Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.12.2001 – KZB 12/01

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2001

in der Beschwerdesache

KZB 12/01

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

BGHR : ja

LDL-Behandlung

Soweit Rechtsstreitigkeiten, für die zuvor die Gerichte der ordentlichen Gerichts-

barkeit zuständig waren, durch die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Ände-

rung der § 51 Abs. 1 SGG, § 87 Abs. 1 GWB den Sozialgerichten zugewiesen

worden sind, sind davon Verfahren nicht betroffen, die bereits am 31. Dezember

1999 bei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig waren (Grundsatz

der perpetuatio fori, Klarstellung gegenüber BGH, Beschl. v. 14.3.2000 – KZB

34/99, WuW/E DE-R 469 – Hörgeräteakustik).

BGH, Beschl. v. 11. Dezember 2001 – KZB 12/01 – OLG Karlsruhe

LG Mannheim

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Rich-

ter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm

beschlossen:

Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2001 wird auf

Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie hat ein Be-

handlungsverfahren zur Vorbeugung von Herzerkrankungen, die sogenannte

LDL-Eliminations-Behandlung, entwickelt. Die Beklagte zu 1 ist die für Baden-

Württemberg zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse. Sie hat mit der Beklagten

zu 2, der für Südbaden zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, eine Verein-

barung getroffen, wonach für ambulante LDL-Eliminations-Behandlungen eine

Pauschale von 1.700 DM zu zahlen ist. Mit ihrer im Jahre 1999 erhobenen, auf

Art. 81 Abs. 1 EG, § 1 UWG und § 823 BGB gestützten Klage nimmt die Klägerin

die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und begehrt die Feststellung der

Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Rechtsweg zu den ordentlichen

Gerichten sei eröffnet, da Gegenstand der Klage kartellrechtliche Unterlassungs-

ansprüche seien. Dagegen haben die Beklagten die Unzuständigkeit des ange-

rufenen Landgerichts gerügt; insbesondere seien die ordentlichen Gerichte für

den vorliegenden Streit nicht zuständig. Die Beklagten haben sich darauf berufen,

daß sie bei Abschluß der beanstandeten Vereinbarung im Rahmen der ihnen

durch das öffentliche Recht zugewiesenen Aufgaben tätig geworden seien.

Das Landgericht hat durch Beschluß den Rechtsweg zu den Zivilgerichten

für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die sofortigen Beschwerden der

Beklagten zurückgewiesen.

II. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 ist infolge ihrer

Zulassung durch das Oberlandesgericht statthaft und auch im übrigen zulässig.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht für die Frage der

Rechtswegzuständigkeit auf die Rechtslage zu dem Zeitpunkt abgestellt, in dem

die vorliegende Klage rechtshängig geworden ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Der

Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit (“perpetuatio fo-

ri”) gilt auch in Fällen einer nachträglichen Veränderung der gesetzlichen Grund-

lagen. Dies entspricht nicht nur ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 103, 102,

103 f.; BGH, Urt. v. 1.2.1978 – IV ZR 142/77, NJW 1978, 949; BGHZ 114, 218,

221 f.

– Einzelkostenerstattung), sondern auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum

(vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 17 GVG Rdn. 1; Musielak/Wittschier,

ZPO, 2. Aufl., § 17 GVG Rdn. 4; Kissel, NJW 1991, 945, 948; Piekenbrock, NJW

2000, 3476). Durch den von den Parteien angeführten Senatsbeschluß vom

14. März 2000 (KZB 34/99, WuW/E DE-R 469 – Hörgeräteakustik) sollte dies

nicht in Frage gestellt werden.

2. Nach der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechtslage war für den

vorliegenden Rechtsstreit die Zuständigkeit der Kartellgerichte begründet.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage unter Berufung auf ein Urteil des Ober-

landesgerichts Düsseldorf (WuW/E DE-R 233) u.a. geltend, in der zwischen den

Beklagten getroffenen Vereinbarung über den für die fragliche LDL-Behandlung

zu zahlenden Preis liege ein nach Art. 81 Abs. 1 EG verbotenes Kartell. Da die

Klägerin – gestützt auf diesen behaupteten Kartellverstoß – Unterlassungs- und

Schadensersatzansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB) geltend macht, handelt es sich –

ungeachtet der Rechtsnatur des zwischen den Beklagten geschlossenen Vertra-

ges – um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, genauer um eine Kartellstreitsa-

che i.S. von §§ 96, 87 GWB (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht,

9. Aufl., § 87 GWB Rdn. 9 und § 96 GWB Rdn. 2). Hieran ändert nichts, daß die

Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche auch nichtkartellrechtliche An-

spruchsgrundlagen (§ 1 UWG, § 823 Abs. 1 BGB) heranzieht.

Zwar sind den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 SGG, und zwar schon

in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung, neben den in § 51

Abs. 1 SGG bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auch bürgerlich-

rechtliche Streitigkeiten zugewiesen, die “in Angelegenheiten nach dem Fünften

Buch Sozialgesetzbuch entstehen ... auf Grund von Entscheidungen oder Verträ-

gen der Krankenkassen oder ihrer Verbände” (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997

I ZB 26/96, WRP 1997, 1199 – Hilfsmittellieferungsvertrag). § 87 Abs. 1 GWB

enthält jedoch für bürgerlich-rechtliche Kartellstreitigkeiten eine spezielle Rechts-

wegzuweisung, die bis zur entsprechenden Änderung des § 51 Abs. 2 SGG und

des § 87 Abs. 1 GWB durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Kranken-

versicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom

22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) auch der Zuweisung bürgerlich-rechtlicher Streitig-

keiten an die Sozialgerichte vorging (BGHZ 114, 218, 224 ff. – Einzelkostener-

stattung).

3.

Im Streitfall war daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Rechtsweg

zu den Kartellgerichten eröffnet. Bei dieser Rechtswegzuweisung verbleibt es

trotz der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung. Auch in anderen Fällen ist

der Senat davon ausgegangen, daß für kartellrechtliche Streitigkeiten nach § 87

GWB (ggf. i.V. mit § 96 GWB) in der bis Ende 1999 geltenden Fassung aus-

schließlich die Zuständigkeit der Kartellgerichte begründet war und daß die ei n-

mal begründete Rechtswegzuständigkeit durch eine Gesetzesänderung nicht be-

rührt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2001 – KZR 31/99, WuW/E DE-R 747 –

Festbeträge).

III. Danach ist die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 mit der

Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Den Wert der weiteren sofortigen Beschwerde hat der Senat – ebenso wie

das Beschwerdegericht – auf ein Viertel des Wertes der Hauptsache festgesetzt

(BGH, Beschl. v. 19.12.1996 – III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910; Beschl. v.

30.9.1999 – V ZB 24/99, NJW 1999, 3785).

Hirsch

Melullis

Goette

Ball

Bornkamm