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BGH Beschluss vom 15.01.2002 – AnwZ (B) 26/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 26/01
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2002
In dem Verfahren
wegen Festsetzung der Vergütung des amtlich bestellten Vertreters
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und
die Rechtsanwältin Dr. Christian
am 15. Januar 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 16. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
2.480 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der amtlich bestellte Vertreter des Antragstellers übersandte diesem mit
Schreiben vom 27. Juli 2000 mit dem Bemerken "vereinbarte/festgesetzte Ver-
gütung §§ 11, 3 BRAGO, § 53 X BRAO" eine Gebührenrechnung über den Ge-
samtbetrag von 3.480 DM. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung gestellt mit dem Begehren, die Vergütung des Vertreters auf
allenfalls 1.000 DM festzusetzen.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als
unzulässig zurückgewiesen, weil es an einem Verwaltungsakt der Antragsgeg-
nerin fehle; diese habe, auch nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstel-
lers, eine Gebührenfestsetzung nicht vorgenommen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, da der Anwaltsgerichtshof die sofortige
Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung nicht zugelassen hat.
1. Nach § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO hat der Vertretene dem von
Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen; kön-
nen sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, setzt der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Ver-
treters die Vergütung fest. Die Festsetzung der Vergütung durch den Vorstand
der Rechtsanwaltskammer ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 223 Abs. 1
Satz 1 BRAO (Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92 -
BRAK-Mitt. 1993, 44, 45). Im Verfahren nach § 223 BRAO ist jedoch eine so-
fortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwalts-
gerichtshof sie zugelassen hat. An die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs
über die Zulassung der sofortigen Beschwerde ist der Bundesgerichtshof
- ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebun-
den (Senatsbeschlüsse vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97 - BRAK-Mitt.
1998, 41 und vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 53/00 - m.w.N.).
2. Ob und inwieweit angesichts der Auffangfunktion des § 223 BRAO
dieser Rechtsbehelf auch dann zur Verfügung steht, wenn die betreffende
Maßnahme nicht als Verwaltungsakt im verwaltungsverfahrensrechtlichen oder
verwaltungsprozessualen Sinne einzustufen ist, kann dahinstehen (vgl. hierzu
Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 223 Rn. 3 ff; Henssler/Prütting, BRAO, 1997,
§ 223 Rn. 5 f). In jedem Falle ist die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nur
dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn sie der Anwaltsgerichts-
hof in seinem Beschluß ausdrücklich zugelassen hat. Daran fehlt es vorlie-
gend.
3. Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Hirsch
Basdorf
Schlick
Otten
Salditt
Kieserling
Christian