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BGH Beschluss vom 15.01.2002 – AnwZ (B) 26/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 26/01

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2002

In dem Verfahren

wegen Festsetzung der Vergütung des amtlich bestellten Vertreters

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und

die Rechtsanwältin Dr. Christian

am 15. Januar 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 16. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

2.480 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der amtlich bestellte Vertreter des Antragstellers übersandte diesem mit

Schreiben vom 27. Juli 2000 mit dem Bemerken "vereinbarte/festgesetzte Ver-

gütung §§ 11, 3 BRAGO, § 53 X BRAO" eine Gebührenrechnung über den Ge-

samtbetrag von 3.480 DM. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung gestellt mit dem Begehren, die Vergütung des Vertreters auf

allenfalls 1.000 DM festzusetzen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als

unzulässig zurückgewiesen, weil es an einem Verwaltungsakt der Antragsgeg-

nerin fehle; diese habe, auch nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstel-

lers, eine Gebührenfestsetzung nicht vorgenommen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, da der Anwaltsgerichtshof die sofortige

Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung nicht zugelassen hat.

1. Nach § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO hat der Vertretene dem von

Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen; kön-

nen sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, setzt der

Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Ver-

treters die Vergütung fest. Die Festsetzung der Vergütung durch den Vorstand

der Rechtsanwaltskammer ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 223 Abs. 1

Satz 1 BRAO (Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92 -

BRAK-Mitt. 1993, 44, 45). Im Verfahren nach § 223 BRAO ist jedoch eine so-

fortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwalts-

gerichtshof sie zugelassen hat. An die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs

über die Zulassung der sofortigen Beschwerde ist der Bundesgerichtshof

- ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebun-

den (Senatsbeschlüsse vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97 - BRAK-Mitt.

1998, 41 und vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 53/00 - m.w.N.).

2. Ob und inwieweit angesichts der Auffangfunktion des § 223 BRAO

dieser Rechtsbehelf auch dann zur Verfügung steht, wenn die betreffende

Maßnahme nicht als Verwaltungsakt im verwaltungsverfahrensrechtlichen oder

verwaltungsprozessualen Sinne einzustufen ist, kann dahinstehen (vgl. hierzu

Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 223 Rn. 3 ff; Henssler/Prütting, BRAO, 1997,

§ 223 Rn. 5 f). In jedem Falle ist die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nur

dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn sie der Anwaltsgerichts-

hof in seinem Beschluß ausdrücklich zugelassen hat. Daran fehlt es vorlie-

gend.

3. Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche

Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Hirsch

Basdorf

Schlick

Otten

Salditt

Kieserling

Christian