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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – StB 23/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 BJs 22/00 - 4 (9) StB 23-25/01

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung;

hier: Beschwerden des Betroffenen Bi. gegen Brief-

beschlagnahmen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwaltes und des Betroffenen am 6. Dezember 2001 beschlossen:

Die Beschwerden des Betroffenen Bi. gegen die Be-

schlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom

9. November 2001 (1 BGs 328/2001 und 1 BGs 329/2001) werden

als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Die Beschuldigten R. , B. und M. wurden aufgrund Haft-

befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2001

in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschlüssen vom 9. November 2001

(1 BGs 328 - 330/2001) hat der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme von drei

Briefen des Betroffenen Bi. an diese Untersuchungsgefange-

nen angeordnet, weil sie im Verfahren als Beweismittel von Bedeutung sein

können. Den hiergegen vom Betroffenen erhobenen Beschwerden hat der Er-

mittlungsrichter mit Beschluß vom 21. November 2001 teilweise abgeholfen. Er

hat angeordnet, daß von den beschlagnahmten Briefen Kopien zu fertigen so-

wie diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen seien, und die Beschlag-

nahme nach Herstellung der Kopien aufgehoben. Außerdem hat er bestimmt,

daß die an die Beschuldigten B. und R. gerichteten Briefe angehal-

ten und zu deren Habe zu nehmen seien. Das an den Beschuldigten M.

gerichtete Schreiben sei dagegen an diesen weiterzuleiten, da dieser Beschul-

digte zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Der

Betroffene hat daraufhin mit Schreiben vom 22. und 29. November 2001 mit-

geteilt, daß er seine Beschwerden hinsichtlich der angehaltenen Briefe an die

Beschuldigten R. und B. mit dem Ziel aufrecht erhalte, daß die

Schreiben diesen Beschuldigten ausgehändigt werden. Zugleich hat er mitge-

teilt, daß sich seine Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Briefes an den

Beschuldigten M. mit der Abhilfeentscheidung erledigt habe.

Die Beschwerden sind, soweit sie vom Betroffenen weitergeführt wer-

den, unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden gegen Verfü-

gungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn sie

die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsu-

chung betreffen. Die Beschlagnahme der Briefe wurde jedoch bereits durch

den Ermittlungsrichter im Wege der Abhilfe aufgehoben. Seine gemäß § 119

Abs. 3 StPO getroffene Anordnung, die an die Beschuldigten R. und

B. gerichteten Schreiben den Adressaten nicht auszuhändigen und sie zu

deren Habe zu nehmen, stellt keine nach § 304 Abs. 5 StPO anfechtbare Ent-

scheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs dar; sie betrifft we-

der eine Beschlagnahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5

StPO (vgl. BGHSt 26, 270).

Tolksdorf Winkler Becker