BGH Beschluss vom 21.01.2002 – AnwZ (B) 2/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 2/01
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2002
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Schlick
und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,
Dr. Schott und Dr. Wosgien am 21. Januar 2002 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen
außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt bei dem Amtsgericht O. und dem Landgericht S. zugelassen.
Seine Zulassung ist mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. März 2000
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 und 9 BRAO widerrufen und zugleich die sofortige
Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet worden. Den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung, soweit die Widerrufsverfügung auf § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO gestützt war, und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Widerrufsverfügung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.
Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Inzwischen hat
die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft
mit einer auf den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gestützten Wi-
derrufsverfügung vom 5. Oktober 2001 erneut widerrufen. Diese Widerrufsver-
fügung ist bestandskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache
für erledigt erklärt.
II.
Durch den anderweitig bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulas-
sung hat sich die Hauptsache erledigt. Diese Rechtsfolge war im Tenor der
Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Februar
2000 - AnwZ (B) 17/99 m.w.N.). Über die Verfahrenskosten und die Auslagen
ist entsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG zu befinden. Diese hat der Antrag-
steller zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte.
Im Zeitpunkt des Widerrufs befand sich der Antragsteller im Vermögens-
verfall. Der Antragsteller hat selbst nicht bestritten, daß in der Widerrufsverfü-
gung zutreffend eine gegen ihn im Vollstreckungsverfahren erfolglos geltend
gemachte Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Höhe von
über 16.000,-- DM aufgeführt war. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
hatte der Antragsteller zudem eingeräumt, daß er nicht in Lage sei, eine nach
der Widerrufsverfügung erzielte Ratenzahlungsvereinbarung einzuhalten und
weitere erhebliche, in dem Beschluß des Anwaltsgerichtshofs aufgeführte Ver-
bindlichkeiten - insbesondere Forderungen des Finanzamts und seines Ver-
mieters - auch schon zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestanden haben.
Anhaltspunkte, daß - ausnahmsweise - die Interessen der Rechtsuchenden
nicht gefährdet waren, lagen nicht vor. Der Antragsteller hat auch im Be-
schwerdeverfahren nicht dargetan, daß der Vermögensverfall nachträglich
zweifelsfrei weggefallen ist. Im Gegenteil ist der Antragsteller - wie die An-
tragsgegnerin belegt hat - Sozialversicherungsbeträge für das zweite Halbjahr
2000 schuldig geblieben, hat laufende Sozialversicherungsbeiträge wie auch
den Beitrag zu seiner Vermögensschaden-Haftpflicht nicht gezahlt.
Hirsch Fischer Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien