Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2002 – AnwZ (B) 7/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 7/01

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2002

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Schlick und

die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien

am 17. Januar 2002

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

90.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Verfügung vom 23. November 1999 hat der damals zuständige

Präsident des Oberlandesgerichts Rostock die Zulassung des Antragstellers

zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO)

widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-

hof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-

schwerde gewendet.

Mit Telefax vom 15. Dezember 2001 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß

er auf seine Anwaltszulassung verzichte, und zugleich gebeten, den Verhand-

lungstermin vom 17. Dezember 2001 aufzuheben. Weiterhin hat der Antrag-

steller erklärt, daß damit die Hauptsache erledigt sei; vorsorglich nehme er sei-

nen Rechtsmittelantrag zurück.

II.

Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht

den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein,

wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2

Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache

war mithin am 17. Dezember 2001 (noch) nicht eingetreten. Demzufolge ist die

im Schreiben des Antragstellers vom 15. Dezember 2001 "vorsorglich" erklärte

Rücknahme des Rechtsmittels zum Tragen gekommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG.

Hirsch Fischer Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien