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BGH Beschluss vom 17.12.2001 – AnwZ (B) 12/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 12/01

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2001

in dem Verfahren

wegen Beanstandung der Kurzbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Schlick,

die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien

am 17. Dezember 2001

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-

schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und

Hansestadt Hamburg vom 15. Februar 2001 aufgehoben.

Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2000 wird auf-

gehoben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

20.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller gehört zu einer aus zahlreichen Rechtsanwälten be-

stehenden Sozietät mit Kanzleien in mehreren Städten Deutschlands sowie in

B. Die Sozietät tritt unter der Kurzbezeichnung "H. S. E. P. S. " im Rechtsver-

kehr auf. Auf den von ihr benutzten Briefbögen stellt sie dieser Bezeichnung

die Großbuchstaben "CMS" voran. Dies begründet der Antragsteller damit, daß

die Sozietät über die "CMS H. S. E. P. S. Verwaltungs GmbH" an einer "Euro-

päischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)" beteiligt sei, die unter

der Bezeichnung "CMS" im Handelsregister eingetragen sei. Die Buchstaben-

folge ergebe sich aus den Anfangsbuchstaben von drei aktiven Seniorpartnern

der EWIV.

Am 7. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt,

das Kürzel "CMS" auf dem Briefbogen stelle eine gemäß § 9 Abs. 3 BORA un-

zulässige Sachfirma dar. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller aufgefor-

dert, ihr binnen eines Monats zu erklären, daß er der Bitte um eine der Auffas-

sung der Antragsgegnerin Rechnung tragende Neugestaltung des Briefbogens

folgen werde.

Dagegen hat der Rechtsanwalt Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gestellt. Im gerichtlichen Verfahren hat der General Managing Partner der So-

zietät des Antragstellers namens aller Mitglieder erklärt, daß diese mit dem

rechtlichen Vorgehen des Antragstellers einverstanden seien. Der Anwaltsge-

richtshof hat den Aufhebungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Dage-

gen richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts, mit

der er sein Begehren weiterverfolgt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt worden.

Der Antragsteller ist zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens befugt,

weil sich die angegriffene Verfügung gegen ihn persönlich richtet, er weiterhin

im geschäftlichen Verkehr die Kurzbezeichnung der Sozietät mit dem umstritte-

nen Zusatz der Buchstabenfolge "CMS" verwenden will und er sich dabei in

Einklang mit der in der gesamten Sozietät zum Ausdruck gebrachten Willens-

bildung der Gesellschafter befindet. Erweist sich die Rechtsauffassung des

Antragstellers als zutreffend, ist die Verfügung der Antragsgegnerin vom

7. Januar 2000 geeignet, ihn als Sozietätsmitglied in seinen Rechten zu verlet-

zen.

III.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller ist

- ebenso wie die übrigen Sozietätsmitglieder - berechtigt, der für die berufliche

Zusammenarbeit gewählten Kurzbezeichnung die Buchstabenfolge "CMS" vor-

anzustellen.

1. Die Antragsgegnerin stützt ihre Verfügung auf § 9 Abs. 3 BORA. Nach

dieser Bestimmung darf die für die berufliche Zusammenarbeit gewählte Kurz-

bezeichnung im übrigen nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung

hinweisenden Zusatz enthalten. Die umstrittene Buchstabenfolge ist hier als

ein Zusatz im Sinne dieser Regelung anzusehen.

a) § 9 BORA betrifft nach Wortlaut und Sinngehalt die Berechtigung zur

Führung einer die berufliche Zusammenarbeit kennzeichnenden Kurzbezeich-

nung, insbesondere die Frage, wie eine solche gestaltet sein darf. Diese Ziel-

richtung der Vorschrift ist für die Auslegung von § 9 Abs. 3 BORA maßgeblich.

Die Bestimmung regelt, was zur Kennzeichnung des Tatbestandes der berufli-

chen Zusammenarbeit in der Kurzbezeichnung enthalten sein darf (BGH,

Beschl. v. 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00, NJW 2001, 1573, 1574). Um

diese Frage geht es im Streitfall; denn dem Antragsteller und dessen Sozien

kommt es darauf an, die Angabe "CMS" in unmittelbarem räumlichen Zusam-

menhang mit der Kurzbezeichnung, also als Teil des Namens der Gesellschaft,

zu verwenden. Das geht aus der Gestaltung des Briefbogens, der dem Senat

vorliegt, eindeutig hervor.

b) Die Buchstabenfolge "CMS" stellt nach dem Vorbringen des Antrag-

stellers keine Phantasiebezeichnung dar, sondern soll in auffälliger Form auf

die Beteiligung der Sozietät an der als "CMS" im Register eingetragenen EWIV

hinweisen. Diese Funktion des Zusatzes - die die Antragsgegnerin nicht in

Zweifel zieht - wird dadurch belegt, daß sich am unteren Rand des Briefbogens

ein vierzeiliger Hinweis befindet, der mit "CMS (EWIV):" beginnt und die Kurz-

bezeichnungen der Sozietät des Antragstellers sowie weiterer fünf internatio-

naler beruflicher Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten enthält, wobei alle

Namen jeweils mit den Buchstaben "CMS" beginnen. Der Zusatz enthält daher

eine Sachaussage, die zwar nicht aus sich selbst verständlich ist, sich jedoch

denjenigen Adressaten erschließt, denen die Gründung einer EWIV mit dem

Namen "CMS" bekannt ist oder die den am unteren Ende des Briefbogens an-

gebrachten Hinweis gelesen haben.

c) Die beanstandete Buchstabenfolge bezieht sich, wie dem am unteren

Ende des Briefbogens enthaltenen Hinweis zu entnehmen ist, auf die Beteili-

gung an einer EWIV mit eben diesem Namen. § 8 Satz 2 BORA gestattet aus-

drücklich den Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer EWIV. Diese Regelung ist

auch bedeutsam für die Beurteilung der Frage, welche Art von Zusätzen zur

Kennzeichnung der beruflichen Zusammenarbeit § 9 Abs. 3 BORA zuläßt (vgl.

Hartung/Holl/Römermann, aaO § 9 Rn. 24 ff). Zwar entspricht die Bestimmung

des § 9 BORA im Ansatz der früher in § 28 Abs. 3 der Grundsätze des anwaltli-

chen Standesrechts enthaltenen Regelung (vgl. dazu Hartung/Holl/Römer-

mann, Anwaltliche Berufsordnung § 9 BORA Rn. 1 ff). Sie betrifft daher grund-

sätzlich die Gestaltung des Innenverhältnisses der beruflichen Zusammenar-

beit. Die Auslegung der von der Satzungsversammlung beschlossenen Rege-

lung hat jedoch die Rechtsänderungen im Bereich anwaltlicher Zusammen-

schlüsse einschließlich der europarechtlichen Entwicklung zu berücksichtigen.

Darauf beruht die in § 8 Satz 2 BORA enthaltene Erlaubnis. Der hier gewählte

Zusatz wird daher, obwohl er die berufliche Zusammenarbeit nicht im Innen-

verhältnis, sondern in einer Kooperation mit anderen rechtlich selbständigen

anwaltlichen Zusammenschlüssen betrifft, durch § 9 Abs. 3 BORA nicht ausge-

schlossen.

d) Die Sozietät des Antragstellers hat auf die Verbindung zur EWIV nicht

durch einen die Beteiligung inhaltlich zum Ausdruck bringenden Zusatz hinge-

wiesen, sondern diese Tatsache lediglich mittelbar durch Verwendung des

Namens der EWIV gekennzeichnet. Darin ist ebenfalls kein Verstoß gegen § 9

Abs. 3 BORA zu erblicken. Der Zusatz zur Kurzbezeichnung muß der Klarheit

und Übersichtlichkeit halber knapp gefaßt sein und darf schon dem äußeren

Bild nach die Namensangaben als Kern der Firma nicht verdrängen. Für das

rechtsuchende Publikum, das die Bedeutung des Zusatzes "CMS" nicht kennt,

enthält der Briefbogen durch den schon beschriebenen Hinweis an seinem

unteren Ende die notwendige Erläuterung.

e) Die Verwendung des Namens der EWIV auf dem Briefbogen als Zu-

satz zur gewählten Kurzbezeichnung steht schließlich auch nicht in Wider-

spruch zu Sinn und Zweck der in § 9 BORA getroffenen Regelung. Diese soll

sicherstellen, daß jeder im Rechtsverkehr ohne Schwierigkeiten erkennen

kann, mit wem er es zu tun hat, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter

gegnerischer rechtlicher Interessen auftritt. Deshalb müssen bei der Wahl ei-

ner Kurzbezeichnung die Namen eines oder mehrerer Anwälte den Aussage-

kern der Firma darstellen. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer

eindeutigen Außendarstellung der Rechtsanwaltsgemeinschaft wird durch ei-

nen Zusatz in der hier umstrittenen Art jedoch nicht beeinträchtigt; denn er ist

nicht geeignet, einen Irrtum über die Art des rechtlichen Zusammenschlusses

der Rechtsanwälte zu begründen oder in sonstiger Weise Unklarheiten im

Rechtsverkehr hervorzurufen. Für das Auftreten der Sozietät nach außen ist es

auch unwesentlich, ob ihre Beteiligung an einer EWIV unmittelbar oder über

eine zwischengeschaltete GmbH erfolgt.

2. Die Auslegung, daß die Buchstabenfolge "CMS" als Zusatz zur Kurz-

bezeichnung auf dem Briefkopf mit § 9 Abs. 3 BORA vereinbar ist, entspricht im

übrigen einer am Grundrecht der Berufsfreiheit ausgerichteten Auslegung die-

ser Bestimmung (vgl. BVerfG NJW 2000, 3195, 3196; 2001, 1926, 1927).

3. Da die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin schon wegen des

in der Buchstabenfolge "CMS" enthaltenen sachlichen Aussagegehalts rechts-

widrig ist, braucht der Senat nicht auf die umstrittene Frage einzugehen, ob der

Kurzbezeichnung auch Zusätze in Form von Phantasienamen hinzugefügt wer-

den dürfen (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW 2001, 1584; die Revision gegen

dieses Urteil ist beim I. Zivilsenat des BGH anhängig) oder ob solche Bezeich-

nungen durch § 9 Abs. 3 BORA wirksam ausgeschlossen worden sind.

Hirsch Fischer Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien