Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2002 – AK 6/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 BJs 79/00 - 4 2 StE 9/01 - 4 AK 6/02

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2002

in dem Strafverfahren

gegen

alias

alias

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 22. Januar

2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-

richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-

richt Frankfurt/Main übertragen.

Gründe:

Der Angeschuldigte wurde am 4. April 2001 festgenommen und befindet

sich seit dem 5. April 2001 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters

des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 93/2001) in Untersuchungs-

haft. Der Senat hat mit Beschluß vom 12. Oktober 2001 die Fortdauer der Un-

tersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Zu dem gegen den

Angeschuldigten bestehenden Tatverdacht nimmt der Senat auf diese Ent-

scheidung Bezug. Er ist danach dringend verdächtig, sich jedenfalls mit den

Mitangeschuldigten B. und S. ab Herbst 2000 im Raum Frank-

furt/Main zu einem nach außen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Ver-

band zusammengeschlossen zu haben, der Teil eines Netzwerks entsprechen-

der Gruppierungen gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten in anderen

europäischen Ländern ist und mit einzelnen dieser Gruppierungen bzw. deren

Mitgliedern zusammenwirkt, um in Umsetzung des von ihnen propagierten

”heiligen Krieges (Djihad)” in Ländern des westlichen Kulturkreises Terrorakte,

insbesondere Sprengstoffanschläge zu verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308

Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB).

Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht unverändert fort. Der Zweck der

Untersuchungshaft kann auch weiterhin nicht durch weniger einschneidende

Maßnahmen (§ 116 Abs. 1 StPO) als deren Vollzug erreicht werden.

Der Generalbundesanwalt hat zwischenzeitlich am 4. Dezember 2001

Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt/Main erhoben. Die dem Angeschul-

digten gesetzte Erklärungsfrist (§ 201 Abs. 1 StPO) läuft noch. Damit ist das

Verfahren im Hinblick auf den Umfang der Ermittlungen und den erheblichen

Übersetzungsbedarf seit der letzten Haftprüfung des Senats weiterhin mit der

in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Das Oberlandesge-

richt hat mitgeteilt, daß im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens die Haupt-

verhandlung voraussichtlich am 16. April 2002 beginnen wird.

Bei der Schwere des Tatvorwurfs steht die Fortdauer der Untersu-

chungshaft nicht außer Verhältnis zu der im Falle einer Verurteilung zu erwar-

tenden Freiheitsstrafe.

Tolksdorf Rissing-van Saan Becker