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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – 1 StR 215/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 215/01
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 beschlos-
sen:
1. Das Verfahren wird zu den Komplexen II.2 (Papstspende) und
II. 3a bis c (Reisekosten Rom) der Urteilsgründe gemäß § 154
Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
2. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Der Senat stellt die Komplexe II.2 (Papstspende) und II. 3a bis c (Reise-
kosten Rom) der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbun-
desanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Im Blick auf die im Vergleich zu den
übrigen Taten geringe Bedeutung sowie die letztlich nicht ins Gewicht fallen-
den
Rechtsfolgen erscheint insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und Zu-
rückverweisung der Sache nicht angebracht.
Nack Boetticher Schluckebier
Kolz Hebensteit