BGH Beschluss vom 21.12.2001 – II ZB 26/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 26/01
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Dezember 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Krämer,
Dr. Joeres und Dr. Wassermann
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Urteil
der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 31. Mai 2001
einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß
ihm die
Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Vorwegnahme des Prozeßergebnisses
reicht dazu auch bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht
aus. Weitergehende Gründe, warum
ihm die Auskunftserteilung
ausnahmsweise einen unersetzlichen Nachteil bringen sollte, hat der
Antragsteller nicht vorgetragen.
Röhricht
Goette
Kraemer
Joeres
Wassermann