BGH Beschluss vom 17.01.2002 – AnwZ (B) 7/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 7/01
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2002
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Schlick und
die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien
am 17. Januar 2002
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
90.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Verfügung vom 23. November 1999 hat der damals zuständige
Präsident des Oberlandesgerichts Rostock die Zulassung des Antragstellers
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO)
widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-
hof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-
schwerde gewendet.
Mit Telefax vom 15. Dezember 2001 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß
er auf seine Anwaltszulassung verzichte, und zugleich gebeten, den Verhand-
lungstermin vom 17. Dezember 2001 aufzuheben. Weiterhin hat der Antrag-
steller erklärt, daß damit die Hauptsache erledigt sei; vorsorglich nehme er sei-
nen Rechtsmittelantrag zurück.
II.
Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht
den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein,
wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache
war mithin am 17. Dezember 2001 (noch) nicht eingetreten. Demzufolge ist die
im Schreiben des Antragstellers vom 15. Dezember 2001 "vorsorglich" erklärte
Rücknahme des Rechtsmittels zum Tragen gekommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG.
Hirsch Fischer Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien