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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 2 StR 506/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 506/01

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 be-

schlossen:

Den Nebenklägerinnen P. V. , J. V. und D. V. ,

vertreten durch ihre Eltern E. und Pe. V. , wird für die Revisi-

onsinstanz Rechtsanwältin B. aus G. als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerinnen haben beantragt, ihnen auch für das Revisions-

verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuord-

nen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt

(Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands

(§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch

als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines

Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits

das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung

vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat den Ne-

benklägerinnen vielmehr mit Beschluß vom 17. November 2000 nur Prozeßko-

stenhilfe für die erste Instanz bewilligt.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß