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BGH Beschluss vom 08.01.2002 – I ZR 187/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 187/98

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin zu 2 gegen die Kostenrechnung vom

23. August 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 5 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Erinnerung gegen

den Kostenansatz ist nicht begründet. Die Gerichtskosten sind gemäß §§ 11,

49, 61 GKG i.V. mit dem Kostenverzeichnis Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG zu-

treffend angesetzt.

1. Die im vorliegenden Revisionsverfahren angefallenen und nach einem

Wert von 200.000 DM berechneten Gebühren sind entgegen der Ansicht der

Klägerin zu 2 nicht bereits durch die im Nichtigkeitsverfahren X ZR 63/92 nach

einem Wert von 1 Mio. DM gezahlten Gebühren abgegolten. Das Revisions-

verfahren I ZR 187/98 und das Nichtigkeitsverfahren X ZR 63/92 sind selb-

ständige Rechtsmittelinstanzen, die die Kosten jeweils neu entstehen lassen

(vgl. OLG Düsseldorf MDR 1961, 66; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz,

4. Aufl., § 27 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 27 GKG Rdn. 10;

Oestreich/Winter/Hellstab, Gerichtskostengesetz, § 27 Rdn. 8). Das Nichtig-

keitsverfahren X ZR 63/92 richtete sich gegen den Beschluß des I. Zivilsenats

des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1992, mit dem der I. Zivilsenat die Revi-

sion gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 1991 nicht

angenommen hatte. Dagegen haben die Klägerin zu 2 und die Beklagte zu 3 im

vorliegenden Revisionsverfahren I ZR 187/98 das Schlußurteil des Oberlan-

desgerichts Celle vom 20. Mai 1998 angefochten.

2. Die Klägerin zu 2 vermag gegenüber der Kostenrechnung auch nicht

mit Erfolg einzuwenden, eine Kostenentscheidung liege noch nicht vor, weil die

Entscheidung über die Kosten nach der Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht von diesem zu treffen sei. Die Haftung der Klägerin zu 2 folgt

aus § 49 Satz 1 GKG. Danach ist Kostenschuldner derjenige, der das Verfah-

ren der Instanz beantragt hat. Die Inanspruchnahme der Klägerin zu 2 mit der

Hälfte der Gerichtskosten der Revisionsinstanz entspricht dem Wert ihrer Revi-

sion am Gesamtstreitwert des Revisionsverfahrens.

3. Für die Berechnung der Gerichtskosten war nach § 73 Abs. 1 Satz 2

GKG die Gebührentabelle in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes

1994 (BGBl. I 1325) anzuwenden. Das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 ist

nach seinem Art. 12 am 1. Juli 1994 in Kraft getreten. Die Revision der Kläge-

rin zu 2 ist nach diesem Zeitpunkt und zwar am 4. August 1998 eingelegt wor-

den.

4. Die Entscheidung über die Erinnerung der Klägerin zu 2 ergeht ge-

bührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher