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BGH Beschluss vom 14.01.2002 – II ZB 4/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 4/01

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

am 14. Januar 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des

20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar

2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der Beklagte hatte als Alleingesellschafter der H. A.

GmbH die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um 300.000,00 DM

beschlossen und die neue Stammeinlage selbst übernommen. Den sofort fälli-

gen Betrag von 100.000,00 DM hat er am 23. Februar 1999 auf das Konto der

Gesellschaft eingezahlt. Am selben Tag hat er von einem anderen Konto der

Gesellschaft 47.734,03 DM ausgezahlt erhalten. Diesen Vorgang hat der kla-

gende Freistaat als nicht ordnungsgemäße Kapitalaufbringung gewertet und

wegen rückständiger Abgaben in Höhe von mehr als 51.000,00 DM den dem-

nach offenen Einlageanspruch der GmbH gegen den Beklagten in Höhe von

47.734,03 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Mit der

Klage hat er von dem Beklagten Zahlung des gepfändeten Betrages gefordert.

Das Landgericht hat der Klage entsprochen; das Urteil ist dem Prozeß-

bevollmächtigten des Beklagten am 20. Dezember 2000 zugestellt worden. Be-

reits am 16. Dezember 2000 hatte der Beklagte bei dem Landgericht durch

persönliches Handschreiben "Einspruch" eingelegt. Über die formellen Erfor-

dernisse der Berufungseinlegung belehrt hat der Beklagte - wiederum durch

persönliches Handschreiben - bei dem Landgericht "Berufung" eingelegt. Das

Oberlandesgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als

unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem hand-

schriftlich eingelegten "Widerspruch".

II. Die als sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2, 547 ZPO zu wer-

tende Eingabe des Beklagten ist unzulässig, weil sie entgegen §§ 569 Abs. 1,

577 Abs. 2, 78 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Münke