BGH Beschluss vom 17.12.2001 – AnwZ (B) 6/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 6/01
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2001
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Schlick,
die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien
am 17. Dezember 2001
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-
schluß des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom
6. Dezember 2000 aufgehoben.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 1999 wird
aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des
Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats
erneut zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird
auf 90.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1937 geborene Antragsteller schloß 1959 das Studium der
Rechtswissenschaft an der Universität in L. mit dem akademischen Grad eines
Diplom-Juristen ab. Anschließend war er bis Januar 1990 hauptamtlich in der
Abteilung IX der Bezirksverwaltung S. des Ministeriums für Staatssicherheit
(MfS) tätig, seit dem 1. Januar 1965 als stellvertretender Abteilungsleiter. 1978
wurde ihm die Aufgabe eines persönlichen Referenten des Leiters der Bezirks-
verwaltung S. übertragen.
Von Februar bis August 1990 war der Antragsteller als Justitiar eines
Gewerbebetriebes angestellt. In der Folgezeit bis 1998 hat er verschiedene
Personen und Unternehmen in Rechtsangelegenheiten beraten.
Der Antragsteller hat am 1. Oktober 1996 beim Präsidenten des Thürin-
gischen Oberlandesgerichts die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 16. April 1999 abgelehnt.
Am 23. April 1999 hat der Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt
beim Landgericht W. beantragt. Mit Bescheid vom 18. November 1999 hat die
Antragsgegnerin den Zulassungsantrag mit gleicher Begründung wie das Thü-
ringer Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten abgelehnt. Den da-
gegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-
hof zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller
sein Begehren weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO)
und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der beim Anwaltsgerichtshof eingereichte Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung war zulässig, obwohl das Zulassungsgesuch des Antragstellers zu-
vor schon durch Bescheid des Thüringer Ministeriums für Justiz und Europa-
angelegenheiten bestandskräftig abgelehnt worden war.
Entscheidungen in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwalts-
ordnung sind als echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der materi-
ellen Rechtskraft fähig. Ohne eine Änderung der Sachlage kann derselbe Ge-
genstand daher von den Beteiligten grundsätzlich nicht erneut dem Gericht
unterbreitet werden (BGHZ 102, 252, 253 f). Die Landesjustizverwaltung ist
jedoch befugt, einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt geregelten Einzel-
fall durch eine neue Sachentscheidung wiederum zu regeln, ein wiederholtes
Begehren des Antragstellers also nochmals zu prüfen und sachlich zu be-
scheiden. Ein solcher Zweitbescheid eröffnet den Rechtsweg erneut (BGH,
Beschl. v. 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 43/88; Odersky, Festschrift für
Sendler S. 539, 544 ff). Für eine Entscheidung der Rechtsanwaltskammer in
Zulassungssachen, die ihr infolge der in § 224a BRAO vorgesehenen Möglich-
keit zur Erledigung in eigener Zuständigkeit übertragen worden sind, kann
nichts anderes gelten. Da die Antragsgegnerin sich nicht auf die Bestandskraft
der Vorentscheidung berufen, sondern das Begehren des Antragstellers dar-
aufhin überprüft hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung
als Rechtsanwalt erfüllt sind, hat sie eine Entscheidung in der Sache getroffen.
2. Das Zulassungsgesuch des Antragstellers kann nicht mit der Begrün-
dung abgewiesen werden, er habe die in § 4 Abs. 1 RAG normierten Voraus-
setzungen nicht erfüllt.
a) Nach Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts
der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2278) besitzen die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit auch Personen,
die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
(9. September 1994) die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft nach § 4 RAG erfüllen. Gemäß § 4 Abs. 1 RAG kann zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer ein umfassendes juristisches
Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad ei-
nes Diplom-Juristen abgeschlossen hat und auf mindestens zwei Jahre juristi-
sche Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verwei-
sen kann.
Die Vorschrift des § 4 RAG modifiziert §§ 4 BRAO, 5 Abs. 1 DRiG in
dem Sinne, daß die Diplomprüfung an die Stelle des ersten Staatsexamens tritt
und außerdem in einer zweijährigen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in ei-
nem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoreti-
schen Kenntnisse so praktisch erfahren werden, daß der Diplom-Jurist einen
Stand erreicht, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten
Staatsexamen angenähert ist (BGH, Beschl. v. 13. März 2000 - AnwZ (B)
26/99). Bei der Auslegung der Norm ist zu beachten, daß § 4 RAG den Juristen
der früheren DDR nach Möglichkeit den Zugang zur Rechtsanwaltschaft eröff-
nen soll. Das verbietet ein enges Verständnis des Merkmals der rechtsbera-
tenden beruflichen Tätigkeit. Diese kann deshalb auch in einem nichtanwaltli-
chen Beruf erbracht worden sein (BGH, Beschl. v. 14. März 1994 - AnwZ (B)
67/93, BRAK-Mitt. 1994, 105; v. 13. März 2000, aaO). Allerdings reicht eine
bloße Verwaltungstätigkeit - sei es als Sachbearbeiter, Referent oder sonst im
öffentlichen Dienst - nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Mai 1997 - AnwZ (B)
66/96, BRAK-Mitt. 1997, 198).
b) Ermittlungs- und Überprüfungstätigkeit für das MfS der ehemaligen
DDR ist nicht als juristische Praxis in der Rechtspflege zu werten (BGH,
Beschl. v. 13. März 2000, aaO). Soweit der Antragsteller operative Vorgänge
auf ihre Tatbestandsmäßigkeit juristisch zu überprüfen hatte, bestand seine
Aufgabe im wesentlichen darin, zur Vorbereitung von nach außen wirkendem
Verwaltungshandeln dieses in rechtlicher Hinsicht zu kontrollieren. Eine solche
Aufgabe erforderte zwar eine juristische Ausbildung, war aber in ihrem Kern
darauf ausgerichtet, eine dem Leiter der Dienststelle obliegende Verwaltungs-
aufgabe vorzubereiten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2000, aaO).
c) Bei seiner Anhörung im Rahmen des beim Thüringer Ministerium für
Justiz und Europaangelegenheiten geführten Zulassungsverfahrens hat sich
der Antragsteller jedoch darauf berufen, über die geschilderte Tätigkeit hinaus
in dienstlicher Funktion umfangreich rechtsberatend tätig gewesen zu sein
(Beiakte I-1 zu 3176/E-RA - 204/96, Bl. 135 ff). Die Behördenleitung der Be-
zirksverwaltung S. habe den ungefähr 1000 Mitarbeitern befohlen, sich mit ih-
ren privaten Rechtsfragen an den Dienstherrn zu wenden, statt einen Rechts-
anwalt zu konsultieren. Dieser Befehl habe deshalb bestanden, weil privat-
rechtliche Angelegenheiten häufig auch dienstliche Fragen berührt hätten, die
nicht nach außen hätten bekannt werden sollen. Aus diesem Grunde seien
Anwälte nur dann beauftragt worden, wenn in einer gerichtlichen Angelegen-
heit Anwaltszwang bestanden habe. Die erforderliche Beratungstätigkeit habe
zunächst der Disziplinarbeauftragte erbracht. Da dieser jedoch kein Jurist ge-
wesen sei und ihm häufig Fehler unterlaufen seien, habe der damalige Leiter
der Bezirksverwaltung diese Aufgabe ab 1977/78 dem Antragsteller übertra-
gen. Fortan habe er die Mitglieder der Behörde in allen privatrechtlichen Fra-
gen beraten müssen, insbesondere in familien-, erb- und straßenverkehrs-
rechtlichen Fragen sowie in Vermögensangelegenheiten. Darüber hinaus sei
es seine Aufgabe gewesen, die Fachabteilungen bei komplizierten juristischen
Fragen - beispielsweise im Bau- und Staatshaftungsrecht - zu beraten. In die-
sen Fällen habe die jeweilige Fachabteilung einen Bericht verfaßt, der ihm vor-
gelegt worden und von ihm mit einer rechtlichen Würdigung und einem Ent-
scheidungsvorschlag dem Leiter der Bezirksverwaltung vorgelegt worden sei.
Die geschilderte Tätigkeit habe insgesamt mehr als die Hälfte seiner Arbeits-
zeit in Anspruch genommen. Ob die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers, die
darin bestand, Mitarbeiter der Behörde in privatrechtlichen Problemen zu be-
raten, die Anforderungen erfüllt, die bei der gemäß § 4 Abs. 1 RAG gebotenen
vergleichenden Betrachtungsweise an das Merkmal einer zweijährigen juristi-
schen Praxis in einem rechtsberatenden Beruf zu stellen sind, braucht der Se-
nat indes nicht zu entscheiden.
d) Jedenfalls hat der Antragsteller den Nachweis geführt, in der Zeit vom
1. Februar 1991 bis zum 9. September 1996 juristische Aufgaben wahrgenom-
men zu haben, die in ihrer Gesamtheit einer zweijährigen Praxis in einem
rechtsberatenden Beruf entsprechen.
Aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigung der Handels-
bank vom 27. November 2001 geht hervor, daß der Antragsteller in dieser Ein-
richtung durchgehend vom 1. Februar 1991 bis zu dem hier maßgeblichen
Stichtag beschäftigt war. Während dieser Zeit hat er durchschnittlich etwa
20 Stunden wöchentlich in den Bereichen Arbeitsrecht, Vertragsrecht und all-
gemeines Zivilrecht gearbeitet und in diesem Rahmen auch Mitarbeiter und
Kunden der Bank sowie andere dort tätige Firmen beraten. Darüber hinaus war
er für weitere - im angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs im einzel-
nen bezeichnete - Firmen und Rechtsanwälte rechtsberatend tätig. Mag dies
auch überwiegend nur in geringem Umfang der Fall gewesen sein, so ent-
sprach bereits die im Rahmen der Tätigkeit bei der Handelsbank erledigte Auf-
gabe in etwa dem Umfang einer Halbtagsbeschäftigung. Daher kann nicht
zweifelhaft sein, daß sich der Antragsteller in dem gesetzlich vorgesehenen
Zeitraum die geforderte juristische Praxis erworben hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 201 Abs. 2, 40 Abs. 4 BRAO
i.V.m. § 13a Abs. 1 FGG. Es entspricht nicht der Billigkeit, eine Erstattung au-
ßergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Hirsch Fischer Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien