BGH Beschluss vom 17.01.2002 – AnwZ (B) 8/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/01
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2002
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Schlick und
die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien
am 17. Januar 2002
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Verfügung vom 10. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller
mit der sofortigen Beschwerde gewendet.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 hat der Antragsteller mitgeteilt,
daß er gegenüber der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 15. Dezember 2001
auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet habe. Weiterhin hat er erklärt,
daß seine Beschwerde "damit erledigt" sei. Mit Telefax vom 17. Dezember
2001 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß sie mit Verfügung vom 13. De-
zember 2001 antragsgemäß die Zulassung des Antragstellers zum 15. Dezem-
ber 2001 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen habe.
II.
Weder die Verzichtserklärung des Antragstellers noch der Erlaß der
hierauf gestützten Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin haben zum end-
gültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft des Antragstellers geführt. Die-
ser tritt erst mit Bestandskraft der Widerrufsverfügung ein. Da mithin im Zeit-
punkt der auf den 17. Dezember 2001 terminierten mündlichen Verhandlung
eine Erledigung der Hauptsache (noch) nicht eingetreten war, hat der Senat
das Schreiben des Antragstellers vom 11. Dezember 2001 dahin ausgelegt,
daß das Rechtsmittel zurückgenommen wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG.
Hirsch Fischer Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien