BGH Urteil vom 24.01.2002 – IX ZR 180/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 180/99
URTEIL
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Januar 2002 P r e u ß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, soweit Erwerber - die gegenüber dem
Gemeinschuldner als Veräußerer die Zahlung des Entgelts bis zur Fertigstellung
eines Gebäudes verweigern dürfen - ihre Gegenrechte durch eine Vereinbarung
ablösen lassen, demzufolge sie die zurückzubehaltenden Teile des Entgelts an ei-
nen Treuhänder zahlen, der daraus offenstehende Forderungen von Handwerkern
bezahlen soll, damit diese die Gebäude anstelle des Gemeinschuldners ohne Preis-
aufschlag fertigstellen.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - IX ZR 180/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. April
1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung
des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivil-
kammer 10, vom 3. Dezember 1998 zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Grund-
stücksgesellschaft U. mbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Diese ver-
pflichtete sich, ihr Mehrfamilienhaus M. in H. in Eigentumswohnungen umzu-
bauen. Am 18. Dezember 1997 beantragte sie die Eröffnung des Konkursver-
fahrens gegen sich; der Kläger wurde zum Sequester bestellt. Wegen ihres
Vermögensverfalls gerieten die Bauarbeiten ins Stocken. Das Grundstück war
mit Grundschulden von 3.000.000 DM für die H. L. und von 250.000 DM zu-
gunsten von Frau H., der Ehefrau des Geschäftsführers der Gemeinschuldne-
rin, belastet. Die Grundpfandgläubiger verhandelten mit den Käufern und Bau-
handwerkern sowie mit den Parteien des gegenwärtigen Rechtsstreits - der
Kläger war seinerzeit noch Sequester - über eine Fertigstellung des Bauvorha-
bens; der Beklagte war zuvor ständig als Rechtsanwalt für die Gemeinschuld-
nerin tätig geworden.
Mit Fax vom 26. März 1998 bat die H. L. den Kläger als Sequester um
Zustimmung zu folgendem Lösungsvorschlag:
"1. Frau H. gibt ihre Löschungsbewilligung für die Grundschuld
über DM 250.000,- treuhänderisch an ... Notar ... mit der Aufla-
ge, hierüber nur zu verfügen, wenn die Zahlung von
DM 94.587,88 auf ein noch zu benennendes Konto von Herrn
Rechtsanwalt V. [Beklagter des vorliegenden Rechtsstreits] si-
chergestellt ist.
2. [Der Beklagte] verpflichtet sich uns gegenüber, den Betrag wie
folgt zu verwenden:
1. er entnimmt seine Kosten in Höhe von DM 8.778,95.
2. Nach Abschluß der jeweiligen Arbeiten der Gewerke werden
jeweils 85 % der Beträge an die jeweiligen Handwerker
überwiesen. Um eine reibungslose, zügige Fertigstellung si-
cherzustellen kann die L. ggfs. die vorzeitige Auszahlung
verlangen.
3. Die einbehaltenen 15 % werden verwandt zur Bezahlung der
Fremd-Architektenkosten für die Fertigstellung des Objektes
... .
4. [Der Beklagte] sorgt dafür, daß Herr H. den Eigentümern die
Gewährleistungsansprüche abtritt und die unverzügliche
Baufertigstellung begleitet (ohne Kostenanrechnung) ... ."
Ein entsprechendes Angebot unterbreitete Frau H. unter dem Datum des
27. März 1998 mindestens einem beteiligten Bauhandwerker. Mit Schreiben
vom 30. März 1998 erklärte der Beklagte sich gegenüber der H. L. bereit, in der
vorgeschlagenen Weise tätig zu werden.
Am 3. April 1998 wurden mit den Erwerbern der Eigentumswohnungen
notarielle Abänderungsverträge zu den ursprünglichen Kaufverträgen ge-
schlossen; dabei traten für die Gemeinschuldnerin deren Geschäftsführer H.
und der Kläger als Sequester auf. Diese stimmten der Veräußerung gemäß
folgenden Vertragsänderungen zu (Nr. 3):
"... .
b) Der Kaufgegenstand wird vom Käufer in dem Zustand über-
nommen, in dem er sich jetzt befindet. Die ggfs. ausstehenden
Restarbeiten werden vom Käufer auf eigene Kosten und Ge-
fahr ausgeführt.
c) Der Kaufpreis ermäßigt sich von DM ... um DM ... auf DM ... .
Der amtierende Notar wird von der Verkäuferin unwiderruflich
angewiesen, von dem hinterlegten Kaufpreis ...
- einen Teilbetrag von DM ... gemäß erteilter Weisung durch
Frau ... H. zu verwenden, um noch offene Rechnungen für
das Objekt M. in einer Gesamthöhe von DM 94.587,88 aus-
zugleichen,
- und den Rest an die H. L. auszuzahlen,
sobald die Löschung der ... Grundschulden ... gesichert sind
... .
d) ... .
Der Verkäufer tritt mit Wirkung vom Tag der Übergabe alle
ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen die am
Objekt M. beteiligten Firmen anteilig ab an den Käufer, der die
Abtretung annimmt ... ."
Aufgrund dieser Vereinbarungen überwies der Notar
insgesamt
94.587,88 DM an den Beklagten. Am 27. April 1998 wurde das Konkursverfah-
ren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet.
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Auszahlung des genannten Be-
trages. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen richtet sich
die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Zustimmung des Klägers zur
Überweisung des Kaufpreisteils an den Beklagten sei gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2
KO anfechtbar. Die dadurch begünstigten Handwerker würden zwar eine kon-
gruente Deckung erlangen, wären aber ohne die Zahlung nicht bevorrechtigte
Gläubiger im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO gewesen. Der Betrag von
94.587,88 DM sei - als ein Teil des Kaufpreises - spätestens im Zeitpunkt der
Eintragung der Wohnungseigentümer im Grundbuch "konkursbefangen" gewe-
sen; die Kaufpreisforderungen seien nicht an die H. L. im voraus abgetreten
gewesen.
Die Anfechtung durch den Kläger sei auch nicht gemäß § 242 BGB des-
halb ausgeschlossen, weil er selber als Sequester seine Zustimmung zu den
Änderungsvereinbarungen erklärt habe. Denn ein Konkursverwalter könne
Handlungen eines Sequesters grundsätzlich auch dann anfechten, wenn er
selbst zuvor dieses Amt wahrgenommen habe. Das Ergebnis sei hier auch
nicht unbillig. Eine Ausnahme könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn der
Kläger als Sequester einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Be-
klagten begründet hätte und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben da-
mit hätte rechnen dürfen, ein nicht mehr entziehbares Sicherungsrecht erwor-
ben zu haben. Das sei jedoch nicht der Fall, weil der Beklagte an den Ände-
rungsvereinbarungen nicht beteiligt gewesen sei. Berechtigte Schadensersatz-
ansprüche gegen ihn - von welcher Seite auch immer - seien nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Konkursanfechtung gehe es nur um das Verhältnis zwischen
den Parteien und nicht etwa darum, wie sich die Anfechtung des Klägers auf
Dritte auswirke.
II.
Demgegenüber rügt die Revision, daß der
fragliche Betrag von
94.587,66 DM ohne die - angefochtenen - Ergänzungsvereinbarungen vom
3. April 1988 niemals der Gemeinschuldnerin zugeflossen wäre. Das schließe
eine Gläubigerbenachteiligung durch die Zustimmung des Klägers zu den Er-
gänzungsvereinbarungen aus. Ohne die Vereinbarung hätte die H. L. aus ihren
Grundpfandrechten die Zwangsversteigerung betrieben, so daß die Konkurs-
masse keinen Erlös erhalten hätte.
Ferner stehe § 242 BGB der Anfechtung entgegen. Da der Betrag dem
Beklagten lediglich zur treuhänderischen Verwendung zugunsten der in den
Änderungsvereinbarungen genannten Handwerker zugeflossen sei, komme es
entscheidend darauf an, ob bei den beteiligten Handwerkern ein schutzwürdi-
ger Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Dies treffe aufgrund der Ver-
einbarungen zwischen allen Beteiligten zu.
III.
Jede Konkursanfechtung setzt eine objektive Gläubigerbenachteiligung
voraus. Der Kläger leitet sie im vorliegenden Fall allein daraus her, daß die
Kaufpreisansprüche, aus denen die an den Beklagten geflossene Beträge ab-
gezweigt worden sind, zur Konkursmasse gehört hätten. Dieser für sich zutref-
fende Ansatz erfaßt jedoch den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht im
gebotenen, vollen Umfang.
1. Unstreitig hatte die Gemeinschuldnerin in den mit den Käufern ge-
schlossenen, ursprünglichen Verträgen die Verpflichtung übernommen, das
fragliche Objekt vollständig
fertigzustellen und Sonder- sowie Gemein-
schaftseigentum lastenfrei zu übertragen. Diese Pflicht hatte sie bis zu den
notariellen Abänderungsverträgen vom 3. April 1998 jedenfalls nicht vollständig
erfüllt. Ob und in welchem Umfang ihre Vergütungsansprüche fällig geworden
waren, ist nicht dargetan. Mindestens durften die Käufer die Zahlungen gemäß
§ 320 BGB in einem den ausstehenden Arbeiten entsprechenden Umfang ver-
weigern.
a) Durch die Abänderungsverträge übernahmen die "Käufer" die Bauten
in dem Zustand, in dem diese sich befanden; als Ausgleich dafür, daß die Er-
werber die Restarbeiten auf eigene Kosten und Gefahr ausführen sollten, er-
hielten sie einen Teil des hinterlegten "Kaufpreises" zurückgezahlt.
