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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – III ZR 229/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 229/00

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa

und Galke

beschlossen:

I. Die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der durch

die Streithelferinnen der Beklagten verursachten Kosten, die

diese selbst zu tragen haben - hat die Beklagte zu tragen. Für

das landgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahren

verbleibt es bei den vorinstanzlichen Kostenentscheidungen.

II. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, sind die

Urteile der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Köln vom 24. November 1999 und des 24. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 8. August 2000 wirkungslos ge-

worden. Hiernach ist die Beklagte unter Berücksichtigung des

Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 4. Oktober 2001

rechtskräftig verurteilt,

an den Kläger 6.201.580,60 DM nebst 4 % Zinsen aus

5.800.000 DM seit dem 21. Juli 1998 und 4 % Zinsen aus

weiteren 401.580,60 DM seit dem 7. August 1999 zu zahlen.

Gründe

Soweit der Senat die Revision nicht angenommen hat, ergibt sich die

Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens aus §§ 97 Abs. 1, 101

ZPO (vgl. zu der hier vorliegenden Konstellation, daß sowohl die Partei als

auch deren Streithelfer Rechtsmittel eingelegt haben, Zöller/Herget, ZPO,

22. Aufl., § 101 Rn. 4 unter Hinweis auf BGHZ 39, 296).

Die Annahme der Revision und die anschließende Rücknahme der Kla-

ge haben sich auf einen geringfügigen Teil der geltend gemachten und von

den Vorinstanzen zugesprochenen Zinsen beschränkt, durch den keine beson-

deren Kosten veranlaßt worden sind. Der Senat hält es insoweit für angezeigt,

von einer verhältnismäßigen Kostenteilung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.

§ 92 Abs. 1 ZPO abzusehen und der Beklagten die gesamten Kosten des

Rechtsstreits, abgesehen von den durch ihre Streithelferinnen verursachten

Kosten, aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 ZPO).

Rinne Streck Schlick

Kapsa Galke