BGH Beschluss vom 21.01.2002 – II ZB 5/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 5/01
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2002
in dem Spruchstellenverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 gegen den Be-
schluß des 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesge-
richts vom 13. Dezember 2000 wird kostenpflichtig als unzulässig
verworfen.
Beschwerdewert: 25 Mio. €
Gründe
I. Der Antragsteller zu 15, außenstehender Aktionär der Antragsgegnerin
zu 1, möchte mit seiner außerordentlichen Beschwerde erreichen, daß die
Rücknahme der von der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Beschluß des Land-
gerichts eingelegten sofortigen Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen
wird. Er ist der Ansicht, die Rücknahme des Rechtsmittels habe seiner Zustim-
mung bedurft. Das Beschwerdegericht hat in dem Beschluß, in dem es über die
Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden hat, das Erfordernis einer der-
artigen Zustimmung abgelehnt.
II. Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 ist nicht
zulässig (§ 306 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein nach
den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß mit der Beschwerde
angegriffen werden, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-
vereinbar ist, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem
Gesetz fremd ist (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997,
1553; zuletzt Sen.Beschl. v. 14. Juli 2001 - II ZB 13/00, Umdr. S. 16 - nicht ver-
öffentlicht). Die Voraussetzungen einer solchen greifbaren Gesetzeswidrigkeit
sind im vorliegenden Falle jedoch nicht erfüllt. Das Beschwerdegericht hat sei-
ne Entscheidung darüber, ob die Rücknahme der Beschwerde durch die An-
tragsgegnerin zu 1 wirksam vorgenommen worden ist, auf der Grundlage des
geltenden Rechts getroffen. Es hat unter Bezugnahme auf § 306 Abs. 7 Satz 4
AktG ausgeführt, das Gesetz gehe von der Zulässigkeit der Rücknahme einer
Beschwerde im Spruchverfahren aus. Es hat offengelassen, ob die Vorschrift
des § 515 Abs. 1 ZPO über die Zulässigkeit der Rücknahme einer Berufung im
Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist. Es hat eine entsprechen-
de Anwendung der Vorschrift unterstellt, ist jedoch aufgrund der Würdigung
des tatsächlichen Verfahrensstandes zu dem Ergebnis gelangt, das Beschwer-
deverfahren habe kein mit dem Beginn der mündlichen Verhandlung vergleich-
bares Verfahrensstadium erreicht, so daß ein Anspruch auf Durchführung der
Anschlußbeschwerde durch den Antragsgegner zu 15 auf keinen Fall gerecht-
fertigt sei. Es hat ferner eine Einschränkung der Befugnis der Antragsgegnerin
zu 1 zur Rücknahme der Beschwerde unter den Gesichtspunkten rechtsmiß-
bräuchlichen Verhaltens und der Treupflicht im Aktienrecht verneint. Von einer
greifbaren Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts kann
somit nicht gesprochen werden.
Die außerordentliche sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 war
somit kostenpflichtig zurückzuweisen.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke