gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung; diese muß vielmehr gravierend

sein.

Ob eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtschau

insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien. Bedeutsam sind dabei: Fehlen-

de Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinblick auf die Er-

trags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche Transparenz sowie Vorliegen

sachwidriger Motive, namentlich Verfolgung rein persönlicher Präferenzen.

Jedenfalls dann, wenn bei der Vergabe sämtliche dieser Kriterien erfüllt sind, liegt

eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB vor.

BGH, Urt. vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01 - LG Offenburg

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 215/01

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

6. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

4. Dezember 2001 in der Sitzung am 6. Dezember 2001, an denen teilgenom-

men haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Nack

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten K. - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten S. ,

Justizangestellte und Justizangestellte als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Offenburg vom 29. Dezember 2000 im Ausspruch über

die Gesamtgeldstrafen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-

worfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Untreue in zehn Fäl-

len zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 150 DM verurteilt.

Den Angeklagten S. hat es wegen Untreue in vier Fällen und wegen

Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Ta-

gessätzen zu je 200 DM verurteilt und ihn wegen eines weiteren Teilkomplexes

freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Sachrüge gestütz-

ten Revisionen der Angeklagten. Eine im Revisionsverfahren vorgenommene

Verfahrensbeschränkung führt zur Aufhebung der Gesamtgeldstrafen; im übri-

gen sind die Revisionen nicht begründet.

A.

Der Angeklagte K. war von 1973 bis Oktober 1998 Vorstandsvorsit-

zender der Südwestdeutschen Verkehrs AG (künftig: SWEG) mit Sitz in Lahr.

Alleinaktionär der Gesellschaft ist das Land Baden-Württemberg. Das Tätig-

keitsgebiet des Verkehrsunternehmens erstreckt sich von Lörrach über die Or-

tenau und das Rhein-Neckar-Gebiet bis nach Bad Mergentheim. Zur wirtschaft-

lichen Lage hat das Landgericht festgestellt:

Das Stammkapital betrug am 14. September 1971

5.081.000,00 DM. Im Dezember 1991 erfolgte eine Erhöhung auf

10.081.000,00 DM. 1992 und 1993 wies die SWEG ausweislich

den Gewinn- und Verlustrechnungen jährliche Fehlbeträge von

10 bzw. 5,4 Mio. DM auf, 1994 wurde dann ein Jahresüberschuß

von 253.000,00 DM erwirtschaftet, der 1995 auf 284.000,00 DM

und 1996 auf 351.000,00 DM gesteigert werden konnte. 1992

betrug die ausgewiesene Bilanzsumme 166 Mio. DM, 1996

173 Mio. DM. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte jährliche

Bilanzverlust verringerte sich von 13,5 Mio. DM im Jahr 1992

über 8,6 Mio. DM auf rd. 4 Mio. DM zum Jahresende 1996.

Der Angeklagte S. war seit 1989 Wirtschaftsminister des Landes

Baden-Württemberg, wechselte 1992 als Minister ins Verkehrsministerium und

wurde ab 1996 nach der Vereinigung zweier Ministerien Umwelt- und Ver-

kehrsminister. In seiner Eigenschaft als Verkehrsminister wurde er turnusmäßig

zum 1. Januar 1996 zum Aufsichtsratsvorsitzenden der SWEG gewählt. Von

dem Ministeramt trat er im Oktober 1998 zurück und ist heute als Rechtsanwalt

in Reutlingen tätig.

Der Angeklagte S. war seit November 1995 auch Präsident des

Sportvereins SSV Reutlingen. Der Verein hatte seit 1993 finanzielle Probleme.

Bereits in den 80er Jahren hatte der Angeklagte eine Vielzahl von Sponsoren

aus dem Bereich der Wirtschaft dazu gebracht, dem Verein Darlehen oder

Spenden zukommen zu lassen.

B.

I.

Zu dem Komplex II. 1a bis c (SSV Reutlingen) hat das Landgericht fol-

gende Feststellungen getroffen:

1. Mitte des Jahres 1995 trat der Angeklagte S. an den Ange-

klagten K. als Vorstandsvorsitzenden der SWEG heran und forderte ihn zu

einer Spende für den SSV Reutlingen auf. Zu dieser Zeit stand bereits fest,

daß der Angeklagte S. in absehbarer Zeit turnusmäßig den Posten des

Aufsichtsratsvorsitzenden bei der SWEG übernehmen würde. Der Angeklagte

K. ließ daraufhin einen Betrag von 25.000 DM von der Hauptkasse der

SWEG auf das Konto der Sekretariatskasse überweisen, die überwiegend für

Barausgaben für die Mitglieder des Aufsichtsrats und ähnliche Aufwendungen

bestimmt war. Die Sekretariatskasse lief nicht über die Hauptbuchhaltung. Sei-

ne Sekretärin hob einen Betrag von 20.000 DM ab und der Angeklagte K.

übergab dem Angeklagten S. das Geld, das - wie dieser wußte - aus

dem Vermögen der SWEG stammte, in einem neutralen Briefumschlag in ei-

nem Hotel in Reutlingen. Dem Angeklagten S. war bewußt, daß allein

seine Aufforderung den Angeklagten K. zu der Spende veranlaßte, weil K.

sich ihm als Verkehrsminister und künftigen Vorsitzenden des Aufsichtsrates

gewogen zeigen und ihm einen Gefallen erweisen wollte. Der Angeklagte K.

ließ zur Verbuchung des Betrages für die Hauptkasse einen Beleg mit dem

Vermerk: “Zuwendung für Jugendarbeit des SSV Reutlingen” erstellen. Der

Angeklagte S. hinterlegte die 20.000 DM in zwei Briefumschlägen in

dem Hotel in Reutlingen, wo sie von einer Mitarbeiterin des Reutlinger Wo-

chenblattes, dessen Anzeigenleiter für die Herausgabe der Stadionzeitung und

Werbemaßnahmen verantwortlich war, abgeholt wurde. Die Briefe wurden in

den Verlagsräumen in das Fach des SSV Reutlingen gelegt, wo sie von nicht

näher festzustellenden Verantwortlichen des Vereins abgeholt wurden. Die

weitere Verwendung der Gelder konnte nicht aufgeklärt werden; in den Ge-

schäftsbüchern des Vereins erfolgte keine Verbuchung.

2. Im Januar 1996 war der Angeklagte S. zum Vorsitzenden des

Aufsichtsrats der SWEG gewählt worden. Er erbat vom Angeklagten K. eine

weitere Zahlung von 15.000 DM für den Sportverein. Der Angeklagte K.

wollte dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden wiederum einen Gefallen er-

weisen. Die Beschaffung des Betrages erfolgte erneut über das Konto der Se-

kretariatskasse. Der Angeklagte K. übergab das Geld in bar an den Ange-

klagten S. in einem Restaurant in Freudenstadt. Auf dem Beleg für die

Buchhaltung war als Zweck auch diesmal die Jugendarbeit des SSV Reutlin-

gen vermerkt. Tatsächlich kam der Betrag dem Verein nur auf Umwegen zu-

gute. Der Angeklagte S. schenkte den Betrag einem Gönner des Ver-

eins, der dem Verein Darlehen in großer Höhe gewährt hatte. Da dieser Förde-

rer sein Engagement 1995 deutlich reduziert hatte, dienten die 15.000 DM da-

zu, den Mäzen dem Verein gegenüber wieder geneigter zu stimmen.

3. Im Juni 1997 trat der Angeklagte S. an den Angeklagten K.

erneut wegen einer Spende von 10.000 DM heran, die auch diesmal vom An-

geklagten K. aus der Hauptkasse über das Konto der Sekretariatskasse be-

schafft wurde. In einem weiteren Vermerk hielt er fest, daß 10.000 DM dem

SSV Reutlingen für die Jugendarbeit zugewendet worden seien. Tatsächlich

händigte der Angeklagte S. den Betrag einem weiteren Mäzen aus, um

diesen dem Verein gegenüber wieder geneigter zu stimmen, da auf ein ge-

währtes Darlehen vom Verein keine Rückzahlungen geleistet worden waren.

Die anderen Funktionäre des Vereins erfuhren von dieser Zahlung nichts, in

der Buchhaltung des Vereins ist der Betrag als teilweise Kreditrückführung

nicht enthalten.

II.

Den strafrechtlichen Vorwurf der Untreue leitet die Strafkammer hin-

sichtlich des Angeklagten K. daraus her, daß er seine Befugnisse als Vor-

standsvorsitzender der SWEG mißbraucht habe. Er habe die Zahlungen an

den SSV Reutlingen aus Mitteln der SWEG nur deshalb getätigt, um dem da-

maligen Verkehrsminister und späteren Aufsichtsratsvorsitzenden einen Ge-

fallen zu tun; deshalb sei die von ihm vertretene SWEG bei keiner Geldüber-

gabe in Erscheinung getreten und die Empfänger der Gelder hätten von der

wahren Person des Spenders nichts erfahren. Dem Angeklagten stehe zwar

aufgrund seiner Leitungsbefugnis als Vorstand einer Aktiengesellschaft für sein

unternehmerisches Handeln ein Ermessensspielraum zu (§ 76 AktG). Dazu

könnten auch Spenden der Aktiengesellschaft für wissenschaftliche, künstleri-

sche oder sportliche Zwecke u.a. gehören. Dabei müßten immer die Interessen

der Anteilseigner der Gesellschaft gewahrt sein. Dies sei aber nur der Fall,

wenn die Zuwendungen einen betrieblichen Bezug hätten.

Der Angeklagte S. sei im Fall II. 1a der Anstiftung zur Untreue

schuldig, weil er den Angeklagten K. zu der ersten Zahlung bestimmt habe.

Dieser habe sich zu der Zahlung verleiten lassen, weil der seinerzeitige Ver-

kehrsminister und Angeklagte S. als Vorsitzender des Aufsichtsrats

vorgesehen und für das Verkehrsunternehmen SWEG von erheblicher Bedeu-

tung gewesen sei. Nachdem der Angeklagte S. Aufsichtsratsvorsitzen-

der geworden war und den Angeklagten K. zu zwei weiteren Zahlungen ver-

anlaßt habe, habe er gegen seine Aufsichtsratspflichten nach § 116 AktG ver-

stoßen, indem er kollusiv mit dem Vorstandsvorsitzenden zum Nachteil der Ge-

sellschaft zusammengewirkt habe.

III.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten, die Auffassung der Straf-

kammer, wonach Ausgaben der SWEG für unternehmensfremde Zwecke nur

dann statthaft seien, wenn ihnen ein betrieblicher Bezug jedenfalls unter dem

Aspekt von ”public relations” für das Unternehmen zukomme, werde dem Ge-

schäftsführungsermessen des Vorstands nicht gerecht. Es sei selbstverständ-

lich, daß eine Aktiengesellschaft unter Werbeaspekten auch hohe Ausgaben

für das Sponsoring von Sportlern oder Sportvereinen tätigen dürfe. Der Aspekt

des Vorteils für das Unternehmen sei jedoch nicht allein maßgeblich. Eine Ak-

tiengesellschaft dürfe auch “non-profit-Ausgaben” tätigen, und zwar auch dann,

wenn sie nicht nach außen in Erscheinung trete. Dabei dürften auch persönli-

che Präferenzen eine Rolle spielen.

Hiervon unabhängig habe jedenfalls die erste Zahlung von 20.000 DM

zugunsten des SSV Reutlingen nicht zu einem Vermögensschaden bei der

SWEG geführt, weil nach der festgestellten Gesamtsituation die “Landschafts-

pflege” im politischen Bereich der Gesellschaft wirtschaftliche Vorteile bringen

konnte, die die eingesetzten Mittel aufgewogen oder sogar weit übertroffen

hätten.

Die Beanstandungen haben keinen Erfolg.

IV.

Soweit der Angeklagte K. aus dem Vermögen der SWEG Zuwendun-

gen an den SSV Reutlingen getätigt hat, hat die Strafkammer seine Strafbarkeit

nach dem Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB beurteilt.

Als Vorstandsvorsitzender hatte der Angeklagte K. die Befugnis, über

das Vermögen der SWEG zu verfügen. Zwar ist nicht ausdrücklich festgestellt,

daß er im Außenverhältnis alleinvertretungsbefugt war (vgl. § 78 Abs. 2 AktG).

Das kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben. Die Vermögensbetreu-

ungspflicht des Angeklagten K. im Sinne des Mißbrauchstatbestands und

seine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes stimmten

hier überein (vgl. BGH NJW 1984, 2539, 2540). Hat er bei im Außenverhältnis

wirksamen Verfügungen gegen seine Vermögensbetreuungspflicht verstoßen,

so hätten die Maßnahmen auch einen Verstoß gegen seine Vermögensfürso r-

gepflicht im Sinne des Treubruchtatbestands dargestellt.

1. Die gesellschaftsrechtlichen internen Pflichten des Vorstands sind

von §§ 76, 93 AktG umschrieben. Nach § 76 AktG hat der Vorstand die Gesell-

schaft unter eigener Verantwortung zu leiten; gemäß § 93 AktG hat er dabei die

Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

Weiter ins einzelne gehende Regelungen enthält das Aktiengesetz dagegen

nicht. Satzungsrechtliche Konkretisierungen dieser Pflichten hat das Landge-

richt nicht festgestellt.

a) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Frage der

Schadensersatzpflicht des Vorstandes gegenüber der Aktiengesellschaft dem

Vorstand bei der Leitung der Geschäfte des Gesellschaftsunternehmens einen

weiten Handlungsspielraum zugebilligt. Ohne ihn sei eine unternehmerische

Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar (BGH, Urteil vom 21. April 1997 – II ZR

175/95 = BGHZ 135, 244, 253 “ARAG"; Henze NJW 1998, 3309, 3310).

b) Dieser weite Handlungsspielraum gilt grundsätzlich auch dann, wenn

der Vorstand als Ganzes oder einzelne seiner Mitglieder Zuwendungen leisten

zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen und Sport.

In der aktienrechtlichen Diskussion ist es heute unumstritten, daß eine

Beteiligung am Sozialleben durch mildtätige, politische, kulturelle oder an den

Sport gerichtete Zuwendungen auch für Aktiengesellschaften im Rahmen ihrer

Geschäftstätigkeit gesellschaftsrechtlich grundsätzlich zulässig ist (nur beiläu-

fig BGHZ 23, 150, 157; Hüffer, AktG 4. Aufl. § 76 Rdn. 14; Hopt in Großkomm.

AktG 4. Aufl. § 93 Rdn. 120; Mertens in Kölner Kommentar zum AktG 2. Aufl.

§ 76 Rdn. 32; Fleischer AG 2001, 171, 175; Mertens AG 2000, 157 ff. zur Be-

teiligung von Aktiengesellschaften an der Stiftungsinitiative der Deutschen

Wirtschaft: “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"; Kind NZG 2000, 567 ff.

zur Zulässigkeit von Parteispenden durch den Vorstand einer Aktiengesell-

schaft; H.P. Westermann ZIP 1990, 771 ff.; Vorderwülbecke BB 1989, 505 ff.

jeweils m.w.N.). Die Erscheinungsformen dieser Unternehmensförderung wer-

den generell nach dem jeweils primär verfolgten eigennützigen, steuerlichen

oder altruistischen Zweck in drei große Gruppen eingeteilt.

aa) Beim klassischen Sponsoring werden Geld oder geldwerte Vorteile

durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organi-

sationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen oder ähnlichen bedeutsamen

gesellschaftspolitischen Bereichen vergeben, damit aber zugleich eigene un-

ternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt.

Häufig werden die gegenseitigen Leistungen von Sponsor und Gesponsortem

vertraglich vereinbart (Bruhn-Mehlinger, Rechtliche Gestaltung des Sponsoring

2. Aufl. 1995 Bd I S. 3 ff.; Krome DB 1999, 2030).

bb) Dagegen erfolgt die Spendenvergabe an gemeinnützige Organisa-

tionen in der Regel ohne die Erwartung auf eine unmittelbare Gegenleistung.

Die Gesellschaft kann die Aufwendung jedoch steuerlich absetzen (§ 10b

cc) Beim Mäzenatentum erwartet der Mäzen regelmäßig keine Gegen-

leistung für seine Unterstützung; häufig verzichtet er auch darauf, über seine

Förderung öffentlich zu sprechen.

c) Für die Beurteilung der gesellschaftsrechtlich zulässigen Förderakti-

vitäten eines Unternehmens kommt es nicht auf die Bezeichnung an. Maßgeb-

lich ist, wie sich die Maßnahme aufgrund der gesamten Umstände, unter denen

sie vorgenommen wurde, darstellt. Dabei werden insbesondere die Motive der

betroffenen Personen oder Organisationen, der Umfang der Leistungen und

der Gegenleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie erbracht wurden,

eine Rolle spielen (vgl. Bruhn-Mehlinger aaO S. 7).

aa) Welche Geschäftsstrategien der Vorstand einer Aktiengesellschaft

bei der Vergabe derartiger Leistungen einschlagen und welche Ziele er zur

Förderung des Unternehmenszweckes anstreben darf, regelt das Aktiengesetz

nicht im Detail.

Gewinnstreben und Freigebigkeit werden dabei aber nicht stets als sich

widersprechende, sondern durchaus als komplementäre Ziele angesehen.

Würden unentgeltliche Zuwendungen ausschließlich wegen ihrer direkt ge-

winnsteigernden Zielsetzung zugelassen, so käme der Vorstand nicht umhin,

die eigennützige Motivation hinter jeder Fördertätigkeit herauszustellen, weil

sich deren vielberufene Werbewirkung keineswegs immer in Mark und Pfennig

beziffern und schon gar nicht bilanziell abbilden läßt (Fleischer aaO S. 174).

