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BGH Beschluss vom 21.01.2002 – AnwZ (B) 2/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 2/01

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2002

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Schlick

und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,

Dr. Schott und Dr. Wosgien am 21. Januar 2002 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen

außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt bei dem Amtsgericht O. und dem Landgericht S. zugelassen.

Seine Zulassung ist mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. März 2000

gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 und 9 BRAO widerrufen und zugleich die sofortige

Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet worden. Den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung, soweit die Widerrufsverfügung auf § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO gestützt war, und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Widerrufsverfügung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.

Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Inzwischen hat

die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft

mit einer auf den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gestützten Wi-

derrufsverfügung vom 5. Oktober 2001 erneut widerrufen. Diese Widerrufsver-

fügung ist bestandskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache

für erledigt erklärt.

II.

Durch den anderweitig bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulas-

sung hat sich die Hauptsache erledigt. Diese Rechtsfolge war im Tenor der

Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Februar

2000 - AnwZ (B) 17/99 m.w.N.). Über die Verfahrenskosten und die Auslagen

ist entsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG zu befinden. Diese hat der Antrag-

steller zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte.

Im Zeitpunkt des Widerrufs befand sich der Antragsteller im Vermögens-

verfall. Der Antragsteller hat selbst nicht bestritten, daß in der Widerrufsverfü-

gung zutreffend eine gegen ihn im Vollstreckungsverfahren erfolglos geltend

gemachte Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Höhe von

über 16.000,-- DM aufgeführt war. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

hatte der Antragsteller zudem eingeräumt, daß er nicht in Lage sei, eine nach

der Widerrufsverfügung erzielte Ratenzahlungsvereinbarung einzuhalten und

weitere erhebliche, in dem Beschluß des Anwaltsgerichtshofs aufgeführte Ver-

bindlichkeiten - insbesondere Forderungen des Finanzamts und seines Ver-

mieters - auch schon zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestanden haben.

Anhaltspunkte, daß - ausnahmsweise - die Interessen der Rechtsuchenden

nicht gefährdet waren, lagen nicht vor. Der Antragsteller hat auch im Be-

schwerdeverfahren nicht dargetan, daß der Vermögensverfall nachträglich

zweifelsfrei weggefallen ist. Im Gegenteil ist der Antragsteller - wie die An-

tragsgegnerin belegt hat - Sozialversicherungsbeträge für das zweite Halbjahr

2000 schuldig geblieben, hat laufende Sozialversicherungsbeiträge wie auch

den Beitrag zu seiner Vermögensschaden-Haftpflicht nicht gezahlt.

Hirsch Fischer Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien