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BGH Urteil vom 07.12.2001 – V ZR 121/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 121/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. Dezember 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1992 im Ko-

stenpunkt und hinsichtlich des Klageantrags auf Herbeiführung

der Löschung der für die Sparkasse W. eingetragenen Grund-

schuld aufgehoben.

In dem Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-

sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 1989 kaufte die W + I W. und

I.-P. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) von dem Kläger Grundbesitz in

H. zum Preis von 4.900.000 DM. 1.500.000 DM wurden bezahlt, ein Teilbetrag

von 3.400.000 DM sollte zum 31. Dezember 1990 fällig sein. Bei Nichtzahlung

innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit sollte der Kläger zum Rücktritt vom

Kaufvertrag berechtigt sein. Am Tag der Fälligkeit verlängerten die Kaufver-

tragsparteien diese Frist in einer notariellen Nachtragsvereinbarung bis zum

31. Juli 1991. Mit Schreiben vom 2. September 1991 erklärte der Kläger den

Rücktritt vom Vertrag. Der Kläger hat Zug um Zug gegen Zahlung von

1.477.262,93 DM die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung,

die Herbeiführung der Löschung der für die Sparkasse W. eingetragenen

Grundschuld von 1.800.000 DM und die Feststellung des Annahmeverzugs

hinsichtlich des Betrages von 1.500.000 DM verlangt. Die Käuferin hat sich auf

eine am 28. August 1991 vereinbarte weitere Stundung unter Verzicht auf das

vertragliche Rücktrittsrecht berufen. Das Landgericht hat der Klage stattgege-

ben. Die Berufungen der Käuferin und ihrer Streithelferin hat das Oberlandes-

gericht zurückgewiesen. Nachdem die Käuferin Revision eingelegt hatte, wurde

über ihr Vermögen am 1. Februar 1993 der Konkurs eröffnet und der Beklagte

zum Konkursverwalter ernannt. Das unterbrochene Revisionsverfahren hat der

Kläger zunächst hinsichtlich der Löschung der Auflassungsvormerkung und der

Feststellung des Annahmeverzugs aufgenommen. Insoweit ist die als Revision

des Beklagten behandelte Revision mangels rechtzeitiger Begründung mit Be-

schluß vom 6. Mai 1994 als unzulässig verworfen worden.

Der zur Konkurstabelle angemeldeten Forderung

in Höhe von

1.259.028,10 DM aus dem Freischaffungsanspruch hat der Beklagte in Höhe

von 759.028,10 DM widersprochen. Mit Schriftsatz vom 27. März 2001 hat der

Kläger den Rechtsstreit auch hinsichtlich des Freischaffungsanspruchs aufge-

nommen. Den Klageantrag auf Herbeiführung der Löschung der Grundschuld

hat er umgestellt und beantragt nunmehr, eine dem Kläger im Konkursverfah-

ren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zustehende Forderung von

928.549,24 DM (759.028,10 DM und weitere 169.521,14 DM) zur Konkursta-

belle festzustellen. Der Beklagte beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben

und den umgestellten Antrag abzuweisen. Der Kläger beantragt die Zurückwei-

sung der Revision nach Maßgabe des umgestellten Antrags.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Die Umstellung des Klageantrags ist zulässig. Dies ist entschieden für

den Fall, daß der Kläger auch als Revisionskläger den Anspruch als Konkurs-

forderung weiterverfolgt (BGH, Urt. v. 23. Dezember 1953, VI ZR 1/52, LM

§ 146 KO Nr. 5; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 146 KO

Anm. 2 d). Nichts anderes gilt, wenn der Kläger Revisionsbeklagter ist.

II.

1. Die Angriffe der Revision bringen das Berufungsurteil nicht zu Fall.

a) Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Kläger sei wirksam vom

Kaufvertrag zurückgetreten. Es könne dahinstehen, ob die Parteien eine Ver-

einbarung getroffen hätten, nach der die Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember

1991 unter Verzicht auf das dem Kläger ab dem 29. August 1991 zustehende

Rücktrittsrecht verlängert werden sollte. Eine solche Vereinbarung hätte so-

wohl nach dem Gesetz als auch nach dem Willen der Parteien der nicht ge-

wahrten notariellen Form bedurft. Der Wirksamkeit des Rücktritts stehe auch

nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, da für eine solche

Einwendung nur die Vorgänge am 28. August 1991 in Betracht kämen, das

Verhalten des Klägers an diesem Tag den Eintritt der Rücktrittsvoraussetzun-

gen jedoch nicht verursacht habe.

b) Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Beru-

fungsgericht habe nicht von einer Formbedürftigkeit der Vereinbarung vom

28./29. August 1991 ausgehen dürfen, mit der die Zahlungsfrist bis

31. Dezember 1991 unter Verzicht auf das dem Kläger vier Wochen ab dem

29. August 1991 zustehende vertragliche Rücktrittsrecht verlängert werden

sollte.

aa) Die Revision meint zwar, diese Stundungsabrede sei nur wegen

nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung hinsichtlich

des Bebauungsplans und der Finanzierung notwendig geworden und habe die

beidseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstücksvertrag nicht wesentlich

verändert. Damit lägen hier die Voraussetzungen vor, unter denen die Recht-

sprechung eine Ausnahme vom Zwang zur notariellen Form nach § 313 Satz 1

BGB erlaube. Dies stehe auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des

Senats vom 6. November 1981 (V ZR 138/80, NJW 1982, 434, 435), weil der

Stundungszeitraum nicht wie dort von drei auf acht Jahre, sondern nur um

weitere fünf Monate erweitert werden sollte.

bb) Selbst wenn man insoweit der Auffassung der Revision folgen

könnte, bleibt doch der Umstand, daß die Vertragsparteien hier eine Beurkun-

dung der Stundungserweiterung verabredet haben. Entgegen der Meinung der

Revision ist dies nicht das Ergebnis einer fehlerhaften Auslegung durch das

Berufungsgericht, sondern der eindeutige Wortlaut des Schreibens der Käufe-

rin vom 29. August 1991, so daß die gesetzliche Auslegungsregel des § 154

Abs. 2 BGB eingreift.

cc) Dies gilt entgegen der Meinung der Revision auch dann, wenn man

von ihrer Auffassung ausgeht, die Parteien seien bei der Abrede vom

28./29. August 1991 nur irrtümlich von einer Formbedürftigkeit der Vereinba-

rung ausgegangen (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. § 154 Rdn. 4; OLG Düs-

seldorf, DB 1970, 1778).

c) Entgegen der Meinung der Revision steht der Wirksamkeit des Rück-

tritts auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB)

entgegen. Die Käuferin hat am 28. August 1991 nicht gezahlt, und zu einer

formgültigen Fristverlängerung ist es nicht gekommen. Dem steht auch das von

der Revision als übergangen gerügte Schreiben der Käuferin vom 19. August

1991 nicht entgegen, mit dem der Kläger im wesentlichen nur gebeten wird,

sich über die mitgeteilte Rücktrittsabsicht "noch einmal Gedanken zu machen".

Warum der Kläger allein deshalb nochmals Gelegenheit zu einer späteren

Zahlung hätte geben müssen, ist nicht einsichtig. Daran ändert auch der als

übergangen gerügte Vortrag, die Käuferin habe am 11. September 1991 dem

Kläger die Zahlung des gesamten Restbetrages angeboten, nichts.

2. Die Umstellung des Klageantrags macht es aber erforderlich, das Be-

rufungsurteil aufzuheben.

Der Kläger macht nun eine bezifferte Forderung geltend, die von dem

Beklagten für nicht begründet gehalten wird. Diese Klageänderung führt zur

Aufhebung des Berufungsurteils. Da der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur

Entscheidung reif ist, der zur Konkurstabelle festzustellende Betrag ist streitig,

mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gibt

Gelegenheit, die Höhe der zur Konkurstabelle festzustellenden Forderung zu

ermitteln. Insoweit werden die Parteien die Möglichkeit haben, ihr Vorbringen

nötigenfalls zu ergänzen.

Tropf

Schneider

Krüger

Klein

Gaier