Unternehmen nutzen deshalb heute die Förderung von Kultur- oder

Sportveranstaltungen für Werbezwecke, ohne daß der wirtschaftliche Nutzen

im einzelnen genau bestimmt werden kann. Gerade das Sportsponsoring dient

zu einem großen Teil der Imagewerbung von Großunternehmen (Daimler-

Benz, BMW, Deutsche Post und ihr Engagement im Automobilsport; Deutsche

Telekom und der Mannschaftsradsport). So erkennt der Bundesgerichtshof

unter gesellschaftsrechtlichen Aspekten die Kompetenz des Vorstands des

Sportartikelherstellers Adidas für das entgeltliche Sponsoring ausdrücklich an,

aufgrund dessen die Gesellschaft durch den Abschluß von Lizenzverträgen mit

Sportvereinen deren Namen und Logos verwerten darf, um dann einen Wer-

beeffekt für die eigenen Produkte zu erzielen (BGHZ 144, 290). Durch das

Auftreten eines Unternehmens als Sponsor, etwa des Fußballvereins “Bayer

Leverkusen”, soll die Öffentlichkeitswirksamkeit gerade dieser Dauerverbin-

dung genutzt werden. Auch solche Zuwendungen an Sportvereine, die nicht

offen zu Werbezwecken eingesetzt werden, können als verdecktes Sponsoring

den “public relations” dienen, wenn sie nach dem Grundsatz eingesetzt wer-

den: “Tue Gutes und rede darüber" (vgl. Rittner, FS Gessler [1971] S. 139,

155; ähnlich Kind aaO S. 568).

Darüber hinaus kann und darf sich der Vorstand als Träger der Unter-

nehmensfunktion nicht der Einsicht verschließen, daß die Aktiengesellschaft

für ein dauerhaft erfolgreiches Wirtschaften auf den Rückhalt aller Bezugs-

gruppen angewiesen ist. Zwischen einem rein altruistischen und einem – lang-

fristig – egoistischen Verhalten, das auf eine für den Erfolg des Unternehmens

wesentliche Umweltstabilisierung – “good will-Verfestigung" – zielt, wird sich

daher kaum je eine scharfe Unterscheidung treffen lassen. Es ist mit den Ver-

haltenspflichten des Vorstands als eines ordentlichen Geschäftsleiters daher

durchaus vereinbar, daß er unentgeltliche Zuwendungen allein mit dem Ziel

ausreicht, die soziale Akzeptanz der Aktiengesellschaft zu verbessern, sie als

“good corporate citizen” darzustellen und dadurch indirekt ihr wirtschaftliches

Fortkommen zu verbessern (vgl. Westermann, ZIP 1990, 771, 774). § 93

Abs. 1 AktG gewährt dabei einen breiten Spielraum unternehmerischen Ermes-

sens dafür, auf welche Art der Vorstand Loyalität für die Gesellschaft und de-

ren gutes Ansehen zu gewinnen trachtet. Ebensowenig wie Werbemaßnahmen

für einzelne Produkte unterliegt daher die Frage, welche Form der Imagewer-

bung für das Gesamtunternehmen als erfolgversprechend anzusehen ist, einer

gerichtlichen Kontrolle (Fleischer aaO S. 175). Dem Vorstand ist damit in der

Frage, welchen Aufwand er für soziale Zwecke treibt, auf welche Gewinne er

aus ethischen Gründen verzichtet und für welche sozialen, politischen und

kulturellen Zwecke er Mittel der Gesellschaft einsetzt, ein breiter Ermessens-

spielraum zuzuerkennen.

bb) Allerdings ergibt sich für die aus der Leitungsbefugnis abgeleitete

Vorstandskompetenz zur Ausreichung von Unternehmensspenden kein unbe-

grenzter Freiraum; vielmehr sind seinem Ermessen äußere Grenzen gesetzt.

Zu erwarten ist, daß der Vorstand auch soziale Entscheidungen mit der Sorg-

falt eines pflichtbewußten Unternehmers trifft und Vermögensopfer mit der

Sorgfalt eines Treuhänders erbringt, der über Geld verfügt, das ihm nicht ge-

hört, sondern der juristischen Person. Insbesondere darf er privaten Präferen-

zen (“pet charities”, vgl. Fleischer aaO S. 179) keinen unangemessenen Raum

geben, er hat auch insofern sorgsam zu wirtschaften, und er muß seine Ent-

scheidung jeweils in Abwägung der ihm obliegenden Verantwortung für den

Unternehmenserfolg treffen (vgl. BGHZ 135, 244, 253).

cc) Die Abgrenzung, inwieweit im Einzelfall Unternehmensinteressen

verfolgt oder ob mit dem Geld der Gesellschaft ausschließlich Privatbelange

gefördert werden, obliegt grundsätzlich der Beurteilung des Vorstands. Zwar

darf er mit dem Geld der Gesellschaft auch seine eigene politische Überzeu-

gung, private Liebhaberei für Kunst und Wissenschaft oder seine Begeisterung

für eine bestimmte Sparte des Sports verfolgen. Hier gilt aber: Je loser die

Verbindung zwischen dem Geförderten und dem Unternehmensgegenstand,

desto enger ist der Handlungsspielraum des Vorstands und desto größer sind

die Anforderungen an die interne Publizität. Bei unentgeltlichen, nicht erkenn-

bar mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängenden Zuwendungen

an Dritte muß sich der Vorstand an dem möglichen Nutzen orientieren, den ein

solches Verhalten der sozialen Akzeptanz – dem “standing" – des Unterneh-

mens in der allgemeinen oder auch nur in der interessierten Öffentlichkeit so-

wie dem Ansehen der Unternehmensleitung bei der Belegschaft und derglei-

chen bringt (Breuer [FAZ Nr. 273 vom 23. November 2000] spricht bei der fi-

nanziellen Förderung des Fußballvereins Eintracht Frankfurt durch die Deut-

sche Bank vom “Vierklang der Interessen von Aktionären, Mitarbeitern, Kunden

und Öffentlichkeit").

