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BGH Beschluss vom 14.01.2002 – II ZB 4/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 4/01
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
am 14. Januar 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar
2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der Beklagte hatte als Alleingesellschafter der H. A.
GmbH die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um 300.000,00 DM
beschlossen und die neue Stammeinlage selbst übernommen. Den sofort fälli-
gen Betrag von 100.000,00 DM hat er am 23. Februar 1999 auf das Konto der
Gesellschaft eingezahlt. Am selben Tag hat er von einem anderen Konto der
Gesellschaft 47.734,03 DM ausgezahlt erhalten. Diesen Vorgang hat der kla-
gende Freistaat als nicht ordnungsgemäße Kapitalaufbringung gewertet und
wegen rückständiger Abgaben in Höhe von mehr als 51.000,00 DM den dem-
nach offenen Einlageanspruch der GmbH gegen den Beklagten in Höhe von
47.734,03 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Mit der
Klage hat er von dem Beklagten Zahlung des gepfändeten Betrages gefordert.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen; das Urteil ist dem Prozeß-
bevollmächtigten des Beklagten am 20. Dezember 2000 zugestellt worden. Be-
reits am 16. Dezember 2000 hatte der Beklagte bei dem Landgericht durch
persönliches Handschreiben "Einspruch" eingelegt. Über die formellen Erfor-
dernisse der Berufungseinlegung belehrt hat der Beklagte - wiederum durch
persönliches Handschreiben - bei dem Landgericht "Berufung" eingelegt. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als
unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem hand-
schriftlich eingelegten "Widerspruch".
II. Die als sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2, 547 ZPO zu wer-
tende Eingabe des Beklagten ist unzulässig, weil sie entgegen §§ 569 Abs. 1,
577 Abs. 2, 78 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Münke