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BGH Beschluss vom 15.01.2002 – XI ZR 76/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 76/99

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die

Richterin Mayen

am 15. Januar 2002

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellungen des Beklagten wird der

Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1999 dahin abgeän-

dert, daß der Streitwert des damaligen Revisionsver-

fahrens 664.711 DM beträgt.

Gründe

1. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung vom 26. Oktober

steht dem nicht entgegen. Der Rechtsstreit hat erst mit der Nichtannah-

me der gegen das zweite Berufungsurteil gerichteten Revision des Be-

klagten durch den Senatsbeschluß vom 27. November 2001 (XI ZR

22/01) seine Erledigung gefunden.

2. Die Änderung des Revisionsstreitwerts ist auch sachlich ge-

rechtfertigt, weil der Beklagte, wie er in seiner Wider-Widerklage-

Erwiderung vom 11. März 1996 unter Vorlage einer schriftlichen Abtre-

tungserklärung - seitens der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen

hat, den hier interessierenden Teil seines angeblichen Rückzahlungsan-

spruchs von 774.000 DM bereits am 22. Mai/22. Juni 1995 und damit vor

der am 8. August 1995 erhobenen Wider-Widerklage an seinen Bruder

abgetreten hat. Die Wider-Widerklage konnte daher diesen Teil des an-

geblichen Rückzahlungsanspruchs nicht erfassen. Der für das erste Re-

visionsverfahren festgesetzte Streitwert von 1.438.711 DM war daher um

774.000 DM auf 664.711 DM herabzusetzen.

Nobbe Siol Bungeroth

Joeres Mayen