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BGH Beschluss vom 24.01.2002 – II ZR 113/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 113/00

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß

vom 16. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH, ver-

langt von dem Beklagten, ihrem ehemaligen geschäftsführenden Alleingesell-

schafter, im Wege der Konkursanfechtung gemäß § 32 a KO die Erstattung von

Darlehensrückzahlungen der Gemeinschuldnerin an den Beklagten. Die Klage

hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der Beklagte hat Revision eingelegt und ei-

nen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt, den der Senat durch Beschluß vom

16. Juli 2001 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten

Rechtsverfolgung zurückgewiesen hat. Dagegen hat der Beklagte Gegenvor-

stellung erhoben. Die Frist zur Begründung seiner Revision wurde auf Antrag

seines Prozeßbevollmächtigten, der mit Schriftsatz vom 12. September 2001

das Mandat niedergelegt hat, letztmals bis 17. Oktober 2001 verlängert. Eine

Revisionsbegründung ist nicht eingegangen.

II. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Gegenvorstellung sind

nicht geeignet, zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 16. Juli 2001 zu

führen.

1. Die tatrichterlichen Feststellungen des - sachverständig beratenen -

Berufungsgerichts zur wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin und damit

zum eigenkapitalersetzenden Charakter des Darlehens sind aus Rechtsgrün-

den nicht zu beanstanden. Die von dem Beklagten selbst unterzeichnete Bilanz

per 30. Juni 1996 stellt zumindest ein "Zeugnis gegen ihn selbst" dar, welches

das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht für widerlegt erachtet hat. Über-

schuldet und kreditunwürdig war die Gemeinschuldnerin im maßgebenden Zeit-

raum der Gewährung und/oder der Belassung des Gesellschafterdarlehens bis

zur ersten Teilrückzahlung am 11. November 1996 überdies erst recht im Hin-

blick auf ihre in der Bilanz (ersichtlich) nicht ausgewiesenen, aber im Kon-

kursantrag des Beklagten genannten, zusätzlichen Verbindlichkeiten aufgrund

einer Steuernachforderung in Höhe von ca. 435.000,00 DM gemäß Bescheid

des Zollamts K. vom 28. Juni 1996 sowie aufgrund der Verbindlichkeit aus ei-

nem Sponsorenvertrag in Höhe von 68.400,00 DM, die gemäß einem dem

Konkursantrag beigefügten "Versäumungsurteil" des Landgerichts I. vom

14. November 1996 schon seit Mitte 1995 rückständig war. Auf die der Ge-

meinschuldnerin gewährten Bankkredite kann der Beklagte deren Kreditwür-

digkeit schon deshalb nicht stützen, weil er gemäß den Angaben in seinem

Konkursantrag zumindest für den durch Sicherheiten der Gemeinschuldnerin

nicht abgedeckten Teil des Kredits die persönliche Haftung als Bürge über-

nommen hat und zudem die Gewährung von Bankkredit in bestimmter Höhe

nichts dafür besagt, daß die Gesellschaft auch für das darüber hinaus ge-

währte Gesellschafterdarlehen (hier von 500.000,00 DM) noch kreditwürdig

war, was das Berufungsgericht aufgrund der insoweit gebotenen objektiven

Beurteilung der tatsächlich vorhandenen, kreditrelevanten Umstände rechts-

fehlerfrei verneint hat.

2. Soweit der Beklagte sich auf die Ergebnisse einer Beweisaufnahme

vom 19. Juli 2001 in einem gegen ihn gerichteten und gemäß § 153 a StPO

eingestellten Strafverfahren beruft, ist dies ein neuer Sachvortrag, der im Revi-

sionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.

3. An der für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderlichen Er-

folgsaussicht der Revision (§ 114 ZPO) fehlt es im übrigen inzwischen auch

bereits deshalb, weil innerhalb der letztmals bis zum 17. Oktober 2001 verlän-

gerten Frist keine Revisionsbegründung eingegangen und die Revision daher

unzulässig geworden ist (§ 554 a ZPO). Der von dem Beklagten persönlich ge-

stellte, weitere Fristverlängerungsantrag vom 2. Oktober 2001 ist gemäß § 78

Abs. 1 ZPO unwirksam.

Röhricht

Henze

Hesselberger

Kraemer

Münke