BGH Beschluss vom 20.12.2001 – III ZR 229/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 229/00
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa
und Galke
beschlossen:
I. Die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der durch
die Streithelferinnen der Beklagten verursachten Kosten, die
diese selbst zu tragen haben - hat die Beklagte zu tragen. Für
das landgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahren
verbleibt es bei den vorinstanzlichen Kostenentscheidungen.
II. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, sind die
Urteile der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Köln vom 24. November 1999 und des 24. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 8. August 2000 wirkungslos ge-
worden. Hiernach ist die Beklagte unter Berücksichtigung des
Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 4. Oktober 2001
rechtskräftig verurteilt,
an den Kläger 6.201.580,60 DM nebst 4 % Zinsen aus
5.800.000 DM seit dem 21. Juli 1998 und 4 % Zinsen aus
weiteren 401.580,60 DM seit dem 7. August 1999 zu zahlen.
Gründe
Soweit der Senat die Revision nicht angenommen hat, ergibt sich die
Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens aus §§ 97 Abs. 1, 101
ZPO (vgl. zu der hier vorliegenden Konstellation, daß sowohl die Partei als
auch deren Streithelfer Rechtsmittel eingelegt haben, Zöller/Herget, ZPO,
22. Aufl., § 101 Rn. 4 unter Hinweis auf BGHZ 39, 296).
Die Annahme der Revision und die anschließende Rücknahme der Kla-
ge haben sich auf einen geringfügigen Teil der geltend gemachten und von
den Vorinstanzen zugesprochenen Zinsen beschränkt, durch den keine beson-
deren Kosten veranlaßt worden sind. Der Senat hält es insoweit für angezeigt,
von einer verhältnismäßigen Kostenteilung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.
§ 92 Abs. 1 ZPO abzusehen und der Beklagten die gesamten Kosten des
Rechtsstreits, abgesehen von den durch ihre Streithelferinnen verursachten
Kosten, aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 ZPO).
Rinne Streck Schlick
Kapsa Galke