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BGH Beschluss vom 07.12.2001 – 3 StR 415/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 415/01

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2001

gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 20. Juni 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.

1. f der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fal-

len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-

gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

in acht Fällen und der Vergewaltigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in neun Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision

rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. f der Urteils-

gründe verurteilt worden ist.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der inso-

weit verhängten Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe zur Folge; der

Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat

schließt im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die

neun bestehen bleibenden Einzelstrafen aus, daß sich der Wegfall dieser

Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker