BGH Beschluss vom 15.01.2002 – XI ZR 76/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 76/99
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die
Richterin Mayen
am 15. Januar 2002
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellungen des Beklagten wird der
Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1999 dahin abgeän-
dert, daß der Streitwert des damaligen Revisionsver-
fahrens 664.711 DM beträgt.
Gründe
1. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung vom 26. Oktober
1999 ist nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG
steht dem nicht entgegen. Der Rechtsstreit hat erst mit der Nichtannah-
me der gegen das zweite Berufungsurteil gerichteten Revision des Be-
klagten durch den Senatsbeschluß vom 27. November 2001 (XI ZR
22/01) seine Erledigung gefunden.
2. Die Änderung des Revisionsstreitwerts ist auch sachlich ge-
rechtfertigt, weil der Beklagte, wie er in seiner Wider-Widerklage-
Erwiderung vom 11. März 1996 unter Vorlage einer schriftlichen Abtre-
tungserklärung - seitens der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen
hat, den hier interessierenden Teil seines angeblichen Rückzahlungsan-
spruchs von 774.000 DM bereits am 22. Mai/22. Juni 1995 und damit vor
der am 8. August 1995 erhobenen Wider-Widerklage an seinen Bruder
abgetreten hat. Die Wider-Widerklage konnte daher diesen Teil des an-
geblichen Rückzahlungsanspruchs nicht erfassen. Der für das erste Re-
visionsverfahren festgesetzte Streitwert von 1.438.711 DM war daher um
774.000 DM auf 664.711 DM herabzusetzen.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen