BGH Beschluss vom 17.12.2001 – AnwZ (B) 10/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 10/01
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2001
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Schlick,
die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien
am 17. Dezember 2001
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
25. November 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im März 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Durch Verfügung vom 30. Juni 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der
Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-
sen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in
der Sache keinen Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-
gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das
vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915
ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Diese Vermutung kommt hier zur Geltung; denn der Antragsteller ist seit
dem 5. Juni 2000 in zwei Zwangsvollstreckungsverfahren im Schuldnerver-
zeichnis des Amtsgerichts M. eingetragen. Nach den vom Antragsteller nicht
angegriffenen Feststellungen der Rechtsanwaltskammer bestanden zudem im
Zeitpunkt des Widerrufs gegen den Antragsteller mehrere vollstreckbare Titel
verschiedener Gläubiger im Gesamtbetrag von etwa 50.000 DM (vgl. Beiakte,
Anlage zum Schriftsatz v. 29. Mai 2000).
2. Der Antragsteller hat keine Umstände dargetan, die geeignet sein
könnten, die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen.
3. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für
den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung
noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,
daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise
zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder
als geordnet erscheinen läßt. Der Rechtsanwalt hat eine geordnete Aufstellung
über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im gerichtli-
chen Verfahren nicht vorgelegt.
Hirsch Fischer Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien