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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – AK 21/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 BJs 164/99 - 8 2 StE 6/01 - 6 AK 21/01
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-
richt Celle übertragen.
Gründe:
Der Angeklagte befindet sich seit 30. Mai 2001 auf Grund des Haftbe-
fehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2001 (2 BGs
130/2001) in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, sich in der Zeit von
Ende Juni 1999 bis zum 22. April 2001 mitgliedschaftlich an einer innerhalb der
PKK/ERNK aus den Führungskadern gebildeten kriminellen Vereinigung betei-
ligt sowie tateinheitlich bandenmäßig Ausländer eingeschleust zu haben. In der
Begründung des Haftbefehls wird davon ausgegangen, daß sich der von § 129
Abs. 1 StGB vorausgesetzte kriminelle Charakter der Vereinigung zum einen
aus der mit dem Fälschen von Ausweis- und Aufenthaltspapieren sowie Ver-
stößen gegen das Ausländergesetz verbundenen Tätigkeit des Heimatbüros
und zum anderen daraus ergebe, daß die Führung der PKK/ERNK sich vorbe-
halten habe, vom derzeit friedlichen Kurs zur Anordnung von Straftaten mit
"demonstrativem" Charakter überzugehen. Der Angeklagte sei als Führungs-
kader bereit gewesen, solche Befehle jederzeit umzusetzen, und habe dafür
gesorgt, daß die "Masse aktionsbereit" geblieben sei.
1. Der Senat stützt seine Haftfortdauerentscheidung gegen den Ange-
klagten nur noch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung, deren Tätigkeit und Zwecke auf Straftaten im Zusam-
menhang mit dem "Heimatbüro" gerichtet sind.
a) Der Vorwurf des bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern nach
§ 92 a Abs. 2 Nr. 2 AuslG muß als Grundlage entfallen, weil mit der Abschluß-
verfügung des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 2001 festgestellt worden
ist, daß sich das für bandenmäßige Begehung erforderliche Einschleusen im
Wiederholungsfall oder zu Gunsten von mehreren Ausländern nicht beweisen
lasse. Wegen der verbliebenen Verstöße gegen das Ausländergesetz wurde
die Strafverfolgung nach § 154 a StPO auf das Vergehen nach § 129 StGB be-
schränkt.
b) Die durchgeführten Ermittlungen belegen dagegen den dringenden
Verdacht, daß sich der Angeklagte als führender Verantwortlicher in den Re-
gionen Mitte und Nord an einer kriminellen Vereinigung beteiligt hat, die auf
Straftaten, begangen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des "Heimatbüros"
der PKK/ERNK, gerichtet war. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das we-
sentliche Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 15. Oktober 2001
verwiesen. Daraus ergibt sich nicht nur, daß er auf Grund seiner führenden
Position den Mitarbeitern des "Heimatbüros" gegenüber eine Vorgesetzten-
stellung hatte, sondern darüber hinaus mehrfach konkret mit der Beschaffung
falscher Papiere und der Durchführung zumindest einer Schleusung befaßt
war. Diese enge Einbindung des Angeklagten in die "heimatgerichteten Aktivi-
täten" rechtfertigt es auch, ihn dem Kreis von Funktionären zuzurechnen, die
innerhalb der PKK/ERNK eine auf die strafbare Tätigkeit des "Heimatbüros"
gerichtete kriminelle Vereinigung bilden. Ob diesem Personenkreis generell
auch Führungskader zugerechnet werden können, die weder im "Heimatbüro"
als hauptamtliche Kader eingesetzt, noch als deren Vorgesetzte weisungsbe-
fugt sind, erscheint zweifelhaft, braucht aber hier nicht entschieden zu werden.
c) Da der vorstehend dargelegte Tatverdacht die Anordnung und Fort-
dauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, kann der Senat im Rahmen dieser
Haftfortdauerentscheidung weiter offen lassen, ob die dem Haftbefehl zugrunde
gelegte Auffassung zutrifft, die Führungsebene der PKK/ERNK stelle derzeit
auch deswegen eine kriminelle Vereinigung dar, weil sie zwar nach dem Früh-
jahr 1999 "demonstrative" Straftaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedens-
bruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung und Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte nicht mehr nachweisbar durchgeführt oder gesteuert hat,
sich allerdings vorbehalten habe, "jederzeit mit sonstigen Gewalttaten auf
Situationen und so bezeichnete Provokationen zu reagieren, die nach ihrer
Ansicht Leib und Leben des Parteiführers Öcalan gefährden oder den Bestand
der Parteistrukturen bedrohen könnten". Hiergegen könnten Bedenken beste-
hen, weil die Zwecke oder die Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung im Sinne
des § 129 StGB in der Weise darauf gerichtet sein müssen, Straftaten zu be-
gehen, daß diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern in dem
Sinne wesentlich und mit anderen Zwecken oder Tätigkeiten gleichgeordnet
sind, daß durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der
Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt wird (BGHSt 41, 47,
56). Dies bedarf angesichts des Kurswechsels der PKK, die ihre Ziele nunmehr
mit friedlichen und politischen Mitteln erreichen will, einerseits und des Um-
standes andererseits, wonach die Voraussetzungen einer Rückkehr zu "de-
monstrativen" Straftaten nur relativ vage definiert sind und auch ein zeitlicher
Rahmen nicht absehbar ist, einer genaueren Prüfung in der Hauptverhandlung.
2. Wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr wird auf die Gründe des
Haftbefehls Bezug genommen. Ihr kann durch weniger einschneidende Maß-
nahmen nach § 116 StPO nicht begegnet werden. Die Fortdauer der Untersu-
chungshaft ist in Anbetracht des Tatvorwurfs auch nicht unverhältnismäßig.
Dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz nach § 121 Abs. 1
StPO ist Rechnung getragen worden, da trotz der umfangreichen, mit hohem
Übersetzungsaufwand verbundenen Ermittlungen bereits am 15. Oktober 2001
Anklage erhoben worden und die Durchführung der Hauptverhandlung ab Mitte
Januar 2002 beabsichtigt ist.
Tolksdorf Winkler Becker