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BGH Beschluss vom 07.12.2001 – AK 20/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2001
in dem Strafverfahren
gegen
wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten Mord u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie der Angeklagten und ihrer Verteidiger am 7. Dezember 2001
gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-
richt Düsseldorf übertragen.
Gründe:
Die Angeklagte wurde am 15. Februar 2001 festgenommen und befindet
sich seit dem 16. Februar 2001 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls
des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1997 - 2 BGs
55/97. Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 22. August 2001 die Fort-
dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Auf die-
sen Beschluß wird Bezug genommen. Die Untersuchungshaft bleibt auch unter
Berücksichtigung des Gutachtens, das Prof. Dr. L. am 21. Oktober 2001
über die Glaubhaftigkeit der Angaben des verstorbenen Zeugen
K. erstattet hat, aufrechterhalten.
Das Gutachten kommt zu dem vorläufigen Ergebnis, daß einiges für die
Annahme spräche, daß die Aussagen des Zeugen erkrankungsbedingt ver-
fälscht gewesen sein können, ohne daß sich dies für konkrete Aussagenteile
direkt nachweisen ließe.
Es kann für die Haftprüfung durch den Senat dahinstehen, ob aufgrund
dieser vorläufigen Beurteilung bezüglich des Vorwurfs der Beihilfe zum ver-
suchten Mord nur noch ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wie der
6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluß vom
9. November 2001 zu Recht ausgeführt hat, rechtfertigt der nicht auf die Aus-
sage des Zeugen K. gestützte, in jedem Fall fortbestehende dringende
Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung den weiteren
Vollzug der Untersuchungshaft.
Haftverschonende Maßnahmen nach § 116 StPO kommen weiterhin
nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über neun
Monate hinaus, die auch das mit der Sache befaßte Oberlandesgericht für er-
forderlich erachtet hat, liegen vor. Das Verfahren ist weiterhin mit der erforder-
lichen Beschleunigung gefördert worden. Der 6. Strafsenat des Oberlandesge-
richts Düsseldorf hat alsbald nach Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. L.
die Anklage mit Beschluß vom 9. November 2001 zur Hauptverhandlung
zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Beginn der Hauptverhand-
lung ist mit den Verfahrensbeteiligten für die letzte Januarwoche 2002 abge-
sprochen worden.
Tolksdorf Miebach Pfister