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BGH Beschluss vom 15.01.2002 – 1 StR 354/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

1 StR 354/01

1.

2.

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Coburg vom 29. Januar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Soweit keine konkreten Tatbeiträge des Angeklagten G. (Fall Nr. 1)

bzw. der Angeklagten W. (Fall Nr. 2) ausdrücklich festgestellt

sind, müssen sich die Angeklagten die Tatbeiträge ihrer Mittäter aufgrund

ihrer Absprache zu arbeitsteiliger Vorgehensweise zurechnen lassen

(§ 25 Abs. 2 StGB).

Da der Angeklagte G. im Fall Nr. 2 wegen - freilich unzutreffender An-

nahme eines Strafklageverbrauchs - nicht verurteilt worden ist, beruht die

gegen diesen Angeklagten insoweit festgesetzte Einzelstrafe (UA S. 39)

ersichtlich auf einem Fassungsversehen, wie auch der Vergleich der Ge-

samtstrafen für beide Angeklagte zeigt.

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