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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – StB 26/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 11/00 StB 21, 22, 26/01

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in dem Strafverfahren

gegen

1.

2.

3.

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2001 beschlossen:

Die Beschwerden der Angeklagten gegen den Beschluß des

Kammergerichts in Berlin vom 25. September 2001 werden ver-

worfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe:

Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft der Angeklagten bereits

mehrfach geprüft, und zwar hinsichtlich B. zuletzt mit Beschluß vom

23. August 2001 (StB 14/01), hinsichtlich G. mit Beschluß vom 23. Mai

2001 (StB 10/01) und hinsichtlich H. mit Beschluß vom 23. Mai 2001 (StB

11/01).

Mit Beschluß vom 25. September 2001 hat das Kammergericht die An-

träge der Angeklagten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung der

Haftbefehle abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Angeklag-

ten sind nicht begründet. Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersu-

chungshaft haben sich gegenüber den Vorentscheidungen des Senats nicht

maßgeblich verändert.

1. Dringender Tatverdacht ist nach wie vor gegeben. Der Senat hatte

hierzu in den vor Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Haftentscheidun-

gen mehrfach Stellung genommen und nimmt zur Vermeidung von Wiederho-

lungen darauf Bezug. Das Kammergericht hat in der angefochtenen Entschei-

dung dazu ausgeführt, daß das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme in der

Hauptverhandlung die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht nur nicht

in Frage stellt, sondern weiter bestätigt. Diese Wertung der aus dem Inbegriff

der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht ist der

Nachprüfung des Senats im Beschwerdeverfahren nur in begrenztem Maße

zugänglich (vgl. BGH, Beschl. vom 15. September 1995 - StB 43/95). Soweit in

der Beschwerdebegründung der Angeklagten B. und G. der Ver-

such unternommen wird , tatsächliche oder scheinbare Widersprüche aufzu-

zeigen, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 23. November 2000 (AK

15/00) ausgeführt, daß es Aufgabe der Beweisaufnahme in der Hauptver-

handlung ist, etwaigen Widersprüchen nachzugehen. Er hat ferner in seinem

Beschluß vom 4. August 2000 (AK 8/00) dargelegt, daß bei dem außergewöh n-

lichen Umfang der Aussage des Zeugen M. Abweichungen in einzelnen

Details nicht gegen seine grundsätzliche Glaubwürdigkeit sprechen müssen.

2. Das Verfahren ist auch weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen

Beschleunigung betrieben worden. Der besondere Umfang des Verfahrens ge-

gen mehrere Angeklagte, verbunden mit der Schwierigkeit, länger zurücklie-

gende Vorgänge in einer mit konspirativen Mitteln arbeitenden terroristischen

Vereinigung aufzuklären, hat bislang den Erlaß eines Urteils noch nicht zuge-

lassen. Zwar hat sich im Laufe der Hauptverhandlung herausgestellt, daß die

Protokolle über Telefonüberwachungsmaßnahmen betreffend den Zeugen

M. für die Zeit ab September 1999 aufgrund eines Versehens des ermit-

telnden Bundeskriminalamts bei der Zusammenstellung der Sachakten für den

Generalbundesanwalt nicht dokumentiert worden sind. Soweit von den Vertei-

digern der Verdacht geäußert wird, diese Akten seien ihnen und dem Gericht

bewußt vorenthalten worden, haben sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben.

Denn auch die bislang vorliegenden Sachakten haben nicht nur die für diesen

Zeitraum ergangenen Überwachungsanordnungen des Ermittlungsrichters,

sondern auch die von der Bundesanwaltschaft für entscheidungsrelevant an-

gesehenen Gesprächspassagen enthalten.

Das Kammergericht hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, daß den

übrigen Protokollen eine allenfalls geringe und nur mittelbare Beweisbedeu-

tung zukommt, da die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Vorgänge

mehr als vier Jahre vor der Überwachung lagen. Soweit die Beschwerdebe-

gründung des Verteidigers Rechtsanwalt K. zum Beleg für die Beweisbe-

deutung der Protokolle die Aussage des Zeugen M. für ein Telefonge-

spräch vom 24. November 1999 als durch das Protokoll als "falsch" und wider-

legt ansieht, vermag dies nicht zu überzeugen, da der vorgelegte Vermerk

durchaus belegt, daß Zeugenschutzfragen Gegenstand des Gesprächs waren.

Im übrigen hat das Kammergericht auf die dadurch entstandene Komplikation

dadurch reagiert, daß es das Beweisprogramm abgeändert, für später vorge-

sehene Beweiserhebungen vorgezogen und die weitere Vernehmung des Zeu-

gen M. zurückgestellt hat, um der Verteidigung Gelegenheit zur Prüfung

der nachgereichten Protokolle zu geben. Daß die Vorsitzende bei der zeitlichen

Planung dieser Beweisaufnahme Erfahrungen über das Frageverhalten der

Verteidigung in früheren Verfahrensabschnitten zugrundegelegt hat, vermag

eine Verfahrensverzögerung, die einer Fortdauer der Untersuchungshaft ent-

gegenstehen könnte, ebenfalls nicht zu begründen.

3. Die Beurteilung der Haftgründe und der Verhältnismäßigkeit der wei-

teren Untersuchungshaft hat sich durch den inzwischen verstrichenen Zeitraum

seit den letzten Haftentscheidungen des Senats noch nicht maßgeblich verän-

dert. Die die bisherige Untersuchungshaft übersteigende Straferwartung be-

gründet nach wie vor die Annahme von Fluchtgefahr, der auch durch Maßnah-

men nach § 116 StPO nicht begegnet werden kann, sowie die Verhältnismä-

ßigkeit der Untersuchungshaft.

Tolksdorf Winkler Becker