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BGH Beschluss vom 09.01.2002 – 5 StR 543/01

5. Strafsenat

5 StR 543/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Januar 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Raubes mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002

beschlossen:

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. März 2001

nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a)

b)

gegen die Angeklagten J und M

C jeweils im gesamten Rechtsfolgenaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen,

gegen den Angeklagten W im

Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe sowie mit

den zugehörigen Feststellungen, soweit die Anord-

nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

unterblieben ist.

1.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revisionen, an eine andere Jugendkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten des (gemeinschaftlichen) Raubes

mit Todesfolge für schuldig befunden und gegen die Angeklagten J und

M C jeweils zwölf Jahre Freiheitsstrafe, gegen den Angeklagten

W acht Jahre Jugendstrafe verhängt; eine Maßregel der Unterbringung

in einer Entziehungsanstalt ist bei allen Angeklagten unterblieben.

Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch, beim Ange-

klagten W auch zur Entscheidung über die Verhängung von Jugend-

strafe unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Im übrigen haben die

Rechtsmittel jeweils mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

1. Alle drei Angeklagten pflegen seit ihrer Jugend unkritischen, teils

massiven Umgang mit Alkohol. Vor der in den Abendstunden begangenen

Tat hatten sie alle tagsüber Alkohol konsumiert. Gemeinsam begaben sie

sich in ein Obdachlosenheim, gingen gewalttätig gegen dortige Bewohner

vor, entwendeten ihnen dabei auch Bier, das sie tranken, und raubten

schließlich einem Obdachlosen die Barschaft in Höhe von 140 DM. Bevor

sie den Tatort verließen, brachte mindestens einer von ihnen mit Billigung

der anderen dem zuvor schon mißhandelten Opfer massive Tritte oder

Schläge gegen den Kopf bei, an deren Folgen das Opfer später verstarb.

Einen erheblichen Teil der Beute vertranken sie anschließend in einer Gast-

stätte.

2. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die ihn tragenden Feststellun-

gen beruhen auf einer insgesamt noch ausreichend ausgeführten Beweis-

würdigung. Danach gingen die Angeklagten einverständlich ohne nähere

Absprache gemeinsam mit körperlicher Gewalt, die in wechselnder Abfolge

und in unterschiedlicher Art, Intensität und Zielrichtung von jedem einzelnen

eingesetzt, in Art und Ausmaß von den Mittätern nicht kontrolliert, aber

wahrgenommen und insgesamt gebilligt wurde, gegen Insassen des Ob-

dachlosenheimes vor; Gewalt und Drohungen setzten sie dabei auch zur

Durchsetzung der Wegnahme von Geld und anderen Gegenständen aus der

Habe ihrer Opfer ein. Das Landgericht hat die Verfolgung sachgerecht auf

den nach den Grundsätzen von BGHSt 38, 295 fraglos erfüllten Verbrechen-

statbestand des gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge zum Nachteil

des Obdachlosen beschränkt, der, wie insbesondere durch den Obduktions-

befund und durch das beobachtete Verletzungsbild unmittelbar nach der Tat

hinreichend belegt ist, infolge der Gewalthandlungen verstorben ist. Dabei

durfte den Angeklagten ihr gesamtes gewalttätiges Verhalten im Zusam-

menhang mit dieser Tat, auch zum Nachteil anderer Obdachloser, bei der

Strafzumessung angelastet werden.

3. Hingegen hält der Rechtsfolgenausspruch – bei dem Angeklagten

W teilweise, bei den beiden anderen Angeklagten insgesamt – sach-

lichrechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat lediglich bei dem Angeklagten W unbe-

denklich die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen nicht ausgeschlosse-

ner erheblicher alkoholbedingter Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit

zugrundegelegt. Obgleich sich das Landgericht hierfür bei den beiden ande-

ren Angeklagten nicht an ihren rechtsfehlerfrei als unzuverlässig gewerteten

Trinkmengenangaben orientieren mußte, ist die – wenngleich im Einklang

mit dem psychiatrischen Sachverständigen erfolgte – Ablehnung der Vor-

aussetzungen für eine entsprechende Schuldminderung bei ihnen nicht

tragfähig begründet.

Zumal vor dem Hintergrund ihrer festgestellten Trinkgewohnheiten und

eines längeren nicht unerheblichen Alkoholkonsums vor Tatbegehung sowie

unter Berücksichtigung aller festgestellten Tat- und Begleitumstände, die

insgesamt eine starke alkoholbedingte Enthemmung aller Mittäter nahele-

gen, weisen die herangezogenen Elemente des Leistungsverhaltens der

Angeklagten J und M C – die allerdings ausreichten, bei ih-

nen, nicht anders als bei dem Mitangeklagten W , einen Vollrausch aus-

zuschließen – zu wenig Differenziertheit auf, um ein insoweit intaktes Hem-

mungsvermögen ausreichend belegen zu können. Das Erinnerungsvermö-

gen ist angesichts der verhältnismäßig dürftigen von den Angeklagten ange-

gebenen Umstände gleichermaßen wenig aussagestark. Bei dieser Sachla-

ge war auch der Beobachtung und Beurteilung der alkoholbedingten Beein-

trächtigung der Angeklagten durch zwei Zeuginnen nach der Tat – und damit

möglicherweise nach gewisser aufgrund wahrgenommener Tatfolgen einge-

tretener Ernüchterung – nicht zuzubilligen.

Es liegt freilich denkbar nahe, daß bei dem Angeklagten J C

im Blick auf seine einschlägige Vorverurteilung eine Strafrahmenver-

schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht gekommen wäre.

Gleichwohl läßt sich jedenfalls nicht sicher ausschließen, daß der Tatrichter

die Freiheitsstrafe auch gegen ihn bei Zugrundelegung erheblich vermin-

derter Schuldfähigkeit geringer bemessen hätte.

b) Der Angeklagte W wird durch die Anwendung von Jugendstraf-

recht nicht beschwert.

Bei ihm begegnet die Verneinung eines symptomatischen Zusammen-

hanges zwischen der Tatbegehung und einem als möglich angesehenen

Hang im Sinne des § 64 StGB durchgreifenden Bedenken. Eine dissoziale

Persönlichkeitsstruktur, die ihn an der von Gruppendynamik geprägten bru-

talen Tat zum Nachteil sozial noch Schwächerer mitwirken ließ, steht mit

seinem systematischen Alkoholmißbrauch ersichtlich in engem Zusammen-

hang, dieser ist für sein besonders kritikloses Verhalten ebenso offensicht-

lich gleichermaßen ursächlich (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, sym-

ptomatischer 1 und 2). Das Gewicht der von den dargestellten dissozialen

Lebensumständen des Angeklagten geprägten schweren Tat indiziert eine

spezifische Wiederholungsgefahr (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlich-

keit 7). Wenn das Landgericht meinte, eine solche Gefahr unter Hinweis auf

einen “aus der Gruppensituation” folgenden “episodenhaften Charakter” der

Tat verneinen zu können, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar.

Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich eine Maßregel der Unterbri n-

gung des Angeklagten W in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

i.V.m. § 105 Abs. 1, § 7 JGG auf die nach dem Erziehungsbedarf vorzuneh-

mende Bemessung der gegen ihn zweifelsfrei zu verhängenden Jugend-

strafe mildernd hätte auswirken können. Deren Höhe kann allein deshalb

keinen Bestand haben. Insoweit bedarf es allerdings nicht der Aufhebung

von Urteilsfeststellungen. Der neue Tatrichter hat die Höhe der Jugendstrafe

auf der Grundlage der hierzu bisher getroffenen Feststellungen – insbeson-

dere auch zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit – unter Berücksichti-

gung im Zusammenhang mit § 64 StGB gefundener neuer Erkenntnisse zu

bemessen. Im übrigen kann er lediglich ergänzende, den bisherigen nicht

widersprechende Feststellungen – möglicherweise auch zu Vorbelastungen

des Angeklagten W – treffen.

c) Auch bei dem Angeklagten M C wird der neue

Tatrichter nähere Feststellungen zu Vorbelastungen zu treffen haben, wenn

auch er sie wegen Mißachtung der von ihnen ausgehenden Warnfunktion

strafschärfend berücksichtigen will.

Bei ihm wie bei dem Angeklagten J C hat das Landgericht

für die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB auf die rechts-

fehlerhafte Begründung der Entscheidung bei dem Angeklagten W Be-

zug genommen. Auch insoweit ist der Rechtsfolgenausspruch gegen die An-

geklagten M und J C zu beanstanden.

Der neue Tatrichter wird daher bei allen Angeklagten mit Hilfe eines

Sachverständigen (§ 246a StGB) die Voraussetzungen des § 64 StGB zu

klären haben, bei den Angeklagten J und M C nach Klärung

der – bei W feststehenden – Voraussetzungen des § 21 StGB, deren

es indes für eine solche Maßregel nicht einmal notwendig bedarf (vgl. BGHR

StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum