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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – AK 21/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 BJs 164/99 - 8 2 StE 6/01 - 6 AK 21/01

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß

§§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-

richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-

richt Celle übertragen.

Gründe:

Der Angeklagte befindet sich seit 30. Mai 2001 auf Grund des Haftbe-

fehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2001 (2 BGs

130/2001) in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, sich in der Zeit von

Ende Juni 1999 bis zum 22. April 2001 mitgliedschaftlich an einer innerhalb der

PKK/ERNK aus den Führungskadern gebildeten kriminellen Vereinigung betei-

ligt sowie tateinheitlich bandenmäßig Ausländer eingeschleust zu haben. In der

Begründung des Haftbefehls wird davon ausgegangen, daß sich der von § 129

Abs. 1 StGB vorausgesetzte kriminelle Charakter der Vereinigung zum einen

aus der mit dem Fälschen von Ausweis- und Aufenthaltspapieren sowie Ver-

stößen gegen das Ausländergesetz verbundenen Tätigkeit des Heimatbüros

und zum anderen daraus ergebe, daß die Führung der PKK/ERNK sich vorbe-

halten habe, vom derzeit friedlichen Kurs zur Anordnung von Straftaten mit

"demonstrativem" Charakter überzugehen. Der Angeklagte sei als Führungs-

kader bereit gewesen, solche Befehle jederzeit umzusetzen, und habe dafür

gesorgt, daß die "Masse aktionsbereit" geblieben sei.

1. Der Senat stützt seine Haftfortdauerentscheidung gegen den Ange-

klagten nur noch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

kriminellen Vereinigung, deren Tätigkeit und Zwecke auf Straftaten im Zusam-

menhang mit dem "Heimatbüro" gerichtet sind.

a) Der Vorwurf des bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern nach

§ 92 a Abs. 2 Nr. 2 AuslG muß als Grundlage entfallen, weil mit der Abschluß-

verfügung des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 2001 festgestellt worden

ist, daß sich das für bandenmäßige Begehung erforderliche Einschleusen im

Wiederholungsfall oder zu Gunsten von mehreren Ausländern nicht beweisen

lasse. Wegen der verbliebenen Verstöße gegen das Ausländergesetz wurde

die Strafverfolgung nach § 154 a StPO auf das Vergehen nach § 129 StGB be-

schränkt.

b) Die durchgeführten Ermittlungen belegen dagegen den dringenden

Verdacht, daß sich der Angeklagte als führender Verantwortlicher in den Re-

gionen Mitte und Nord an einer kriminellen Vereinigung beteiligt hat, die auf

Straftaten, begangen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des "Heimatbüros"

der PKK/ERNK, gerichtet war. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das we-

sentliche Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 15. Oktober 2001

verwiesen. Daraus ergibt sich nicht nur, daß er auf Grund seiner führenden

Position den Mitarbeitern des "Heimatbüros" gegenüber eine Vorgesetzten-

stellung hatte, sondern darüber hinaus mehrfach konkret mit der Beschaffung

falscher Papiere und der Durchführung zumindest einer Schleusung befaßt

war. Diese enge Einbindung des Angeklagten in die "heimatgerichteten Aktivi-

täten" rechtfertigt es auch, ihn dem Kreis von Funktionären zuzurechnen, die

innerhalb der PKK/ERNK eine auf die strafbare Tätigkeit des "Heimatbüros"

gerichtete kriminelle Vereinigung bilden. Ob diesem Personenkreis generell

auch Führungskader zugerechnet werden können, die weder im "Heimatbüro"

als hauptamtliche Kader eingesetzt, noch als deren Vorgesetzte weisungsbe-

fugt sind, erscheint zweifelhaft, braucht aber hier nicht entschieden zu werden.

c) Da der vorstehend dargelegte Tatverdacht die Anordnung und Fort-

dauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, kann der Senat im Rahmen dieser

Haftfortdauerentscheidung weiter offen lassen, ob die dem Haftbefehl zugrunde

gelegte Auffassung zutrifft, die Führungsebene der PKK/ERNK stelle derzeit

auch deswegen eine kriminelle Vereinigung dar, weil sie zwar nach dem Früh-

jahr 1999 "demonstrative" Straftaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedens-

bruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung und Widerstand gegen

Vollstreckungsbeamte nicht mehr nachweisbar durchgeführt oder gesteuert hat,

sich allerdings vorbehalten habe, "jederzeit mit sonstigen Gewalttaten auf

Situationen und so bezeichnete Provokationen zu reagieren, die nach ihrer

Ansicht Leib und Leben des Parteiführers Öcalan gefährden oder den Bestand

der Parteistrukturen bedrohen könnten". Hiergegen könnten Bedenken beste-

hen, weil die Zwecke oder die Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung im Sinne

des § 129 StGB in der Weise darauf gerichtet sein müssen, Straftaten zu be-

gehen, daß diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern in dem

Sinne wesentlich und mit anderen Zwecken oder Tätigkeiten gleichgeordnet

sind, daß durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der

Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt wird (BGHSt 41, 47,

56). Dies bedarf angesichts des Kurswechsels der PKK, die ihre Ziele nunmehr

mit friedlichen und politischen Mitteln erreichen will, einerseits und des Um-

standes andererseits, wonach die Voraussetzungen einer Rückkehr zu "de-

monstrativen" Straftaten nur relativ vage definiert sind und auch ein zeitlicher

Rahmen nicht absehbar ist, einer genaueren Prüfung in der Hauptverhandlung.

2. Wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr wird auf die Gründe des

Haftbefehls Bezug genommen. Ihr kann durch weniger einschneidende Maß-

nahmen nach § 116 StPO nicht begegnet werden. Die Fortdauer der Untersu-

chungshaft ist in Anbetracht des Tatvorwurfs auch nicht unverhältnismäßig.

Dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz nach § 121 Abs. 1

StPO ist Rechnung getragen worden, da trotz der umfangreichen, mit hohem

Übersetzungsaufwand verbundenen Ermittlungen bereits am 15. Oktober 2001

Anklage erhoben worden und die Durchführung der Hauptverhandlung ab Mitte

Januar 2002 beabsichtigt ist.

Tolksdorf Winkler Becker