BGH Beschluss vom 07.12.2001 – 3 StR 415/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 415/01
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2001 einstim-
mig beschlossen:
Der Nebenklägerin Sigrun E. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwältin
K. aus O. als Bei-
stand bestellt.
Gründe
Der Antrag der Nebenklägerin vom 26. Oktober 2001, ihr für das Revi-
sionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin
K. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistan-
des gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser
Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzungen der §§ 397 a Abs. 1
Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO erfüllt sind.
Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn be-
reits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wä-
re. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die
jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort
und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren. Das zunächst zu-
ständige Amtsgericht Osnabrück hatte der Nebenklägerin jedoch mit Beschluß
vom 22. März 2000 lediglich Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechts-
anwältin K. für die erste Instanz (Bd. II Bl. 156) bewilligt.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker