Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.12.2001 – KZR 5/00

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

KZR 5/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 11. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Privater Pflegedienst

GWB § 20 Abs. 1 n.F.

a) Die Zahlung unterschiedlicher Preise für die gleiche Leistung durch ein

marktbeherrschendes Unternehmen kann den Diskriminierungstatbestand

des § 20 Abs. 1 GWB erfüllen.

b) Bezieht ein marktbeherrschendes Unternehmen gleiche Leistungen zu un-

terschiedlichen Preisen, obliegt es im Hinblick auf die Zielsetzung des § 20

Abs. 1 GWB grundsätzlich ihm, die Gründe darzulegen, die die unterschied-

liche Preisgestaltung rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung kann sich

allerdings bereits aus einem auf dem Markt vorhandenen Preisgefälle erge-

ben.

BGH, Urt. v. 11. Dezember 2001 - KZR 5/00 - OLG Celle

LG Hannover

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Dezember 2001 durch den Präsidenten des Bundesge-

richtshofes Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die

Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 2000 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin hat sich jedenfalls bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens

über ihr Vermögen im Bezirk R. mit der Erbringung von Pflegeleistungen be-

faßt, die sie im wesentlichen gegenüber in der sozialen Krankenversicherung

versicherten Personen erbracht hat. Die Beklagte ist eine regionale Kasse der

gesetzlichen Krankenversicherung, zu deren Zuständigkeitsbereich unter an-

derem der Bezirk R. gehört.

Nachdem Pflegeleistungen zunächst aufgrund von Rahmenabkommen

zwischen den Verbänden der gesetzlichen Krankenversicherungen und denen

der Anbieter von entsprechenden Leistungen abgerechnet worden waren, sind

die Krankenkassen nach Kündigung der Abkommen dazu übergegangen, die

Leistungen aufgrund individueller Verträge mit den einzelnen Leistungserbrin-

gern abzurechnen. Dabei erhielten private Anbieter wie die Klägerin sowohl

aufgrund der Rahmenabkommen als auch aufgrund der individuell ausgehan-

delten Absprachen für ihre Leistungen (Injektionen, Verbände, Katheterisierung

etc.) geringere Vergütungen, als sie den im wesentlichen von den freien

Wohlfahrtsverbänden getragenen Sozialstationen zugestanden wurden.

Im Bezirk R. gab es im Jahre 1996 vier Sozialstationen und acht private

Pflegedienste, zu denen bis zum Jahr 2000 weitere sechs private Pflegedienste

hinzugekommen sind. Etwa 70 bis 75 % der von der Klägerin erbrachten Lei-

stungen der häuslichen Krankenpflege betrafen bei der Beklagten versicherte

Personen. Die Klägerin und die anderen Leistungserbringer wurden jeweils

unmittelbar von den Pflegebedürftigen beauftragt; die Abrechnung ihrer Lei-

stungen erfolgte zwischen ihnen und den Krankenkassen.

Die Klägerin hat in der unterschiedlichen Vergütung vergleichbarer Lei-

stungen eine kartellrechtswidrige Diskriminierung gesehen und die Beklagte

auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch genommen. Ihre entspre-

chende Klage hat das Landgericht abgewiesen. In der Berufungsinstanz, die

der Konkursverwalter weitergeführt hatte, nachdem über das Vermögen der

Klägerin das Konkursverfahren eröffnet worden war, sind zuletzt auf Feststel-

lung einer sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung durch

die Beklagte und deren Ersatzpflicht gerichtete Anträge gestellt worden. Auch

mit diesen Anträgen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Im Anschluß an die seine Berufung zurückweisende Entscheidung des

Berufungsgerichts hat der Konkursverwalter die geltend gemachten Ansprüche

freigegeben. Mit ihrer daraufhin eingelegten Revision verfolgt die Klägerin die

im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte tritt dem

Rechtsmittel mit der Begründung entgegen, daß für die Klage der Rechtsweg

zu den Kartellgerichten nicht eröffnet sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung

der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

I. Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte die Zulässigkeit des Rechtsweges

zu den Kartellgerichten. Zwar sind mit der Änderung des § 87 Abs. 1 GWB

durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV

- Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626)

auch kartellrechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherung

ausdrücklich den Sozialgerichten zugewiesen, soweit sie Rechtsstreitigkeiten

aus den in § 69 SGB V genannten Rechtsgebieten betreffen. Diese Neurege-

lung erfaßt indessen das vorliegende, vor ihrem Inkrafttreten durch Anrufung

der Kartellgerichte eingeleitete Verfahren nicht.

Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht für die Frage der

Rechtswegzuständigkeit auf die Rechtslage zu dem Zeitpunkt abgestellt, in

dem die vorliegende Klage rechtshängig geworden ist (§ 17 Abs. 1 GVG). Der

Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit ("perpetuatio

fori") gilt auch in Fällen einer nachträglichen Veränderung der gesetzlichen

Grundlagen. Dies entspricht nicht nur ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ

103, 102, 103 f.; BGH, Urt. v. 1.2.1978 - IV ZR 142/77, NJW 1978, 949; BGHZ

114, 218, 221 f. - Einzelkostenerstattung), sondern auch der einhelligen Auf-

fassung im Schrifttum (vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 17 GVG

Rdn. 1; Musielak/Wittschier, ZPO, 2. Aufl., § 17 GVG Rdn. 4; Kissel, NJW

1991, 945, 948; Piekenbrock, NJW 2000, 3476). Durch den von den Parteien

angeführten Senatsbeschluß vom 14. März 2000

(KZB 34/99, WuW/E

DE-R 469 - Hörgeräteakustik) sollte dies nicht in Frage gestellt werden.

Danach war bei Erhebung der Klage am 3. November 1995 eine Zu-

ständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Die Zuweisung der Auseinan-

dersetzungen über sozialversicherungsrechtliche Fragen zu den Sozialgerich-

ten in § 51 Abs. 2 SGG berührte nach der gefestigten Rechtsprechung des Se-

nats eine Zuständigkeit für kartellrechtliche Auseinandersetzungen nicht; Ver-

fahren mit einem solchen Gegenstand blieben vielmehr weiterhin den Kartell-

gerichten zugewiesen, soweit sie kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen be-

trafen

(vgl. Sen.Urt. v. 12.3.1991

- KZR 26/89, WuW/E 2707, 2709

- Krankentransportunternehmen II; Sen.Urt. v. 25.6.1991 - KZR 19/90, WuW/E

2721, 2723 - Krankenpflege; Sen.Urt. v. 7.7.1992 - KZR 15/91, WuW/E 2813,

2815 - Selbstzahler). Soweit die Begründung zur Neufassung des § 87 GWB

durch die Sechste GWB-Novelle in der Neufassung lediglich eine Klarstellung

gesehen hat, gibt dies keinen Anlaß, die genannte Rechtsprechung des Senats

aufzugeben. Diese Würdigung durch die Verfasser der Gesetzesnovelle findet

im Wortlaut der bis dahin geltenden Vorschriften keine Grundlage.

II. In der Sache beanstandet die Revision zu Recht die Verneinung einer

kartellrechtswidrigen Diskriminierung durch das Berufungsgericht.

1. Im rechtlichen Ausgangspunkt stellt das Berufungsgericht zutreffend

fest, daß die Beklagte trotz ihrer Stellung als Körperschaft des öffentlichen

Rechts den Bindungen durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

unterliegt. Angesichts ihrer Teilnahme durch Nachfrage von Pflegeleistungen

und als Anbieter von Versicherungen unterfällt sie dem weiten Unternehmens-

begriff dieses Gesetzes, der auch juristische Personen des öffentlichen Rechts

einschließt, soweit sie als Anbieter oder Nachfrager auf dem Markt eine selb-

ständige Tätigkeit bei der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewerb-

lichen Leistungen ausüben (vgl. Sen.Beschl. v. 16.12.1976 - KVR 5/75,

WuW/E 1474, 1477 - Architektenkammer; Sen.Urt. v. 12.3.1991 - KZR 26/89,

aaO).

2. Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist weiter davon auszugehen,

daß die Beklagte auf dem hier in Rede stehenden relevanten räumlichen und

sachlichen Markt, der örtlich im wesentlichen durch den von der Klägerin ab-

gedeckten begrenzten Bezirk R. und sachlich durch die Nachfrage nach häus-

lichen Pflegedienstleistungen bestimmt wird, eine marktbeherrschende Stellung

im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB n.F. einnimmt. Der hohe Anteil der bei der Be-

klagten versicherten Personen, die nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts bei der Klägerin und deren Wettbewerbern Pflegeleistungen in Anspruch

nehmen, macht deutlich, daß diese Nachfrage von den Anbietern solcher Lei-

stungen nur in geringem Umfang substituiert werden kann. Wie ihre Wettbe-

werber ist auch die Klägerin weitgehend auf die von der Beklagten durch den

Abschluß von Rahmenabkommen bestimmte Nachfrage durch deren Versiche-

rungsnehmer angewiesen. Auch die Beklagte ist davon ausgegangen, daß ihr

eine marktbeherrschende Stellung auf dem hier in Frage stehenden Markt zu-

kommt.

3. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht weiter angenommen,

daß die Beklagte die Klägerin in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen

Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, gegenüber anderen unterschiedlich

behandelt hat. Wie auch die Beklagte nicht bezweifelt, wird die Nachfrage nach

Pflegeleistungen im Bezirk R. gleichermaßen von der Klägerin und von deren

privaten Wettbewerbern sowie den Sozialstationen befriedigt. Sämtlichen die-

ser Unternehmen ist der Zugang zu diesem Markt und dem darauf stattfinden-

den geschäftlichen Verkehr ohne Unterschied eröffnet. Bei der Befriedigung

des Bedarfs nach Pflegeleistungen erhielt die Klägerin nach ihrer Darstellung,

von der das Berufungsgericht ausgegangen ist und die daher im Revisions-

verfahren zugrunde gelegt werden muß, für inhaltlich gleichartige Pflegelei-

stungen eine geringere Vergütung, als sie von der Beklagten den Sozialstatio-

nen zugestanden worden ist. Darin liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend

ausgeführt hat und letztlich auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen

wird, eine unterschiedliche Behandlung im Sinne des Diskriminierungstatbe-

standes des § 20 Abs. 1 GWB n.F.

4. Von den tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen wird jedoch die

weitere Annahme des Berufungsgerichts, die unterschiedliche Behandlung sei

sachlich gerechtfertigt, so daß ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

ausscheide.

a) Bei dieser Bewertung ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend

davon ausgegangen, daß sich der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

nicht, wie die Revision meint, schon daraus ergibt, daß die Beklagte überhaupt

die gleiche Leistung unterschiedlich vergütet. Auch ein marktbeherrschendes

Unternehmen ist nach § 20 Abs. 1 GWB n.F. nicht schlechthin gehalten, allen

Anbietern von ihm benötigter Leistungen ausnahmslos die Vergütung zu zah-

len, die es dem Anbieter mit dem höchsten Angebotspreis zugestehen muß.

Mit dem Diskriminierungsverbot des § 20 GWB n.F. soll ein Mißbrauch

der wirtschaftlichen Macht marktbeherrschender Unternehmen bereits im Früh-

stadium unterbunden werden. Sein Zweck ist Schutz und Erhalt eines funktio-

nierenden Wettbewerbs unter Ausgleich der unterschiedlichen wirtschaftlichen

Stärke der am Markt beteiligten Unternehmen. Mit diesem Zweck ist eine all-

gemeine Verpflichtung zu einer Gleichbehandlung aller Vertragspartner in dem

Sinne, daß ein marktbeherrschendes Unternehmen bei der Deckung seines

Bedarfs stets den höchsten am Markt verlangten Preis zu zahlen hat, nicht zu

vereinbaren. Die Begründung einer solchen allgemeinen Verpflichtung hätte

nicht eine Stärkung des Wettbewerbs, sondern seine weitgehende Beseitigung

auf dem davon betroffenen Markt zur Folge. Das gilt um so mehr, als sie ange-

sichts der herausragenden Stellung des marktbeherrschenden Unternehmens

die dringende Gefahr mit sich bringt, daß die von diesem gezahlten Preise das

Geschehen und die Preisgestaltung auf dem betroffenen Markt bestimmen und

auf diese Weise, weil von ihm die Höchstpreise zu bewilligen sind, zu einer

ständigen Erhöhung der Marktpreise führen. Grundsätzlich wird daher auch

dem marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmen zugestanden wer-

den müssen, ein auf dem einschlägigen Markt vorhandenes Preisgefälle aus-

zunutzen, seinen Bedarf bei dem jeweils preisgünstigsten Anbieter zu decken

und auf höherpreisige Angebote allenfalls in dem Umfang zurückzugreifen, in

dem günstigere zur Befriedigung seines Bedarfes nicht ausreichen.

b) Auch vor diesem Hintergrund bleibt ein marktbeherrschendes Unter-

nehmen jedoch den Bindungen des § 20 Abs. 1 GWB n.F. unterworfen, die es

ihm auch bei der Befriedigung seines Bedarfs verwehren, die Verhältnisse auf

dem Anbietermarkt durch Mißbrauch seiner Marktmacht und insbesondere mit

Hilfe dieser Stellung die Preise zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Bezieht der

Marktbeherrscher für sich oder - wie hier - für andere Vertragspartner gleiche

Leistungen zu unterschiedlichen Preisen, so obliegt es allerdings im Hinblick

auf die Zielsetzung des § 20 Abs. 1 GWB n.F. ihm, die Gründe darzulegen, die

die unterschiedliche Preisgestaltung rechtfertigen. Dabei kann im Einzelfall der

Hinweis auf ein Preisgefälle genügen, wenn sich das marktbeherrschende Un-

ternehmen dieses lediglich zunutze macht und nicht zu erkennen ist, daß es

die Preisverhältnisse zuvor oder bei der Befriedigung seiner Nachfrage unter

Mißbrauch seiner besonderen Marktstellung beeinflußt hat. Sind die unte r-

schiedlichen Preise jedoch - wie hier - das Ergebnis von Verhandlungen der

Beteiligten, so muß ein marktbeherrschendes Unternehmen in besonderem

Maße dafür Sorge tragen, daß die unterschiedliche Preisbemessung für gle i-

che Leistungen durch sachliche Unterschiede gerechtfertigt ist und sich nicht

allein als Folge der unterschiedlichen Abhängigkeit und eigenen Marktstellung

der jeweiligen Vertragspartner im Verhältnis zu ihm ergibt. Bei einem solchen

direkten Aushandeln spricht schon nach der Lebenserfahrung alles dafür, daß

sich das Maß der Abhängigkeit auch auf die Bereitschaft seines Vertragspart-

ners auswirkt, auf Preisvorstellungen des Marktbeherrschers einzugehen. Auch

im Hinblick auf das grundsätzlich anzuerkennende Interesse auch des markt-

beherrschenden Unternehmens, Leistungen und Waren nur zu marktgerechten

Bedingungen zu beziehen, sind danach an die Darlegung der Gründe, die in

einem solchen Fall eine unterschiedliche Preisgestaltung für identische Lei-

stungen verschiedener Anbieter rechtfertigen sollen, hohe Anforderungen zu

stellen. Dem genügen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen

nicht.

Aus der gesetzlichen Verpflichtung der Kassen der Sozialversicherung,

die freien Wohlfahrtsverbände bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, läßt sich eine

Berechtigung zur Zahlung unterschiedlicher Preise bei gleichem Angebot nicht

entnehmen. Die Zahlung höherer als am Markt üblicher Preise wäre eine Sub-

ventionierung der Wohlfahrtsverbände durch die Krankenkassen, die mit ihren

gesetzlich bestimmten Aufgaben nicht in Einklang zu bringen wäre. Nach den

§§ 2, 12, 13 SGB V sollen die Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung

ihren Mitgliedern den notwendigen finanziellen Schutz im Krankheitsfall ge-

währleisten. Bei der Verwendung der zur Finanzierung dieses Aufwandes ein-

gezogenen Beiträge sind die Kassen gesetzlich verpflichtet, ihre Leistungen

auf das Notwendige und Angemessene zu beschränken. Schon das läßt für

eine Subventionierung von Anbietern durch sie keinen Raum. Diese stünde

zudem im Widerspruch dazu, daß die Ausgaben der Kassen durch Pflichtbei-

träge der Versicherten finanziert werden, die von diesen nach der Vorstellung

des Gesetzes nur zur Finanzierung des notwendigen Aufwandes der Kassen

eingezogen werden. Entsprachen die den Sozialstationen gezahlten Vergütun-

gen hingegen dem Marktniveau, vermag die Verpflichtung zur Förderung der

Wohlfahrtsverbände eine Zahlung an andere Anbieter unterhalb dieses Ni-

veaus nicht zu rechtfertigen.

Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß eine flächendeckende

Versorgung der Bevölkerung allein durch die Sozialstationen gewährleistet

werde und diese zu einer höheren Kostenbelastung führe, wird von seinen tat-

sächlichen Feststellungen nicht getragen. Die Klägerin hat der entsprechenden

Darstellung der Beklagten in den Instanzen ausdrücklich widersprochen, wie

die Revision mit Recht geltend macht. Das Berufungsgericht ist hierauf nicht

eingegangen; dem angefochtenen Urteil sind auch die Gründe, auf denen die

von ihm zugrunde gelegte Feststellung einer höheren Kostenbelastung beruht,

nicht zu entnehmen.

Eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Preise läßt sich nach dem

derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht daraus herleiten, daß - wie das

Berufungsgericht ausgeführt hat - die den privaten Anbietern gezahlte Vergü-

tung ein wirtschaftlich erfolgreiches Arbeiten ermögliche. Daß die Höhe der

Vergütung hierfür genüge, hat das Berufungsgericht in erster Linie aus den ihm

vorliegenden Bilanzen einiger solcher Anbieter hergeleitet. Demgegenüber

hatte die Klägerin geltend gemacht, daß bei ihrer Bilanz einzelne Positionen,

wie ein regelmäßiges, angemessenes Geschäftsführergehalt, fehlten, weil die

dafür erforderlichen Mittel nicht gezahlt worden seien und eine entsprechende

Ausgabe daher in die Bilanz nicht habe eingestellt werden können. Sie hat fer-

ner, wie die Revision mit Recht geltend macht, darauf hingewiesen, daß diesen

Arbeitskräften, soweit sie mit fest angestelltem Personal arbeitet, ein kalkulato-

risches Gehalt von 72 DM bezahlt werden muß, während von der Beklagten

nur ein Stundensatz von 42 DM vergütet wird. Das Berufungsgericht ist dem

nicht nachgegangen, so daß diese Darstellung der Klägerin im Revisionsver-

fahren zugrunde zu legen ist. Damit fehlt der Feststellung des Berufungsge-

richts auch insoweit eine hinreichend tragfähige Grundlage. Unbeschadet des-

sen kann der Umstand, daß der bewilligte Preis für den konkreten Anbieter ko-

stendeckend ist, allein auch generell eine unterschiedliche Behandlung gegen-

über anderen Anbietern, die identische Leistungen erbringen, im Hinblick auf

§ 20 Abs. 1 GWB n.F. nicht rechtfertigen. Es ist nicht Sache des marktbeherr-

schenden Unternehmens, die Gewinnmargen seines Vertragspartners festzu-

legen. Ein solcher Eingriff in die Stellung des anderen Teils ist mit den Grund-

sätzen eines funktionierenden Wettbewerbs nicht zu vereinbaren. Demgemäß

vermag der Gedanke, daß dem anderen Teil eine hinreichende Spanne zur

Verfügung gestanden habe, als solcher die Bewilligung unterschiedlicher Ver-

gütungen für eine identische Leistung nicht zu rechtfertigen.

Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsge-

richts, den Sozialstationen müsse eine gewisse Übergangszeit eingeräumt

werden, um ihre Kostenstruktur den neuen Marktverhältnissen anzupassen. Zu

Recht weist die Revision darauf hin, daß es sich bei dieser Überlegung um ei-

nen wirtschaftspolitischen Gesichtspunkt handelt, für den im Rahmen der Ab-

wägung nach § 20 Abs. 1 GWB n.F. grundsätzlich kein Raum ist. Ob der vom

Berufungsgericht angeführte Umstand dann zu einer anderen Bewertung füh-

ren kann, wenn die Beklagte zum einen für die Versorgung der bei ihr versi-

cherten Personen auf die Unterstützung durch die Sozialstationen angewiesen

ist und diese zum anderen in der vom Berufungsgericht angenommenen Über-

gangszeit ohne eine Vergütung nicht zu erhalten sind, die über die sonst bewil-

ligten üblichen Preise hinausgeht, kann dahinstehen. Weder läßt der festge-

stellte Sachverhalt die Annahme zu, daß die Sozialstationen die gezahlten

Vergütungen allein aus einem solchen Grund benötigen, noch rechtfertigt er

die Feststellung, daß die Beklagte in diesem Sinne auf die Unterstützung durch

die Sozialstationen angewiesen ist.

Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha-

ben. Sie ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung

des beiderseitigen Vorbringens zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Prei-

se an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit,

der von ihm - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - offen-

gelassenen, vorrangigen Frage nachzugehen, ob die Sozialstationen und die

privaten Pflegeanbieter derart übereinstimmende Leistungen erbringen, daß

eine unterschiedliche Preisgestaltung für diese Leistungen an § 20 Abs. 1

GWB n.F. gemessen werden muß. Dabei wird es zu beachten haben, daß di e-

se Vergleichbarkeit allein aus der Sicht der Beklagten und der bei ihr versi-

cherten Personen zu bestimmen ist. Sie wird danach insbesondere anzuneh-

men sein, wenn die Pflegeleistungen der verschiedenen Anbieter nach Art, In-

halt und Verfügbarkeit ohne weiteres austauschbar sind. Gegen eine Ver-

gleichbarkeit könnten dagegen Bedenken bestehen, wenn die Beklagte und die

bei ihr versicherten Personen nicht ohne weiteres auf Leistungen der jeweils

anderen Anbietergruppe ausweichen können. Das Maß dieser Vergleichbarkeit

bestimmt zugleich die Anforderungen, die an eine Rechtfertigung unterschiedli-

cher

Preise

zu stellen sind. Für verschiedenartige Leistungen muß die Beklagte auch im

Hinblick auf § 20 Abs. 1 GWB n.F. keine einheitliche Vergütung zahlen; unter-

schiedliche Preise benötigen demgegenüber eher eine Rechtfertigung, je stär-

ker die zu vergleichenden Leistungen ausgetauscht werden können.

Hirsch

Melullis

Goette

Ball

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