dd) Bestehen bei bedeutsameren Zuwendungen Zweifel, ob sie im Inter-

esse des Unternehmens liegen, oder erfüllt das einzelne Vorstandsmitglied

damit seine ganz persönlichen Vorlieben oder Interessen, so kann das betrof-

fene Vorstandsmitglied die Entscheidung nicht allein treffen, auch wenn es

nach der internen Geschäftsverteilung für die Vergabe von Fördermitteln zu-

ständig wäre (vgl. Hopt aaO § 93 Rdn. 132 ff.). Darüber hinaus ist der Vorstand

– als Kehrseite seines Ermessensspielraums – gegenüber den anderen Ge-

sellschaftsorganen zur Offenheit verpflichtet, um ihnen Kontroll- und Rügemög-

lichkeiten zu eröffnen für den Fall, daß ihrer Meinung nach Mittel der Gesell-

schaft ausschließlich für andere als durch den Gesellschaftsgegenstand vor-

gegebene Zwecke verwendet werden (vgl. Westermann aaO S. 776; Mertens

FS Goerdeler [1987] S. 349, 358). Dies folgt auch aus dem sich aus § 77 AktG

ergebenden Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstandes für die Ge-

schäftsleitung und der nicht delegierbaren Pflicht des Gesamtorgans zur

Selbstkontrolle (Hüffer aaO § 77 Rdn. 15, 18).

ee) Hinsichtlich des Spendenvolumens gilt das Gebot der Angemessen-

heit: Die korporative Freigebigkeit muß sich insgesamt im Rahmen dessen

halten, was nach Größenordnung und finanzieller Situation des Unternehmens

als angemessen angesehen werden kann (vgl. nur Mertens AG 2000 S. 157,

162 Fn. 28). Dafür bieten der Zuschnitt und die Ertragslage der Aktiengesell-

schaft wichtige Anhaltspunkte. Besondere Beurteilungsschwierigkeiten erge-

ben sich schließlich bei einer angespannten Finanzlage. So wie es in Krisen-

zeiten nicht tunlich sein kann, den Werbeetat drastisch zu kürzen, wird man

vom Vorstand in Verlustjahren weder ökonomisch noch juristisch verlangen

können, auf Unternehmensspenden gänzlich zu verzichten. Allerdings ist bei

dauerhafter oder längerfristiger Ertragsschwäche eine sorgfältige Prüfung der

Spendenpraxis unter dem Gesichtspunkt des Unternehmensinteresses erfor-

derlich.

2. Vergibt der Vorstand aus dem Vermögen einer Aktiengesellschaft Zu-

wendungen zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen oder Sport,

genügt für die Annahme einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestan-

des des § 266 StGB nicht jede gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung; diese

muß vielmehr gravierend sein.

Ob eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich aufgrund einer

Gesamtschau insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien. Bedeutsam

sind dabei: Fehlende Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessen-

heit im Hinblick auf die Ertrags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche

Transparenz sowie Vorliegen sachwidriger Motive, namentlich Verfolgung rein

persönlicher Präferenzen.

Jedenfalls dann, wenn bei der Vergabe sämtliche dieser Kriterien erfüllt

sind, liegt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB vor.

3. Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte K. mit den Verfügun-

gen im Komplex II. 1a bis c zu Lasten des Vermögens der SWEG seine Befug-

nisse als Vorstandsvorsitzender in gravierender Weise mißbraucht. Die Zu-

wendungen waren pflichtwidrig i. S. des § 266 StGB, weil der Angeklagte K.

mit der Ausreichung der Zahlungen die Grenzen seines Ermessens nach den

oben genannten Kriterien überschritten hat.

a) Es handelte sich um unentgeltliche, nicht erkennbar mit dem Unter-

nehmensgegenstand zusammenhängende Zuwendungen an Dritte. Nach den

Feststellungen des Landgerichts waren die Zahlungen jedenfalls kein offenes

oder verdecktes Sportsponsoring des SSV Reutlingen. Weder wurde eine ver-

tragliche Vereinbarung oder sonstige Abrede über eine Gegenleistung getrof-

fen, noch erbrachte der SSV Reutlingen tatsächlich eine Gegenleistung.

Da das altruistische Motiv der Sportförderung nur äußerst mittelbar zum

Tragen kam, waren die Zuwendungen bereits aus diesem Grund kaum geeig-

net, zumindest das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit oder bei

interessierten Sportkreisen zu stärken. Nach den festgestellten Umständen ist

auch objektiv kein Bezug der Unternehmenstätigkeit der SWEG zum SSV

Reutlingen erkennbar.

b) Die mit dem Unternehmensgegenstand nicht zusammenhängenden

Zuwendungen waren angesichts der wirtschaftlichen Lage der SWEG sowohl

dem Grunde nach als auch in der Höhe nicht angemessen. Das öffentliche

Unternehmen erwirtschaftete zwar in den Jahren 1992 bis 1996 Überschüsse,

jedoch mußte das Land Baden-Württemberg der SWEG auch in diesen Jahren

zum Ausgleich des jährlichen Bilanzverlustes jeweils mehrere Millionen DM

zuführen. Diese Spendenpraxis hat auch der Landesrechnungshof im Jahr

1998 beanstandet.

c) Ihrem eigentlichen Sinn nach dienten die Zuwendungen den privaten

Interessen des Angeklagten S. , der Verantwortlichen des Vereins an-

geboten hatte, Gelder von potenten Gönnern zu besorgen. Er verfügte nach

eigenem Belieben über die Beträge und verwendete sie – ohne daß sie in der

Buchhaltung des Vereins auftauchten – zum Stopfen finanzieller Löcher im Fall

II. 1a und zur Beeinflussung der Mäzene in den Fällen II. 1b und c. Die Be-

schaffung und die Verwendung der Zuwendungen gingen damit sogar über die

Verfolgung privater Interessen hinaus, denn sie waren durchaus eigennützig,

weil sie dazu dienten, die Stellung des Angeklagten S. im Verein und im

örtlichen Umfeld als Beschaffer von dringend benötigten Hilfen und damit als

möglichem Retter des Vereins zu unterstreichen.

