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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – StB 23/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 BJs 22/00 - 4 (9) StB 23-25/01
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung;
hier: Beschwerden des Betroffenen Bi. gegen Brief-
beschlagnahmen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwaltes und des Betroffenen am 6. Dezember 2001 beschlossen:
Die Beschwerden des Betroffenen Bi. gegen die Be-
schlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
9. November 2001 (1 BGs 328/2001 und 1 BGs 329/2001) werden
als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Die Beschuldigten R. , B. und M. wurden aufgrund Haft-
befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2001
in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschlüssen vom 9. November 2001
(1 BGs 328 - 330/2001) hat der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme von drei
Briefen des Betroffenen Bi. an diese Untersuchungsgefange-
nen angeordnet, weil sie im Verfahren als Beweismittel von Bedeutung sein
können. Den hiergegen vom Betroffenen erhobenen Beschwerden hat der Er-
mittlungsrichter mit Beschluß vom 21. November 2001 teilweise abgeholfen. Er
hat angeordnet, daß von den beschlagnahmten Briefen Kopien zu fertigen so-
wie diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen seien, und die Beschlag-
nahme nach Herstellung der Kopien aufgehoben. Außerdem hat er bestimmt,
daß die an die Beschuldigten B. und R. gerichteten Briefe angehal-
ten und zu deren Habe zu nehmen seien. Das an den Beschuldigten M.
gerichtete Schreiben sei dagegen an diesen weiterzuleiten, da dieser Beschul-
digte zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Der
Betroffene hat daraufhin mit Schreiben vom 22. und 29. November 2001 mit-
geteilt, daß er seine Beschwerden hinsichtlich der angehaltenen Briefe an die
Beschuldigten R. und B. mit dem Ziel aufrecht erhalte, daß die
Schreiben diesen Beschuldigten ausgehändigt werden. Zugleich hat er mitge-
teilt, daß sich seine Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Briefes an den
Beschuldigten M. mit der Abhilfeentscheidung erledigt habe.
Die Beschwerden sind, soweit sie vom Betroffenen weitergeführt wer-
den, unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden gegen Verfü-
gungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn sie
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsu-
chung betreffen. Die Beschlagnahme der Briefe wurde jedoch bereits durch
den Ermittlungsrichter im Wege der Abhilfe aufgehoben. Seine gemäß § 119
Abs. 3 StPO getroffene Anordnung, die an die Beschuldigten R. und
B. gerichteten Schreiben den Adressaten nicht auszuhändigen und sie zu
deren Habe zu nehmen, stellt keine nach § 304 Abs. 5 StPO anfechtbare Ent-
scheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs dar; sie betrifft we-
der eine Beschlagnahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5
StPO (vgl. BGHSt 26, 270).
Tolksdorf Winkler Becker