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BGH Beschluss vom 17.12.2001 – AnwZ (B) 9/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 9/01

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2001

In dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Schlick und

die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien

nach mündlicher Verhandlung

am 17. Dezember 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 20. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1957 geborene Antragsteller ist seit März 1998 zur Rechtsanwalt-

schaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht D. zugelassen. Durch

Verfügung vom 25. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr.

7 BRAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeord-

net. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1.

Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt

in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Ver-

mögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstrek-

kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Vor-

aussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt.

Im Schuldnerverzeichnis sind insgesamt fünf Eintragungen aufgeführt, denen

vier verschiedene Vollstreckungsverfahren zugrunde liegen. Neben vier gegen

den Antragsteller ergangenen Haftbefehlen vom 29. September, 14. Oktober

und 6. Dezember 1999 sowie vom 11. Februar 2000 ist eine eidesstattliche

Versicherung vom 29. Februar 2000 eingetragen.

2.

Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifels-

frei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung noch zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen eines solchen

Wegfalls hat der Antragsteller indes nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor

dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antrag-

steller - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätz-

lich unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermö-

gensverhältnisse (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rn. 59) fehlen las-

sen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die beste-

henden Verbindlichkeiten, über - zu belegende - erfolgte und für die Zukunft

vereinbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte.

a) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, daß sich der An-

tragsteller in dem gerichtlichen Verfahren zu den Forderungen, die zu Voll-

streckungsmaßnahmen und insbesondere zu den Eintragungen in das Schuld-

nerverzeichnis geführt haben, konkret nicht geäußert hat.

b) Auch das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebe-

gründungsschrift vom 6. September 2001 ist unbehelflich. Die Absicht, den be-

treffenden Gläubigern Ratenzahlungen vorzuschlagen, besagt nichts darüber,

daß sich die Gläubiger darauf einlassen werden oder es dem Antragsteller ge-

lingen wird, auf diesem Wege seine Verbindlichkeiten geordnet zurückzufüh-

ren. Auch der Hinweis, er zahle an die Stadtwerke per Dauerauftrag 50 DM

monatlich, belegt noch nicht, daß dieser Verfahrensweise eine entsprechende

Tilgungsvereinbarung zugrunde liegt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm stünden noch offene Scha-

densersatz- und Vergütungsansprüche in beträchtlicher Höhe zu, ist auch nicht

ansatzweise nachvollziehbar, daß diese Forderungen zu Recht bestehen und

mit ihrer baldigen Realisierung zu rechnen ist.

Hirsch Fischer Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien