Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.01.2002 – AK 1/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 BJs 24/00 - 7 2 StE 7/01 - 6 AK 1/02

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2002

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 18. Januar

2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-

richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-

richt Düsseldorf übertragen.

Gründe:

Der Angeschuldigte befindet sich seit 9. Juli 2001 auf Grund des Haft-

befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2001

(2 BGs 147/2001) in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, sich in der Zeit

von Februar 2000 bis März 2001 mitgliedschaftlich an einer innerhalb der

PKK/ERNK aus den Führungskadern gebildeten kriminellen Vereinigung betei-

ligt zu haben. In der Begründung des Haftbefehls wird davon ausgegangen,

daß sich der von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzte kriminelle Charakter der

Vereinigung zum einen aus der mit dem Fälschen von Ausweis- und Aufent-

haltspapieren sowie aus Verstößen gegen das Ausländergesetz verbundenen

Tätigkeit des "Heimatbüros" und zum anderen daraus ergebe, daß die Führung

der PKK/ERNK sich vorbehalten habe, vom derzeit friedlichen Kurs zur Anord-

nung von Straftaten mit "demonstrativem" Charakter überzugehen. Der Ange-

schuldigte sei als Führungskader bereit gewesen, solche Befehle jederzeit um-

zusetzen, und habe dafür gesorgt, daß "die Masse aktionsbereit" geblieben sei.

Der Senat stützt seine Haftfortdauerentscheidung gegen den Ange-

schuldigten nur noch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an

einer kriminellen Vereinigung, deren Tätigkeit und Zwecke auf Straftaten im

Zusammenhang mit dem "Heimatbüro" gerichtet sind.

Die durchgeführten Ermittlungen belegen den dringenden Verdacht, daß

sich der Angeschuldigte als Leiter der Region Mitte an einer kriminellen Verei-

nigung beteiligt hat, die auf Straftaten, begangen im Zusammenhang mit der

Tätigkeit des "Heimatbüros" der PKK/ERNK, gerichtet war. Wegen der Einzel-

heiten hierzu wird auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der Anklage-

schrift vom 17. Dezember 2001 verwiesen. Daraus ergibt sich nicht nur, daß er

nicht nur auf Grund seiner führenden Position als Regionsverantwortlicher den

Mitarbeitern des "Heimatbüros" gegenüber eine Vorgesetztenstellung hatte,

sondern darüber hinaus mehrfach konkret in dessen Tätigkeit eingebunden

war.

Da der vorstehend dargelegte Tatverdacht die Anordnung und Fortdauer

der Untersuchungshaft rechtfertigt, kann der Senat im Rahmen dieser Haftfort-

dauerentscheidung offen lassen, ob die dem Haftbefehl zugrunde gelegte Auf-

fassung zutrifft, die Führungsebene der PKK/ERNK stelle derzeit auch deswe-

gen eine kriminelle Vereinigung dar, weil sie zwar nach dem Frühjahr 1999

"demonstrative" Straftaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Körper-

verletzung, Sachbeschädigung, Nötigung und Widerstand gegen Vollstrek-

kungsbeamte nicht mehr nachweisbar durchgeführt oder gesteuert hat, sich

allerdings vorbehalten habe, "jederzeit mit sonstigen Gewalttaten auf Situatio-

nen und so bezeichnete Provokationen zu reagieren, die nach ihrer Ansicht

Leib und Leben des Parteiführers Öcalan gefährden oder den Bestand der

Parteistrukturen bedrohen könnten". Hiergegen könnten Bedenken bestehen,

weil die Zwecke oder die Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des

§ 129 StGB in der Weise darauf gerichtet sein müssen, Straftaten zu begehen,

daß diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern in dem Sinne

wesentlich und mit anderen Zwecken oder Tätigkeiten gleichgeordnet sind, daß

durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung

aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt wird (BGHSt 41, 47, 56). Dies be-

darf angesichts des Kurswechsels der PKK, die ihre Ziele nunmehr mit friedli-

chen und politischen Mitteln erreichen will, einerseits und des Umstandes an-

dererseits, wonach die Voraussetzungen einer Rückkehr zu "demonstrativen"

Straftaten nur relativ vage definiert und auch ein zeitlicher Rahmen nicht ab-

sehbar ist, einer genaueren Prüfung in der Hauptverhandlung.

Wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr wird auf die Gründe des Haft-

befehls Bezug genommen. Ihr kann durch weniger einschneidende Maßnah-

men nach § 116 StPO nicht begegnet werden. Die Fortdauer der Untersu-

chungshaft ist in Anbetracht des Tatvorwurfs auch nicht unverhältnismäßig.

Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Angeschuldigte am 18. November 1998

durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einschlägig wegen Mitglied-

schaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Die dieser Verurteilung zu-

grunde liegenden Straftaten hatte der Angeschuldigte im Jahre 1996 als Ver-

antwortlicher für die PKK-Region Süd begangen. Am 17. Dezember 1999 war

der Angeschuldigte aus der Haft entlassen worden, nachdem der Rest der

Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden war. Bereits im Februar 2000 und

damit während des Laufs der Bewährungszeit hat er seine Tätigkeit als Füh-

rungskader in der PKK als Verantwortlicher für die Region Mitte fortgesetzt.

Dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz nach § 121

Abs. 1 StPO ist Rechnung getragen worden, da trotz der umfangreichen, mit

hohem Übersetzungsaufwand

verbundenen Ermittlungen bereits am

17. Dezember 2001 die Anklage gefertigt und am 19. Dezember 2001 zum

Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben worden ist.

Tolksdorf Winkler Becker