Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.12.2001 – KZR 28/00

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KZR 28/00

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2001 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter

Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kartellsenats des

Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2000 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung. Die

Revision des Klägers hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nicht

angenommen, weil unter den besonderen Umständen des konkreten

Einzelfalls die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung

treuwidrig ist. Das Rechtsmittel wirft auch keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander

aufgehoben.

Streitwert: 1.427.683,44 DM

Hirsch

Melullis

Goette

Ball

Bornkamm