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BGH Beschluss vom 24.01.2002 – 3 StR 415/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 415/01
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.;
hier: Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2002 beschlos-
sen:
Die Beschwerde der Nebenklägerin Sandra E. gegen den Be-
schluß des Senats vom 7. Dezember 2001 wird als unzulässig zu-
rückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 7. Dezember 2001 den Antrag der Ne-
benklägerin Sandra E. , ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für
die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt, weil eine anwalt-
liche Vertretung im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und
nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich war. Die ge-
gen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Der angefochtene
Beschluß ist unanfechtbar (§ 397 a Abs. 3 Satz 2; § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Die Einwendungen der Nebenklägerin haben auch als Gegenvorstellung kei-
nen Erfolg; der Beschluß des Senats entspricht der Rechtslage.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Pfister Becker