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BGH Beschluss vom 09.01.2002 – 5 StR 543/01
5. Strafsenat
5 StR 543/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Januar 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Raubes mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002
beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. März 2001
nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a)
b)
gegen die Angeklagten J und M
C jeweils im gesamten Rechtsfolgenaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen,
gegen den Angeklagten W im
Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe sowie mit
den zugehörigen Feststellungen, soweit die Anord-
nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist.
1.
2.
Die weitergehenden Revisionen werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revisionen, an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten des (gemeinschaftlichen) Raubes
mit Todesfolge für schuldig befunden und gegen die Angeklagten J und
M C jeweils zwölf Jahre Freiheitsstrafe, gegen den Angeklagten
W acht Jahre Jugendstrafe verhängt; eine Maßregel der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt ist bei allen Angeklagten unterblieben.
Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch, beim Ange-
klagten W auch zur Entscheidung über die Verhängung von Jugend-
strafe unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Im übrigen haben die
Rechtsmittel jeweils mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
1. Alle drei Angeklagten pflegen seit ihrer Jugend unkritischen, teils
massiven Umgang mit Alkohol. Vor der in den Abendstunden begangenen
Tat hatten sie alle tagsüber Alkohol konsumiert. Gemeinsam begaben sie
sich in ein Obdachlosenheim, gingen gewalttätig gegen dortige Bewohner
vor, entwendeten ihnen dabei auch Bier, das sie tranken, und raubten
schließlich einem Obdachlosen die Barschaft in Höhe von 140 DM. Bevor
sie den Tatort verließen, brachte mindestens einer von ihnen mit Billigung
der anderen dem zuvor schon mißhandelten Opfer massive Tritte oder
Schläge gegen den Kopf bei, an deren Folgen das Opfer später verstarb.
Einen erheblichen Teil der Beute vertranken sie anschließend in einer Gast-
stätte.
2. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die ihn tragenden Feststellun-
gen beruhen auf einer insgesamt noch ausreichend ausgeführten Beweis-
würdigung. Danach gingen die Angeklagten einverständlich ohne nähere
Absprache gemeinsam mit körperlicher Gewalt, die in wechselnder Abfolge
und in unterschiedlicher Art, Intensität und Zielrichtung von jedem einzelnen
eingesetzt, in Art und Ausmaß von den Mittätern nicht kontrolliert, aber
wahrgenommen und insgesamt gebilligt wurde, gegen Insassen des Ob-
dachlosenheimes vor; Gewalt und Drohungen setzten sie dabei auch zur
Durchsetzung der Wegnahme von Geld und anderen Gegenständen aus der
Habe ihrer Opfer ein. Das Landgericht hat die Verfolgung sachgerecht auf
den nach den Grundsätzen von BGHSt 38, 295 fraglos erfüllten Verbrechen-
statbestand des gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge zum Nachteil
des Obdachlosen beschränkt, der, wie insbesondere durch den Obduktions-
befund und durch das beobachtete Verletzungsbild unmittelbar nach der Tat
hinreichend belegt ist, infolge der Gewalthandlungen verstorben ist. Dabei
durfte den Angeklagten ihr gesamtes gewalttätiges Verhalten im Zusam-
menhang mit dieser Tat, auch zum Nachteil anderer Obdachloser, bei der
Strafzumessung angelastet werden.
3. Hingegen hält der Rechtsfolgenausspruch – bei dem Angeklagten
W teilweise, bei den beiden anderen Angeklagten insgesamt – sach-
lichrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat lediglich bei dem Angeklagten W unbe-
denklich die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen nicht ausgeschlosse-
ner erheblicher alkoholbedingter Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit
zugrundegelegt. Obgleich sich das Landgericht hierfür bei den beiden ande-
ren Angeklagten nicht an ihren rechtsfehlerfrei als unzuverlässig gewerteten
Trinkmengenangaben orientieren mußte, ist die – wenngleich im Einklang
mit dem psychiatrischen Sachverständigen erfolgte – Ablehnung der Vor-
aussetzungen für eine entsprechende Schuldminderung bei ihnen nicht
tragfähig begründet.
Zumal vor dem Hintergrund ihrer festgestellten Trinkgewohnheiten und
eines längeren nicht unerheblichen Alkoholkonsums vor Tatbegehung sowie
unter Berücksichtigung aller festgestellten Tat- und Begleitumstände, die
insgesamt eine starke alkoholbedingte Enthemmung aller Mittäter nahele-
gen, weisen die herangezogenen Elemente des Leistungsverhaltens der
Angeklagten J und M C – die allerdings ausreichten, bei ih-
nen, nicht anders als bei dem Mitangeklagten W , einen Vollrausch aus-
zuschließen – zu wenig Differenziertheit auf, um ein insoweit intaktes Hem-
mungsvermögen ausreichend belegen zu können. Das Erinnerungsvermö-
gen ist angesichts der verhältnismäßig dürftigen von den Angeklagten ange-
gebenen Umstände gleichermaßen wenig aussagestark. Bei dieser Sachla-
ge war auch der Beobachtung und Beurteilung der alkoholbedingten Beein-
trächtigung der Angeklagten durch zwei Zeuginnen nach der Tat – und damit
möglicherweise nach gewisser aufgrund wahrgenommener Tatfolgen einge-
tretener Ernüchterung – nicht zuzubilligen.
Es liegt freilich denkbar nahe, daß bei dem Angeklagten J C
im Blick auf seine einschlägige Vorverurteilung eine Strafrahmenver-
Gleichwohl läßt sich jedenfalls nicht sicher ausschließen, daß der Tatrichter
die Freiheitsstrafe auch gegen ihn bei Zugrundelegung erheblich vermin-
derter Schuldfähigkeit geringer bemessen hätte.
b) Der Angeklagte W wird durch die Anwendung von Jugendstraf-
recht nicht beschwert.
Bei ihm begegnet die Verneinung eines symptomatischen Zusammen-
hanges zwischen der Tatbegehung und einem als möglich angesehenen
Hang im Sinne des § 64 StGB durchgreifenden Bedenken. Eine dissoziale
Persönlichkeitsstruktur, die ihn an der von Gruppendynamik geprägten bru-
talen Tat zum Nachteil sozial noch Schwächerer mitwirken ließ, steht mit
seinem systematischen Alkoholmißbrauch ersichtlich in engem Zusammen-
hang, dieser ist für sein besonders kritikloses Verhalten ebenso offensicht-
lich gleichermaßen ursächlich (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, sym-
ptomatischer 1 und 2). Das Gewicht der von den dargestellten dissozialen
Lebensumständen des Angeklagten geprägten schweren Tat indiziert eine
spezifische Wiederholungsgefahr (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlich-
keit 7). Wenn das Landgericht meinte, eine solche Gefahr unter Hinweis auf
einen “aus der Gruppensituation” folgenden “episodenhaften Charakter” der
Tat verneinen zu können, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich eine Maßregel der Unterbri n-
gung des Angeklagten W in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
i.V.m. § 105 Abs. 1, § 7 JGG auf die nach dem Erziehungsbedarf vorzuneh-
mende Bemessung der gegen ihn zweifelsfrei zu verhängenden Jugend-
strafe mildernd hätte auswirken können. Deren Höhe kann allein deshalb
keinen Bestand haben. Insoweit bedarf es allerdings nicht der Aufhebung
von Urteilsfeststellungen. Der neue Tatrichter hat die Höhe der Jugendstrafe
auf der Grundlage der hierzu bisher getroffenen Feststellungen – insbeson-
dere auch zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit – unter Berücksichti-
gung im Zusammenhang mit § 64 StGB gefundener neuer Erkenntnisse zu
bemessen. Im übrigen kann er lediglich ergänzende, den bisherigen nicht
widersprechende Feststellungen – möglicherweise auch zu Vorbelastungen
des Angeklagten W – treffen.
c) Auch bei dem Angeklagten M C wird der neue
Tatrichter nähere Feststellungen zu Vorbelastungen zu treffen haben, wenn
auch er sie wegen Mißachtung der von ihnen ausgehenden Warnfunktion
strafschärfend berücksichtigen will.
Bei ihm wie bei dem Angeklagten J C hat das Landgericht
für die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB auf die rechts-
fehlerhafte Begründung der Entscheidung bei dem Angeklagten W Be-
zug genommen. Auch insoweit ist der Rechtsfolgenausspruch gegen die An-
geklagten M und J C zu beanstanden.
Der neue Tatrichter wird daher bei allen Angeklagten mit Hilfe eines
Sachverständigen (§ 246a StGB) die Voraussetzungen des § 64 StGB zu
klären haben, bei den Angeklagten J und M C nach Klärung
der – bei W feststehenden – Voraussetzungen des § 21 StGB, deren
es indes für eine solche Maßregel nicht einmal notwendig bedarf (vgl. BGHR
StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum