Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2001 – AnwZ (B) 10/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 10/01

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2001

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Schlick,

die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien

am 17. Dezember 2001

nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

25. November 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im März 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen. Durch Verfügung vom 30. Juni 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der

Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-

sen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in

der Sache keinen Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-

gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das

vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915

ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Diese Vermutung kommt hier zur Geltung; denn der Antragsteller ist seit

dem 5. Juni 2000 in zwei Zwangsvollstreckungsverfahren im Schuldnerver-

zeichnis des Amtsgerichts M. eingetragen. Nach den vom Antragsteller nicht

angegriffenen Feststellungen der Rechtsanwaltskammer bestanden zudem im

Zeitpunkt des Widerrufs gegen den Antragsteller mehrere vollstreckbare Titel

verschiedener Gläubiger im Gesamtbetrag von etwa 50.000 DM (vgl. Beiakte,

Anlage zum Schriftsatz v. 29. Mai 2000).

2. Der Antragsteller hat keine Umstände dargetan, die geeignet sein

könnten, die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen.

3. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung

noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,

daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise

zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder

als geordnet erscheinen läßt. Der Rechtsanwalt hat eine geordnete Aufstellung

über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im gerichtli-

chen Verfahren nicht vorgelegt.

Hirsch Fischer Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien