Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.12.2001 – RiZ (R) 3/00

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

12. Dezember 2001

in dem Prüfungsverfahren

RiZ (R) 3/00

Betreuer: Richter

Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger,

gegen

Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

wegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 12. Dezember

2001 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bun-

desgerichtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol

und Dr. Boetticher, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ und

den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Nieder-

sächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 20. September

2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der am geborene Antragsgegner ist am 29. Juli 1977 zum

Richter am Amtsgericht ernannt worden. Er war - bis auf die Zeit einer sieben-

monatigen Abordnung an das Oberlandesgericht - beim Amtsgericht

mit der Bearbeitung von Zivilsachen befaßt. Mit Ablauf des Monats März

1999 ist der Antragsgegner, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte seit Juli

1993 vorläufig untersagt war, nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhe-

stand getreten.

Am 30. November 1992 leitete der Präsident des Amtsgerichts

Vorermittlungen nach § 66 NdsRiG, § 26 NDO gegen den Antragsgegner ein,

dem zur Last gelegt wurde, in mehreren Entscheidungen seine politischen und

weltanschaulichen Ansichten in einer andere diskriminierenden Weise wieder-

gegeben zu haben, die in keinem Zusammenhang mit dem jeweiligen Gegen-

stand des Verfahrens gestanden hätten.

Aufgrund des Inhalts dieser Entscheidungen und der dazu abgegebenen

Stellungnahme des Antragsgegners hielt es der Präsident des Amtsgerichts

für geboten, dessen Dienstfähigkeit amtsärztlich überprüfen zu lassen. Er

wies den Antragsgegner an, sich einer entsprechenden Untersuchung durch

den Amtsarzt zu unterziehen und ordnete die sofortige Vollziehung seiner

Verfügung an. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Antragsgegners

hatten keinen Erfolg.

Der Amtsarzt Medizinaldirektor Dr. G. , ein Arzt für Neurologie und

Psychiatrie sowie Psychotherapie, kam in seinem Gutachten vom 13. April

1993, das auf eigenen Untersuchungen sowie einer von der Diplom-

Psychologin H. vorgenommenen psychologischen Zusatzbegutachtung

beruhte, zu dem Ergebnis, daß der Antragsgegner aufgrund einer schwerwie-

genden schizoiden Persönlichkeitsstörung dienstunfähig sei.

Durch Beschluß vom 16. Juni 1993 untersagte das Niedersächsische

Dienstgericht für Richter dem Antragsgegner vorläufig die Führung seiner

Amtsgeschäfte; die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

Nachdem auch die nach § 79 Abs. 4 NdsRiG bestellte Untersuchungs-

führerin zu dem Ergebnis gelangt war, daß der Antragsgegner dienstunfähig

sei, hat der Antragsteller am 10. September 1993 beim Niedersächsischen

Dienstgericht für Richter gemäß §§ 78 Satz 1, 79 Abs. 7 Satz 1 NdsRiG das

Prüfungsverfahren eingeleitet und beantragt,

die Zulässigkeit der Versetzung des Richters am Amtsgericht

B. in den Ruhestand festzustellen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, das Verwaltungsverfahren sei aus

verschiedenen Gründen fehlerhaft, die Sachverständigengutachten seien auf

rechtswidrige Art und Weise zustandegekommen und daher unverwertbar, da

es ungesetzlich sei, im Verwaltungswege ein amtsärztliches Gutachten einzu-

holen; im übrigen sei er dienstfähig.

Das Dienstgericht hat die beiden Sachverständigen zur mündlichen Ver-

handlung geladen und zur Erörterung ihrer Gutachten gehört. Dem hat der An-

tragsgegner unter anderem mit der Begründung widersprochen, er fechte die

von ihm abgegebene Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht

wegen Drohung an und widerrufe sie hilfsweise.

Das Dienstgericht hat mit Urteil vom 14. Juli 1994 die Zulässigkeit der

Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

festgestellt und mit Beschluß vom selben Tage die Einbehaltung des das Ru-

hegehalt übersteigenden Teils der Dienstbezüge für zulässig erklärt. In den

Urteilsgründen hat das Dienstgericht dargelegt, daß die zur Dienstunfähigkeit

führende Erkrankung durch die überzeugenden Sachverständigengutachten

belegt sei, deren Verwertung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Danach

leide der Antragsgegner an einer schwerwiegenden schizoiden Persönlich-

keitsstörung, die mit einem Verlust an Selbstkritik verbunden sei und es ihm

unmöglich mache, sich in die Psyche anderer Menschen hineinzuversetzen.

Die Erkrankung bewirke, daß er nicht in der Lage sei, private und dienstliche

Vorstellungen voneinander zu trennen, und deswegen in nicht mehr vertretba-

rer Weise Überlegungen in seine Entscheidungsbegründungen einfließen las-

se, die mit der Entscheidung in keinem vernünftigen Zusammenhang stünden.

Die Krankheit verschlimmere sich mit zunehmendem Lebensalter und sei nicht

zu behandeln. Auch in der Verhandlung vor dem Dienstgericht habe sich ge-

zeigt, daß dem Antragsgegner jede Krankheitseinsicht fehle. Schließlich best ä-

tige die Durchsicht der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten mit

Entscheidungen des Antragsgegners die Schlußfolgerungen der Sachverstän-

digen und belege das Ausmaß der Erkrankung.

Gegen dieses Urteil hat der Antragsgegner fristgerecht Berufung einge-

legt. In seiner Berufungsbegründung hat er im wesentlichen seinen Vortrag,

insbesondere hinsichtlich der Verwertung der beiden Sachverständigengut-

achten, wiederholt und zudem das Verfahren des Dienstgerichts beanstandet.

Nachdem mit fortschreitendem Verfahren Zweifel an der Prozeßfähigkeit

des Antragsgegner entstanden sind, hat das Amtsgericht Hannover durch Be-

schluß vom 26. Januar 1999 - 61 XVIII B 1588 - die bereits bestehende Be-

treuung auf den Aufgabenkreis der Vertretung im dienstgerichtlichen Verfahren

erweitert und insoweit den Richter am Landgericht Dr. L. als Betreuer ein-

gesetzt (§ 79 Abs. 2 Satz 4 NdsRiG).

Der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter hat die Berufung des

Antragsgegners nach mündlicher Verhandlung, in der sowohl der Antragsgeg-

ner als auch sein Betreuer anwesend waren, durch Urteil vom 20. September

2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: So-

weit das erstinstanzliche Verfahren Mängel aufweise, habe der Senat von der

Möglichkeit einer Zurückverweisung nach § 74 NdsRiG, § 130 Abs. 1 Nr. 2

VwGO keinen Gebrauch gemacht, da im Hinblick auf die lange Verfahrensdau-

er eine abschließende Entscheidung durch das Berufungsgericht geboten sei.

In der Sache weise das angefochtene Urteil keine Mängel auf. Das Dienstge-

richt habe die Ergebnisse der Sachverständigengutachten uneingeschränkt

verwerten können, da die Begutachtung auf einer Anordnung des Präsidenten

des Amtsgerichts nach § 4 Abs. 1 NdsRiG, § 54 Abs. 1 Satz 3 NBG beru-

he, so daß der Sachverständige im gerichtlichen Prüfungsverfahren nach § 79

Abs. 7 NdsRiG nicht der Schweigepflicht unterliege. Die Überzeugung vom

Vorliegen einer schwerwiegenden schizoiden Persönlichkeitsstörung werde

bestärkt durch die im Urteil des Dienstgerichts erörterten Entscheidungen des

Antragsgegners sowie dessen in den anschließenden Dienstaufsichtsverfahren

abgegebenen Erklärungen. Anzeichen der Erkrankung hätten sich ferner in

schriftlichen Äußerungen des Antragsgegners zu Entscheidungen des Landge-

richts, mit denen seine Urteile abgeändert worden seien, gezeigt; Belege für

den auch nach Erreichen des Ruhestandsalters andauernden, fortschreitenden

Krankheitsverlauf ergäben sich aus seinen zahlreichen, bei den dienstgerichtli-

chen Verfahrensakten befindlichen Schreiben und Schriftsätzen.

Gegen dieses Urteil hat der Betreuer des Antragsgegners Revision ein-

gelegt. Er rügt die Verletzung formellen Rechts und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu er-

neuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Revision des Antragsgegners zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Revisionsbegrün-

dung vom 11. Oktober 2000 und die Revisionserwiderung vom 21. Februar

2001 Bezug genommen.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-

handlung einverstanden erklärt. Der Betreuer konnte diese Erklärung rechts-

wirksam abgeben, da das Amtsgericht Hannover die Betreuung des Antrags-

gegners durch ihn für das Revisionsverfahren vor dem Dienstgericht des Bun-

des aufrechterhalten hat (Beschlüsse vom 14. und 26. Februar 2001 - 61 XVIII

B 1588).

Entscheidungsgründe

Die Revision des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Ohne Erfolg rügt der Antragsgegner, das Berufungsgericht habe ihn

zu Unrecht seit Herbst 1996 als prozeßunfähig angesehen, wodurch er in

mehrfacher Hinsicht in seinen Rechten verletzt worden sei: zum einen seien

die von ihm selbst eingelegten Beschwerden gegen die Beschlüsse des

Dienstgerichtshofs vom 28. Oktober 1996 (Entscheidung über die Befangen-

heitsgesuche gegen die Sachverständigen Dr. G. und H. ) und vom 14. No-

vember 1996 (Zurückweisung eines Antrags auf Protokollberichtigung) als un-

zulässig verworfen worden; zum anderen habe er in der mündlichen Verhand-

lung keine eigenen, aus seiner Sicht für eine Rechtsverfolgung notwendigen

Anträge stellen können und schließlich habe der Vorsitzende Richter am Land-

gericht D. an der Entscheidung mitgewirkt, obwohl er diesen bereits vor der

Verhandlung wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe.

Die Annahme des Dienstgerichtshofs, der Antragsgegner sei - auch zum

Zeitpunkt der angesprochenen Prozeßerklärungen - prozeßunfähig, ist rech t-

lich nicht zu beanstanden. Sie basiert auf einer ausreichenden Tatsachen-

grundlage. Insbesondere wird sie durch die vom Dienstgerichtshof bezie-

hungsweise vom Amtsgericht Hannover im Betreuungsverfahren eingeholten

Gutachten gestützt. Danach leidet der Antragsgegner an einer schwerwiegen-

den schizoiden Persönlichkeitsstörung und einer zwanghaften Persönlichkeits-

störung mit narzißtischen und paranoiden Zügen (Gutachten Dr. G. vom

23. April 1997); bei ihm ist eine querulatorische Entwicklung mit paranoiden

Zügen festzustellen (Gutachten O. vom 25. November 1998).

Diese Diagnose ist aufgrund des Inhalts der zahlreichen vom Antrags-

gegner im Rahmen dieses Verfahrens verfaßten Schriftsätze nachvollziehbar.

Aus diesen wird deutlich, daß der Antragsgegner, soweit es um seine Dienstfä-

higkeitsbeurteilung im weitesten Sinne geht, ein Verhalten an den Tag legt,

welches für Fälle krankhafter Querulanz kennzeichnend ist.

Damit war in der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof

nicht mehr der Antragsgegner, sondern nur noch der ihm gemäß § 79 Abs. 2

NdsRiG bestellte Betreuer zur Antragstellung berechtigt.

2. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist es nicht verfahrensfeh-

lerhaft, daß der Dienstgerichtshof die Sachverständigen Dr. G. und

H. nicht persönlich zur Frage der Dienstfähigkeit angehört, sondern die

von ihnen erstatteten schriftlichen Gutachten verwertet hat. Diese Verfahrens-

weise entspricht der gesetzlichen Regelung über den Sachverständigenbe-

weis, § 98 VwGO, §§ 402 f. ZPO. Nach § 411 Abs. 3 ZPO muß das Gericht den

Sachverständigen nur dann zur mündlichen Verhandlung laden, wenn dessen

Vernehmung zur Erläuterung des Gutachtens, zur Klärung von Zweifeln - auch

hinsichtlich der Sachkunde - oder zur Beseitigung von Unklarheiten unum-

gänglich ist; ebenso, wenn ein Beteiligter einen entsprechenden Antrag stellt,

weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will (vgl. Kopp/Schenke, VwGO

12. Aufl., § 98 Rdnr. 16). Für den Dienstgerichtshof bestanden, wie in dem an-

gefochtenen Urteil ausführlich dargetan wird, keine Anhaltspunkte, die Fest-

stellungen der Sachverständigen oder deren Sachkunde in Zweifel zu ziehen

oder die Gutachten aus anderen Gründen nicht zu verwerten. Der Dienstge-

richtshof hat sich vielmehr nach Würdigung weiterer Beweisanzeichen der Ein-

schätzung der Gutachter aufgrund eigener Überzeugung angeschlossen.

Im übrigen hat auch der Betreuer eine Ladung der Sachverständigen

nicht beantragt.

3. Schließlich ist entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zu beanstan-

den, daß der Dienstgerichtshof für seine Überzeugungsbildung nur eine Aus-

wahl der vom Antragsgegner verfaßten Entscheidungen und anderer von ihm

stammender Schriftstücke herangezogen hat. Durch diese Verfahrensweise hat

das Berufungsgericht nicht etwa gegen die Pflicht zur erschöpfenden Klärung

des Sachverhalts verstoßen (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 74 NdsRiG), denn für die

Beurteilung der Dienstfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgeg-

ner in einem bestimmten Zeitraum neben den Auffälligkeiten aufweisenden

Entscheidungen auch solche getroffen hat, die in keiner Weise zu beanstanden

sind.

4. Die Revision des Antragsgegners war daher zurückzuweisen. Die Ko-

stenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2

VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren ent-

sprechend § 13 Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 58.990,00 DM fest-

gesetzt.

Erdmann

Siol

Boetticher

Solin-Stojanoviæ

Büscher