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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – 1 StR 215/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 215/01

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 beschlos-

sen:

1. Das Verfahren wird zu den Komplexen II.2 (Papstspende) und

II. 3a bis c (Reisekosten Rom) der Urteilsgründe gemäß § 154

Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Der Senat stellt die Komplexe II.2 (Papstspende) und II. 3a bis c (Reise-

kosten Rom) der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbun-

desanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Im Blick auf die im Vergleich zu den

übrigen Taten geringe Bedeutung sowie die letztlich nicht ins Gewicht fallen-

den

Rechtsfolgen erscheint insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und Zu-

rückverweisung der Sache nicht angebracht.

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