BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 2 StR 506/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 506/01
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 12. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 28. August 2001 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Ein-
zelstrafen, der Gesamtfreiheitsstrafe und gegen die Bewährungsentscheidung.
Das Rechtsmittel ist damit unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die Ne-
benklage ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge
der Tat verhängt wird.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß