Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2002 – 3 StR 415/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 415/01

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.;

hier: Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2002 beschlos-

sen:

Die Beschwerde der Nebenklägerin Sandra E. gegen den Be-

schluß des Senats vom 7. Dezember 2001 wird als unzulässig zu-

rückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 7. Dezember 2001 den Antrag der Ne-

benklägerin Sandra E. , ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für

die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt, weil eine anwalt-

liche Vertretung im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und

nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich war. Die ge-

gen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Der angefochtene

Beschluß ist unanfechtbar (§ 397 a Abs. 3 Satz 2; § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Die Einwendungen der Nebenklägerin haben auch als Gegenvorstellung kei-

nen Erfolg; der Beschluß des Senats entspricht der Rechtslage.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Pfister Becker