Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.12.2001 – II ZB 26/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 26/01

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Dezember 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Krämer,

Dr. Joeres und Dr. Wassermann

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Urteil

der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 31. Mai 2001

einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß

ihm die

Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen

würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Vorwegnahme des Prozeßergebnisses

reicht dazu auch bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht

aus. Weitergehende Gründe, warum

ihm die Auskunftserteilung

ausnahmsweise einen unersetzlichen Nachteil bringen sollte, hat der

Antragsteller nicht vorgetragen.

Röhricht

Goette

Kraemer

Joeres

Wassermann