Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2001 – AnwZ (B) 34/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 34/00

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2001

in dem Verfahren

wegen Fortführung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und

Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die

Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 19. Dezember 2001

beschlossen:

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des

1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-

Westfalen vom 2. Mai 2000 und vom 30. August 2001 werden als

unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

10.000 DM festgesetzt.

Zur Begründung der Entscheidung wird auf das Schreiben des Bericht-

erstatters vom 2. April 2001 (mit Rechtsprechungsnachweisen) Bezug genom-

men, das durch die weiteren Eingaben des Antragstellers nicht entkräftet wird.

Der Senat kann über die Unstatthaftigkeit der Beschwerden ohne mündliche

Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Hirsch Fischer Basdorf Ganter

Kieserling Wüllrich Hauger