BGH Urteil vom 10.12.2001 – II ZR 140/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 140/00
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Dezember 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: nein
BGHZ
: nein
BGHR : nein
HGB § 161 Abs. 1
Zur Auslegung einer Vereinbarung der Gesellschafter einer Kommanditgesell-
schaft, mit welcher der Eintritt einer GmbH als persönlich haftende Gesell-
schafterin in die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen
wird.
BGH, Urt. v. 10. Dezember 2001 - II ZR 140/00 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 10. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger wird die Beklagte unter teilweiser
Aufhebung des Urteils des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 25. Februar 2000 und Abänderung des Urteils des
Landgerichts München I, 8. Kammer für Handelssachen, vom
14. Juni 1999 verurteilt, die G. Geschäftsführungs-GmbH, gesetz-
lich vertreten durch die Geschäftsführer H., Ge. und I. G., als per-
sönlich haftende Gesellschafterin der K. G. T. Ke. KG zum Han-
delsregister des Amtsgerichts M. anzumelden und des weiteren
anzumelden, daß die bisherigen persönlich haftenden Gesell-
schafter H. und Ge. G. als persönlich haftende Gesellschafter aus-
scheiden und zukünftig Kommanditisten sind.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2000 wird insoweit
zurückgewiesen, als darin die Verurteilung der Beklagten abge-
lehnt wird, zum Handelsregister anzumelden, daß die Klägerin zu 2
als Kommanditistin der K. G. T. Ke. KG ausscheidet und statt des-
sen der Kläger zu 1 eintritt.
Im übrigen wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München vom 25. Februar 2000 auf die Revisionen der Par-
teien aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger zu 1 ist der Bruder, die Klägerin zu 2 die Mutter der Beklag-
ten. Die Beklagte und der Kläger zu 1 sind persönlich haftende Gesellschafter
der K. G. T. Ke. KG (im folgenden: KG) mit einem Anteil von jeweils
36.500,00 DM, die Klägerin zu 2 ist die einzige Kommanditistin mit einem Anteil
von 27.000,00 DM. Gesellschaftszweck der KG ist der Betrieb einer Tennisan-
lage in Ke., welcher zunächst von K. G., dem geschiedenen Ehemann der Klä-
gerin zu 2 und Vater der Beklagten und des Klägers zu 1, aufgebaut und bis
zum 31. Dezember 1983 als Einzelfirma betrieben wurde.
Im Berufungsrechtszug des zwischen der Klägerin zu 2 und K.
G. laufenden Scheidungsverfahrens kam es zwischen beiden zu einem gericht-
lichen Vergleich, dem der Kläger zu 1 beitrat. In diesem Vergleich traten die
damaligen Gesellschafter der KG - K. G., der Kläger und die Beklagte - zu ei-
ner außerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammen und änderten im
Beschlußwege den Gesellschaftsvertrag u.a. in Nr. 9 ”Umwandlung in GmbH &
Co. KG” folgendermaßen ab: ”Der persönlich haftende Gesellschafter K. G.
kann unter Umwandlung seiner Beteiligung als persönlich haftender Gesell-
schafter in eine solche als Kommanditist ... eine GmbH als persönlich haftende
Gesellschafterin ohne Vermögensbeteiligung in die KG eintreten lassen. Zur
diesbezüglichen Auswechslung des persönlich haftenden Gesellschafters ge-
nügt eine schriftliche Mitteilung des persönlich haftenden Gesellschafters K. G.
an die Kommanditisten ... Auch für den Fall des Todes des persönlich haften-
den Gesellschafters K. G. soll eine GmbH die Stellung der persönlich haften-
den Gesellschafterin übernehmen. Zu diesem Zwecke wird die KG im Laufe
des Jahres 1996 den einzigen von Herrn D. A. gehaltenen Geschäftsanteil an
der G.-Geschäftsführungs-GmbH ... übernehmen. Sollte die Übernahme, aus
welchen Gründen auch immer, nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996
erfolgen, so wird die Gesellschaft eine neue GmbH gründen und zur Eintra-
gung ins Handelsregister anmelden".
Nach dem Tod von K. G. am 12. Februar 1996 traten die Beklagte und
der Kläger zu 1 als seine Erben in seine Komplementärstellung je zur Hälfte
ein. Die Klägerin zu 2 übernahm die Stellung einer Kommanditistin. Die Be-
klagte und der Kläger zu 1 leiteten die Kommanditgesellschaft anfangs ohne
erhebliche Schwierigkeiten. Im Laufe der Zeit kam es jedoch zunehmend zu
Auseinandersetzungen.
Am 2. September 1998 übertrug die Klägerin zu 2 ihren Kommanditanteil
mit notariellem Vertrag an den Kläger zu 1. Die Beklagte stimmte der Anmel-
dung dieser Rechtsänderung zum Handelsregister nicht zu. Mit Schreiben vom
14. Dezember 1998 berief der Kläger zu 1 als einer der Geschäftsführer der G.
Geschäftsführungs GmbH eine Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft
zum 23. Dezember 1998 ein. Hierzu wurde die Beklagte mit Schreiben vom
14. Dezember 1998, das sie am 15. Dezember 1998 erhielt, persönlich gela-
den. In der Gesellschafterversammlung faßten der Kläger zu 1 und die Klägerin
zu 2 den Beschluß, daß die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in
die KG eintreten sollte. Die Beklagte war zu der Versammlung nicht erschie-
nen.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die
G. Geschäftsführungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG
sowie den Umstand, daß die bisher persönlich haftenden Kläger zukünftig
Kommanditisten der KG sind, zum Handelsregister anzumelden. Gleichzeitig
haben sie begehrt, die Beklagte dazu zu verurteilen, zum Handelsregister an-
zumelden, daß die Klägerin zu 2 aus der KG ausscheidet und an ihre Stelle der
Kläger zu 1 tritt. Hilfsweise beantragen sie, der Beklagten die Befugnis, die
Geschäfte der KG zu führen und diese Gesellschaft zu vertreten, zu entziehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den
Hauptanträgen ebenfalls nicht stattgegeben, aber dem Hilfsantrag insoweit
entsprochen, als es der Beklagten die Alleingeschäftsführungs- und Alleinver-
tretungsbefugnis für die KG entzogen hat. Hiergegen richten sich die beider-
seitigen Revisionen der Parteien.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Kläger stand,
soweit es feststellt, die Übertragung des Kommanditanteils der Klägerin zu 2
auf den Kläger zu 1 sei nicht wirksam. Im übrigen führen die Revisionen der
Parteien zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
A. Die Revision der Kläger.
I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nicht für verpflichtet, die An-
meldung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG und die
Umwandlung ihrer Komplementärstellung sowie der des Klägers zu 1 beim
Handelsregister vorzunehmen. Dies greift die Revision mit Erfolg an.
1. Das Berufungsgericht geht im Grundsatz zutreffend davon aus, daß
die Gesellschafter der KG einen wirksamen Gesellschafterbeschluß gefaßt h a-
ben, der - für den Fall des Todes des ehemaligen Allein-Komplementärs K. G. -
den Eintritt der GmbH in die KG vorsieht. Es nimmt zutreffend an, die KG habe
in dem gerichtlichen Vergleich vom 21. November 1994 ein bindendes Ver-
tragsangebot abgegeben, das unter der aufschiebenden Bedingung des Todes
von K. G. stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte der
Eintritt der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG jedoch nicht
eines gesonderten, der KG mitzuteilenden Eintrittsbeschlusses der GmbH.
Nach dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs ist der Eintritt der GmbH als per-
sönlich haftende Gesellschafterin für zwei verschiedene Fälle geregelt: Zu
Lebzeiten von K. G. sollte der Wechsel in der Komplementärstellung allein von
dessen freier Willensentscheidung abhängen; es genügte eine von keinen ein-
schränkenden Bedingungen abhängige schriftliche Mitteilung von K. G. an die
Kommanditisten. Für die Zeit nach seinem Tode war demgegenüber der Eintritt
der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin bindend bestimmt, wie
schon die gesellschaftsvertragliche Regelung zeigt, wenn die Übernahme - aus
welchen Gründen auch immer - nicht bis zum 31. Dezember 1996 erfolge, wer-
de die Gesellschaft eine neue GmbH gründen und zur Eintragung in das Han-
delsregister anmelden.
2. Voraussetzung für den Eintritt der GmbH als Komplementärin war al-
lein, daß die KG bis spätestens 31. Dezember 1996 den Geschäftsanteil an der
GmbH erwarb. Die GmbH war ausschließlich zu dem Zweck gegründet worden,
in der KG die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters zu überneh-
men (§ 1 der Satzung). Eine Entschließungsfreiheit über ihren Eintritt stand ihr
deshalb nicht zu; eines Beschlusses bedurfte es nicht. Mit dem Erwerb der Ge-
schäftsanteile an der GmbH durch die KG haben die KG und die hinter ihr ste-
henden Gesellschafter dokumentiert, daß sie gewillt sind, den im gerichtlichen
Vergleich getroffenen Anordnungen Rechnung zu tragen. Damit waren sämtli-
che Voraussetzungen für den Eintritt der GmbH als persönlich haftende Ge-
sellschafterin erfüllt. Die von dem Berufungsgericht erwähnten Unwägbarkei-
ten, die den Erwerb des GmbH-Anteils bis zum vorgesehenen Zeitpunkt verei-
teln konnten, sind in dem gerichtlichen Vergleich schon in der Weise berück-
sichtigt, daß dann anstelle der bereits bestehenden Geschäftsführungs-GmbH
von der KG eine neue GmbH gegründet werden sollte.
3. Selbst wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen wollte,
zum Eintritt der GmbH habe es eines gesonderten Eintrittsbeschlusses bedurft,
wäre ein solcher Beschluß von der GmbH jedenfalls in der Gesellschafterver-
sammlung vom 23. Dezember 1998 gefaßt worden. Dieser Beschluß ist nicht
angefochten worden.
a) Die Kläger haben unbestritten vorgetragen, der von ihnen unterzeich-
nete Beschluß sei der Beklagten zur Kenntnis gebracht worden. Damit steht
fest, daß beide Komplementäre der KG von dem Beschluß der GmbH und i h-
rem Eintritt Kenntnis erlangt haben. Damit hatte auch die KG von ihm Kenntnis.
Weiterer Annahmeerklärungen bedurfte es nicht.
b) Eine unzulässige Rechtsausübung ist nicht ersichtlich.
Der Eintritt der GmbH beruht auf verbindlichen Absprachen und Be-
schlüssen, denen die Beklagte zugestimmt hat und an die sie auch dann ge-
bunden ist, wenn sie in der Gesellschafterversammlung der GmbH von ihrem
Bruder und ihrer Mutter überstimmt werden kann.
II. Dagegen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand,
soweit es feststellt, die Übertragung des Kommanditanteils der Klägerin zu 2
auf den Kläger zu 1 sei nicht wirksam.
Der Gesellschafterwechsel - auch in der Form der Übertragung des Ge-
schäftsanteils - ist bei einer Personenhandelsgesellschaft rechtlich möglich,
bedarf aber zu seiner Wirksamkeit des Einverständnisses der Mitgesellschaf-
ter, falls nicht der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen enthält. Sol-
che abweichende Bestimmungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Die Beklagte hat ihr Einverständnis verweigert. Darin liegt keine Verletzung der
Treuepflicht. Die Beklagte durfte zumindest in dem Maße, in dem die Kläger
auf ihr eigenes Interesse Bedacht nahmen, in ihrem eigenen Interesse, das
dem der KG zudem nicht zuwiderlief, handeln; dadurch erlitt die Gesellschaft
keinen Nachteil.
III. Soweit das Berufungsgericht dem Hilfsantrag der Kläger, der Be-
klagten die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die KG vollständig
zu entziehen, nicht entsprochen hat, ist ihre Revision begründet. Insoweit wird
auf das Senatsurteil vom 10. Dezember 2001 (II ZR 139/00) verwiesen (dort:
Entscheidungsgründe A.).
B. Die Revision der Beklagten.
Das Berufungsgericht hat dem Antrag der Beklagten, die Klage abzu-
weisen, nicht stattgegeben, weil es auch auf Seiten der Beklagten ein pflicht-
widriges Verhalten zugrunde legt. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung
nicht stand.
I. Da die von dem Berufungsgericht
für angemessen erachtete
”teilweise” Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der
Beklagten von den Klägern nicht beantragt war, hätte das Berufungsgericht in
eine Abwägung eintreten müssen, ob die beantragte vollständige Entziehung
nicht auch unter Berücksichtigung der den Klägern selber angelasteten Pflicht-
verletzungen auszusprechen gewesen wäre.
II. Die Revision der Beklagten muß überdies deshalb Erfolg haben, weil
das Berufungsgericht die der Beklagten zur Last gelegten Verstöße nicht frei
von Verfahrensfehlern festgestellt hat.
1. Der Widerspruch der Beklagten gegen die Kündigung des Betriebs-
leiters der KG, A., war jedenfalls dann beachtlich, wenn ein Grund, den Ar-
beitsvertrag mit A. zu beenden, nicht gegeben war; ansonsten wäre er pflicht-
widrig gewesen (zur Pflichtwidrigkeit Hopt, HGB 30. Aufl. § 115 Rdn. 3 m.w.N.;
Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 155 Rdn. 14). Das Berufungsgericht
stellt dazu fest, A. habe Arbeitnehmer auf der 600,00 DM Basis geführt, obwohl
dem wirkliche Arbeitsverhältnisse in diesem Umfang nicht zugrunde gelegen
hätten; dies habe eine Nachforderung der Landesversicherungsanstalt O. in
Höhe von 87.000,00 DM zur Folge gehabt.
Diese Feststellungen rechtfertigen zwar die Annahme eines wichtigen
Kündigungsgrundes. Das Berufungsgericht hat dabei jedoch den Sachvortrag
der Beklagten (teilweise) übergangen. Die Beklagte hat vorgetragen, daß die
Entlohnung der Arbeitnehmer auf einer betrieblichen Übung beruhte, die be-
reits K. G. eingeführt habe. Zudem sei A., der seit über 20 Jahren im Betrieb
tätig gewesen sei, bei den Angestellten äußerst beliebt gewesen; außerdem
habe das kreditgebende Institut auf seine Tätigkeit besonderen Wert gelegt.
Auf diese Tatsachenbehauptungen geht das Berufungsgericht nicht ein, ob-
wohl sie für die Gesamtabwägung von Bedeutung sind.
2. Einen weiteren Pflichtverstoß der Beklagten sieht das Berufungsge-
richt darin, daß sie den Konten der KG Steuerrückerstattungsbeträge entnom-
men und die Hälfte für sich behalten hat. Eine Pflichtverletzung gegenüber der
KG liegt hierin nicht. Die Forderung und damit der ausgezahlte Betrag stand
- so unterstellt das Berufungsgericht - der Miterbengemeinschaft zu. Die Ent-
nahme dieses Betrages aus dem Vermögen der KG und seine anschließende
Verwendung fielen damit nicht in den Pflichtenkreis der Beklagten als Gesell-
schafterin.
3. Hinsichtlich des Mietvertrages wird unter Beweisantritt vorgetragen,
daß die Vermietungs GmbH mehr als zwei Jahre lang ”keine einzige Mark” an
Mietzins abgeführt habe, weshalb die Miterbengemeinschaft das Mietverhältnis
fristlos gekündigt habe.
C. Soweit der Senat nicht selber abschließend entscheiden kann, ist der
Rechtsstreit auf die Revisionen der Parteien unter teilweiser Aufhebung des
angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
auf der Grundlage der von ihm nachzuholenden Feststellungen in die erfor-
derliche Gesamtabwägung eintreten kann, ob ein wichtiger Grund zur Entzie-
hung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Beklagten vorlag.
Röhricht
Henze
Hesselberger
Kurzwelly
Kraemer