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BGH Beschluss vom 17.12.2001 – AnwZ (B) 4/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 4/01

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2001

in dem Verfahren

wegen Zulassung als Rechtsanwaltschaftsgesellschaft mbH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Schlick,

die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien

am 17. Dezember 2001

beschlossen:

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechts-

zügen nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen

findet nicht statt.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde am 17. November 1995 im Handelsregister als

GmbH eingetragen. Ihr gehörten als Gesellschafter die Rechtsanwälte Thomas

J. und Christoph M. sowie die F. & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

mbH an.

Die Antragstellerin hat die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft be-

antragt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom

29. Februar 2000 mit der Begründung abgelehnt, gemäß § 59 e Abs. 1 BRAO

sei die Beteiligung von juristischen Personen an einer Rechtsanwaltsgesell-

schaft unstatthaft. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-

richtshof zurückgewiesen.

Während des Beschwerdeverfahrens ist die F. & Partner GmbH Steuer-

beratungsgesellschaft mbH als Gesellschafterin ausgeschieden. Nunmehr ge-

hören der GmbH drei Rechtsanwälte sowie ein Steuerberater an. Die GmbH

hat daraufhin die begehrte Zulassung erhalten. Beide Parteien haben die

Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der

§§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch nach billigem Ermessen und unter Berück-

sichtigung der Erfolgsaussichten der Beschwerde über die Kosten zu entschei-

den.

Der Senat erachtet es für angemessen, gerichtliche Gebühren und Aus-

lagen nicht zu erheben. Denn die Beschwerde hätte voraussichtlich Erfolg ge-

habt, weil die Antragstellerin die Gründe, die ursprünglich aufgrund der Vor-

schrift des § 59 e Abs. 1 BRAO einer Zulassung entgegenstanden, inzwischen

beseitigt hat. Da die erstinstanzliche Entscheidung nach dem damaligen Sach-

und Streitstand zu Recht ergangen ist, entsprach es nicht der Billigkeit, eine

Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen.

Hirsch Fischer Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien