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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 2 StR 506/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 506/01
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 be-
schlossen:
Den Nebenklägerinnen P. V. , J. V. und D. V. ,
vertreten durch ihre Eltern E. und Pe. V. , wird für die Revisi-
onsinstanz Rechtsanwältin B. aus G. als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerinnen haben beantragt, ihnen auch für das Revisions-
verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuord-
nen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt
(Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands
(§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch
als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines
Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits
das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung
vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat den Ne-
benklägerinnen vielmehr mit Beschluß vom 17. November 2000 nur Prozeßko-
stenhilfe für die erste Instanz bewilligt.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß