Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2001 – VII ZR 16/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,

Dr. Wiebel und Bauner

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des

11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom

7. Mai 2001 wird auf Kosten der Beklagten verworfen ( § 577 Abs. 2,

§ 78 Abs. 1 ZPO ). Ein Fall ohne Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3, § 569

Abs. 2 ZPO) ist nicht gegeben.

Der Beschwerdewert wird auf 25.901,68 DM festgesetzt.

Ullmann

Thode

Haß

Wiebel

Bauner