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BGH Beschluss vom 07.12.2001 – AK 20/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 4/01 - 6 AK 20/01

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2001

in dem Strafverfahren

gegen

wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten Mord u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie der Angeklagten und ihrer Verteidiger am 7. Dezember 2001

gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-

richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-

richt Düsseldorf übertragen.

Gründe:

Die Angeklagte wurde am 15. Februar 2001 festgenommen und befindet

sich seit dem 16. Februar 2001 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls

des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1997 - 2 BGs

55/97. Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 22. August 2001 die Fort-

dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Auf die-

sen Beschluß wird Bezug genommen. Die Untersuchungshaft bleibt auch unter

Berücksichtigung des Gutachtens, das Prof. Dr. L. am 21. Oktober 2001

über die Glaubhaftigkeit der Angaben des verstorbenen Zeugen

K. erstattet hat, aufrechterhalten.

Das Gutachten kommt zu dem vorläufigen Ergebnis, daß einiges für die

Annahme spräche, daß die Aussagen des Zeugen erkrankungsbedingt ver-

fälscht gewesen sein können, ohne daß sich dies für konkrete Aussagenteile

direkt nachweisen ließe.

Es kann für die Haftprüfung durch den Senat dahinstehen, ob aufgrund

dieser vorläufigen Beurteilung bezüglich des Vorwurfs der Beihilfe zum ver-

suchten Mord nur noch ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wie der

6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluß vom

9. November 2001 zu Recht ausgeführt hat, rechtfertigt der nicht auf die Aus-

sage des Zeugen K. gestützte, in jedem Fall fortbestehende dringende

Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung den weiteren

Vollzug der Untersuchungshaft.

Haftverschonende Maßnahmen nach § 116 StPO kommen weiterhin

nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über neun

Monate hinaus, die auch das mit der Sache befaßte Oberlandesgericht für er-

forderlich erachtet hat, liegen vor. Das Verfahren ist weiterhin mit der erforder-

lichen Beschleunigung gefördert worden. Der 6. Strafsenat des Oberlandesge-

richts Düsseldorf hat alsbald nach Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. L.

die Anklage mit Beschluß vom 9. November 2001 zur Hauptverhandlung

zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Beginn der Hauptverhand-

lung ist mit den Verfahrensbeteiligten für die letzte Januarwoche 2002 abge-

sprochen worden.

Tolksdorf Miebach Pfister