Die Verfügung über das Vermögen des landeseigenen Unternehmens

war auch nicht durch das von der Revision für den Fall II. 1a (Zahlung von

20.000 DM) herangezogene Motiv der “Landschaftspflege im politischen Be-

reich" gerechtfertigt. Soweit die Revision vorträgt, die erste Spende von 20.000

DM habe dazu gedient, dem Unternehmen das “Wohlwollen des Ministers" zu

erhalten, kann dieses “Motiv" die Pflichtwidrigkeit nicht ausräumen. Der Senat

hat nicht zu entscheiden, ob und inwieweit sich ein landeseigenes Unterneh-

men durch Spenden zugunsten von politischen Parteien oder Politikern über-

haupt an der “politischen Landschaftspflege" beteiligen darf. Auf die Beurtei-

lung der Zuwendung bei der Prüfung der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266

StGB kann dieses Motiv hier jedenfalls keinen Einfluß haben. Es gehört zu den

ureigenen Aufgaben des Verkehrsministers, selbst wenn er noch nicht Mitglied

des Aufsichtsrats ist, die wirtschaftlichen Interessen der SWEG als öffentlichem

Verkehrsunternehmen zu wahren. Für “politische Landschaftspflege" gegen-

über dem Minister war deshalb kein Raum.

d) Obwohl es offenkundig war, daß die Zuwendungen privaten Zwecken

des Angeklagten S. dienten, hat der Angeklagte K. die Angelegenheit

lediglich allein entschieden.

e) Die Zuwendungen wurden verschleiert. Sie wurden nicht in einer Art

unternehmensintern offengelegt, die eine Kontrolle durch die Gesellschaftsor-

gane ermöglicht hätte. Die Auszahlung erfolgte nicht auf dem üblichen Weg

über die Hauptbuchhaltung, um einen Erklärungsbedarf gar nicht erst aufkom-

men zu lassen, und auf dem Beleg über die Auszahlung wurde die Verwen-

dung unzutreffend angegeben.

4. Durch die Vermögensverfügung des Angeklagten K. ist der SWEG

auch ein Schaden entstanden. Sowohl das Fehlen objektiver Gesichtspunkte

für die Annahme einer der Formen des Sponsoring, erst recht aber die Um-

stände der Beschaffung und der Verwendung der 45.000 DM schließen es aus,

daß die Zuwendungen einen ideellen Wert in sich trugen, der für das Unter-

nehmen einen auch nur annähernd gleichwertigen Vermögensvorteil erbracht

hat. Der Senat schließt aus, daß sich aus der Sicht des durchschnittlichen,

informierten Betrachters der “good will” des Unternehmens verbessert hat.

Eher legen die Umstände nahe, daß zu der eingetretenen Vermögensminde-

rung zusätzlich eine vorhersehbare Ansehensminderung eingetreten ist.

5. Bei dieser Sachlage ist auch die Annahme des Landgerichts tragfä-

hig, dem Angeklagten K. sei die Pflichtwidrigkeit seines Handelns und der

dadurch bei der SWEG entstandene Schaden bewußt gewesen.

a) Dies belegen die Einlassungen des Angeklagten K. . Er hat einge-

räumt, daß es im Kern nicht um eine im Interesse der SWEG vereinbarte offene

oder verdeckte Unterstützung des SSV Reutlingen ging, sondern um die Erfül-

lung privater Interessen des Angeklagten S. . Er hat angegeben, er habe

die Zuwendungen allein deshalb veranlaßt, weil er dem Vorsitzenden dieses

Vereins, der auch Verkehrsminister und aufgrund dieser Position Aufsichtsrats-

vorsitzender der SWEG wurde, einen persönlichen Gefallen erweisen wollte,

damit dieser seine dem Verein gegebenen Zusagen einhalten konnte, Gelder

zur Unterstützung bei Mäzenen zu besorgen. Diese Einlassungen rechtfertigen

den Schluß, der Angeklagte K. habe gewußt, daß der Angeklagte S.

nur deshalb die SWEG eingeschaltet hatte, weil keiner der von ihm sonst an-

gesprochenen potentiellen Mäzene sein Privatvermögen angreifen wollte und

er annahm, der Angeklagte K. werde ihm die Bitte nicht abschlagen, die be-

nötigten Gelder aus dem Vermögen der Gesellschaft zu nehmen. Der Ange-

klagte K. stand in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zum Ange-

klagten S. . Als Verkehrsminister und designiertes, später gewähltes

Aufsichtsratsmitglied hatte er aufgrund seiner Organstellung und seiner daraus

herzuleitenden Kontrollbefugnisse, einschließlich der Berufung, der Verlänge-

rung und der Entlassung von Vorstandsmitgliedern, wesentlichen Einfluß auf

das Unternehmen.

b) Dies wird auch dadurch belegt, daß der Angeklagte K. die Angele-

genheit nicht dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorgelegt oder den Auf-

sichtsrat angerufen hat. Der Angeklagte K. wußte, daß er von den übrigen

Mitgliedern des Vorstands keine Genehmigung dafür erhalten hätte, zur Erfül-

lung der privaten Interessen des Angeklagten S. Zuwendungen aus

dem Vermögen des Unternehmens auszureichen.

Deshalb wies der Angeklagte K. seine Sekretärin an, die einzelnen

Beträge aus der Hauptkasse der SWEG auf das Konto der Sekretariatskasse

zu transferieren, um dann nach Barabhebung das Geld in Briefumschlägen an

den Angeklagten S. zu dessen freier Verfügung weiterzugeben. Mit die-

sem Umweg über die Sekretariatskasse und den unzutreffenden Belegen “Zu-

wendung für Jugendarbeit des SSV Reutlingen" sorgte er dafür, daß die Vor-

gänge nicht über die Hauptbuchhaltung liefen und es keinen Erklärungsbedarf

gab. Die Vorgänge wurden auch erst durch eine Prüfung des Landesrech-

nungshofs Baden-Württemberg im Oktober 1997 aufgedeckt. Insbesondere die

persönlichen Interessenverflechtungen und die Art und Weise der Geldtrans-

fers erlauben den Schluß, daß es gerade nicht um Werbemaßnahmen oder um

Sponsoring ging, sondern um die heimliche Beschaffung von Geldern bei der

SWEG, die möglichst unentdeckt durch die Bücher der Zuwendungsgeberin

gehen sollten.

V.

Auch die Verurteilung des Angeklagten S. im Komplex II. 1a bis c

(SSV Reutlingen) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der Angeklagte S. hatte noch keine Vermögensbetreuungs-

pflicht für die Gesellschaft, als er den Angeklagten K. im Juni 1995 allein

aufgrund seiner Stellung als Minister und zukünftiges Aufsichtsratsmitglied da-

zu bestimmte, die erste Zahlung in Höhe von 20.000 DM aus dem Vermögen

der SWEG an ihn auszubezahlen. Zutreffend hat die Strafkammer den Ange-

klagten S. im Fall II. 1a deshalb wegen Anstiftung zur Untreue des An-

geklagten K. nach §§ 266, 26 StGB verurteilt.

2. Soweit der Angeklagte S. in den Fällen II. 1b und c (zweite

und dritte Spende an den SSV Reutlingen) als Aufsichtsratsmitglied der SWEG

das Vorstandsmitglied K. veranlaßte, aus dem Vermögen der Gesellschaft

Zuwendungen an ihn auszureichen, beurteilt die Kammer seine Strafbarkeit

zutreffend nach dem Treubruchtatbestand des § 266 StGB.

a) Als Aufsichtsratsvorsitzender hatte der Angeklagte S. zwar

nicht die Rechtsmacht, in der geschehenen Weise über das Vermögen der

SWEG zu verfügen. Eine Strafbarkeit aus dem Mißbrauchstatbestand scheidet

daher aus. Jedoch verletzte er die aus seiner Stellung als Aufsichtsratsvorsit-

zender folgende Vermögensfürsorgepflicht, indem er den Angeklagten K. zu

Untreuehandlungen gegenüber der Gesellschaft bestimmte.

Nach § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu

überwachen. Nach § 116 AktG gilt für die Sorgfaltspflicht und die Verantwort-

lichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 93 AktG über die Sorgfaltspflicht und Ver-

antwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.

Dem Aufsichtsrat obliegt gegenüber der Aktiengesellschaft eine Vermö-

gensfürsorgepflicht (BGH wistra 1999, 418 lfd. Nr. 2; BGHSt 9, 203, 217 zu

§ 81a GmbHG aF; Tiedemann in FS für Tröndle [1989] S. 319, 327, Schmid in

Müller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 31 Rdn. 75, 97;

vgl. auch Lenckner-Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266

Rdn. 35a, Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 60). Den Umfang dieser

Pflichten regelt das Aktiengesetz in § 116 AktG durch einen Verweis auf die

sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Sorgfalt der Vorstandsmit-

glieder (§ 93 AktG).

Im gegebenen Fall kann dahinstehen, ob die gesellschaftsrechtliche

Treupflicht des Aufsichtsrates zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Ge-

sellschaft bei einer Betätigung außerhalb der Geschäftssphäre der Gesell-

schaft und bei Rechtsgeschäften mit ihr nur in einem beschränkten Umfang gilt,

weil in Rechnung gestellt werden muß, daß die Tätigkeit dort eine typische N e-

bentätigkeit ist, so daß Interessenkollisionen mit anderen Tätigkeiten des Auf-

sichtsratsmitglieds absehbar sind und mitunter zwangsläufig eintreten (Hüffer

aaO § 116 Rdn. 1, Tiedemann aaO S. 319, 320, Fleck in FS für Heinsius [1991]

S. 89, 90). Denn das Verhalten des Angeklagten S. berührt den eigent-

lichen Aufgabenbereich und die Hauptpflicht des Aufsichtsrates, die gemäß

§ 111 Abs. 1 AktG in der Überwachung der Geschäftsführung besteht. Grund-

sätzlich wird danach vom Aufsichtsrat verlangt, fehlerhaftes oder gesellschafts-

schädigendes Verhalten des Vorstandes abzuwenden. Die Verpflichtung be-

zieht sich nicht nur auf abgeschlossene Geschäftsvorgänge, sondern auch auf

laufende Geschäfte und Maßnahmen (Henze, Aktienrecht 4. Aufl. Rdn. 620).

Zwar mag auch in diesem Zusammenhang nicht eindeutig feststehen, welche

Einzelmaßnahmen zu ergreifen sind, ob der Aufsichtsrat etwa Anzeige erstat-

ten muß, wenn er ein strafbares Verhalten des Vorstandes feststellt. Aus der

Überwachungspflicht des Aufsichtsrates ergibt sich jedoch notwendig die

Pflicht, den Vorstand nicht von sich aus zu Handlungen zu veranlassen, die er

aufgrund seiner Überwachungspflicht gerade abwenden müßte (BGH NJW

1980, 1629). Eine Verletzung dieser Pflicht stellt damit den Verstoß gegen eine

spezifische Treupflicht im Sinne von § 266 StGB dar (vgl. dazu zuletzt nur BGH

wistra 2001 , 304, 305).

b) Der Angeklagte S. verletzte diese Pflicht, als er an das Vor-

standsmitglied K. herantrat und ihn vor dem Hintergrund seiner Einwir-

kungsmöglichkeiten als Aufsichtsratsvorsitzender zu “Spenden" aus dem Ver-

mögen der SWEG an den SSV Reutlingen aufforderte. Er veranlaßte damit

Untreuehandlungen des Vorstands (dazu oben B IV.), die der Angeklagte

S. aufgrund seiner Überwachungspflicht als Aufsichtsrat hätte verhin-

dern müssen.

3. Der SWEG entstand durch das vom Angeklagten S. veran-

laßte pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten K. bei der ersten Zuwendung

an den SSV Reutlingen und durch das eigene pflichtwidrige Verhalten des An-

geklagten S. bei der zweiten und dritten Zuwendung auch ein Schaden.

4. Auch der Schluß der Kammer, der Angeklagte S. habe seine

Vermögensfürsorgepflicht vorsätzlich verletzt, ist nicht zu beanstanden. Nach

ihren Feststellungen war dem Angeklagten bewußt, daß die Leistungen des

Vorstands K. keinerlei Bezug zur Geschäftstätigkeit der SWEG hatten und

dieser die Zahlungen ausschließlich in seinem, des Angeklagten S. ,

Interesse vornahm. Auch wurde die Übergabe der beträchtlichen Beträge bar

und ohne Quittungen abgewickelt, so daß der Geldfluß nicht mehr nachvol l-

ziehbar war. Diese Umstände belegen rechtsfehlerfrei die Annahme, daß der

Angeklagte sich der Pflichtwidrigkeit auch seiner eigenen Handlung bewußt

war.

5. Der Angeklagte S. erfüllte bei der zweiten und dritten Zuwen-

dung an den SSV Reutlingen durch sein eigenes Handeln sämtliche Tatbe-

standsmerkmale der Untreue in der Treubruchsalternative und ist bereits des-

halb insoweit Täter (Tiedemann aaO S. 322, 325; vgl. auch BGHSt 38, 315,

317). Weil daher eine Zurechnung von Tatbeiträgen des Angeklagten K.

nach § 25 Abs. 2 StGB nicht erforderlich ist, kann die Frage dahinstehen, ob

sich die Tat des Angeklagten S. im Verhältnis zu der des Angeklagten

K. als Mit- oder Nebentäterschaft darstellt. Zwar verwirklichte die Aufforde-

rung des Angeklagten S. daneben in beiden Fällen zugleich den Tatbe-

stand einer Anstiftung des Angeklagten K. zu einer Untreue in der Miß-

brauchsalternative. Da aber insoweit jeweils eine Tat i. S. d. § 52 StGB vorliegt,

geht diese Anstiftung nach ständiger Rechtsprechung in der Verurteilung we-

gen täterschaftlichen Handelns auf, das die schwerere Tat darstellt (vgl. BGH

NStZ 2000, 421; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. vor § 25 Rdn. 12).

C.

Die Tatkomplexe II. 4. bis 6. betreffen ausschließlich Verfügungen des

Angeklagten K. über das Vermögen der SWEG, mit denen er private Zwecke

verfolgte.

I.

Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:

1. Auf Veranlassung des Angeklagten wurden am 20. Mai 1996 aus

Mitteln der SWEG 899,36 DM überwiesen, um die Kosten für die Miete eines

Kleinbusses mit Chauffeur zu begleichen, den der Angeklagte bei einem Auf-

enthalt in Rostock Ende April 1996 zusammen mit seiner Ehefrau und zwei be-

freundeten Familien ausschließlich privat genutzt hatte.

2. Der Angeklagte ließ sämtliche Aufwendungen seiner Sekretärin bei

einem privaten Erholungsaufenthalt im Juni 1996 auf Norderney, insgesamt

6.308,50 DM, aus Mitteln der SWEG zahlen.

3. Kosten in Höhe von 892,10 DM für eine Reparatur am privaten Pkw

seiner Sekretärin ließ der Angeklagte am 11. November 1996 aus Mitteln der

SWEG überweisen.

II.

Die Kammer hat auch in diesen drei Verfügungen des Angeklagten K.

ohne Rechtsfehler ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 266 StGB ge-

sehen. Sie hat überzeugend dargelegt, weshalb sie den Einlassungen des An-

geklagten nicht gefolgt ist, die Kosten für das Mietfahrzeug auf der Reise nach

Rostock seien betrieblich veranlaßt gewesen. Ebenso ist eine betriebliche Ver-

anlassung für die Übernahme der Kosten des Erholungsurlaubs der Sekretärin

und der Reparaturkosten für ihr Fahrzeug selbst dann nicht ersichtlich, wenn

die Stellung des Angeklagten K. als Vorstandsvorsitzender berücksichtigt

wird.

D.

Die nach der Verfahrenseinstellung verbleibenden Einzelgeldstrafen

weisen keinen Rechtsfehler auf.

Auch im Komplex SSV Reutlingen kann die gegen den Angeklagten

S. verhängte Einzelstrafe im Fall II.1a (Anstiftung zur Untreue) beste-

hen bleiben. Zwar hätte das Landgericht den Strafrahmen des § 266 Abs. 1

StGB gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB mildern müssen. Das Treuever-

hältnis nach § 266 Abs. 1 StGB ist ein strafbegründendes persönliches Merk-

mal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB (BGH StV 1995, 73 m.w.N.). Dieses Merk-

mal fehlte beim Angeklagten S. , der zum Zeitpunkt dieser Tat noch

nicht Aufsichtsratsvorsitzender war und damit nicht Täter einer Untreue sein

konnte. Aufgrund der besonderen Umstände der Tat durfte die verhängte

Strafe jedoch nicht niedriger ausfallen. Der Angeklagte stand zwar zu der ge-

schädigten Gesellschaft nicht in einem spezifischen Treuverhältnis gemäß

§ 266 StGB, bei der Strafzumessung war jedoch zu berücksichtigen, daß er

aufgrund seiner Stellung als Minister dem landeseigenen Unternehmen in be-

sonderer Weise verpflichtet war.

Wegen des Wegfalls von Einzelstrafen aufgrund der Verfahrensbe-

schränkung ist die Gesamtgeldstrafe aufzuheben. Der Senat hat davon abge-

sehen, die Gesamtgeldstrafe selbst festzusetzen. Getroffene Feststellungen

können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind möglich.

Nack Boetticher Schluckebier

Kolz Hebenstreit