Die Zurückbehaltungsrechte der Käufer wurden aufgrund der Abände-
rungsverträge vom 3. April 1998 teilweise ausgeräumt, indem der Verkäufer
alle ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau beteiligten
Firmen anteilig an die Käufer abtrat; aufgrund der Zahlung der Restkaufpreise
sollten auch die eingetragenen Grundschulden gelöscht werden. Erst danach
hätte der - geminderte - Kaufpreisanspruch ohne Einbehalt der Konkursmasse
gebührt, allerdings nachrangig gegenüber den Grundschulden der Bank, die im
Ergebnis den gesamten Kaufpreis erfaßten.
b) Zusätzlich übernahmen aber die Käufer gemäß Nr. 3 b der Abände-
rungsverträge die ausstehenden Restarbeiten auf eigene Kosten und Gefahr.
Die Preisbeständigkeit hing vom weiteren Verhalten der Handwerker ab. Indem
die Käufer auf Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschuldnerin für
den Fall verzichteten, daß die Restarbeiten mehr kosteten als sich anteilig aus
dem ursprünglich vereinbarten Festpreis ergab, erbrachten sie gegenüber der
Gemeinschuldnerin eine Vorleistung.
Nach der unwiderlegten Behauptung des Beklagten konnte eine Verein-
barung, daß die beteiligten Werkunternehmer die noch ausstehenden Arbeiten
an den Eigentumswohnungen nach entsprechenden Aufträgen durch die zu-
künftigen Eigentümer zu den bisherigen Einheitspreisen fertigstellen und auf
15 % ihrer bisher angefallenen Werklohnforderungen verzichten sollten, nur
erreicht werden, wenn eine Teilzahlung auf schon geleistete und noch nicht
vergütete Arbeiten der Handwerker in Höhe von 94.587,88 DM sichergestellt
war. Auch die Einhaltung dieses Teils der Gesamtvereinbarung konnten die
Erwerber durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an der geschuldeten
Vergütung erzwingen. Ohne eine entsprechende verbindliche Zusage der
Handwerker stellten die Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die Käufer
mithin kein werthaltiges Vermögen der Konkursmasse dar.
Da die Vereinbarungen vom 3. April 1998 die Zurückbehaltungsrechte
der Käufer ablösten, liegt es nahe, daß die in Nr. 3 c aufgenommene Hinterle-
gungsklausel zugleich eine Treuhandabrede zugunsten der beteiligten Käufer
darstellte, die den Kaufpreis bei dem amtierenden Notar hinterlegen sollten
oder schon hinterlegt hatten. Wären sie nicht ebenfalls in den Schutz der
Treuhandabrede einbezogen worden, wären ihre Kaufpreiszahlungen mit der
Überweisung an den Beklagten in das Vermögen der Gemeinschuldnerin ge-
langt, soweit nicht etwaige
treuhänderisch geschützte Rechte Dritter
- insbesondere der Grundpfandgläubigerin und der Frau H. - entgegenstanden.
Die Erwerber hätten ihre eigene Sicherung hinsichtlich der noch ausstehenden
Restarbeiten ersatzlos eingebüßt. Es spricht aber nichts dafür, daß ihre wir t-
schaftlichen Interessen unbeachtet bleiben sollten. Zwar wies nach dem Wort-
laut allein die Verkäuferin den Notar an, von den hinterlegten Kaufpreisen ins-
gesamt 94.587,88 DM gemäß Weisung der Frau H. zu verwenden. Aufgrund
der Ausgangslage spricht aber viel dafür, daß diese Weisung zugleich im be-
rechtigten Interesse der mittelbar betroffenen Käufer - als Ersatz für ihr erlö-
schendes Zurückbehaltungsrecht - erfolgte. Eine Vorleistung der Erwerber
durfte der beurkundende Notar im Hinblick auf § 17 Abs. 1 BeurkG nur gegen
eine entsprechende Absicherung vorschlagen. Diese Erwägungen gelten zu-
gleich für die mit zu sichernde Vergütung des Architekten, der die Ausführung
der restlichen Bauarbeiten überwachen sollte, sowie für das Honorar, das dem
Beklagten persönlich für seine Treuhändertätigkeit zustand.
Hätten die Käufer damit die entsprechenden Restbeträge des Kaufprei-
ses nicht an die spätere Gemeinschuldnerin, sondern mit deren Zustimmung
aus der notariellen Verwahrung unmittelbar an den Beklagten als Treuhänder
gezahlt, so wären die Beträge von vornherein nur mit der treuhänderischen
Bindung in das Vermögen der Gemeinschuldnerin übergegangen. Eine solche
Abrede, welcher der Kläger als Sequester zugestimmt hat, wäre auch nicht
anfechtbar, weil die Gemeinschuldnerin ohne die Nachtragsvereinbarung über-
haupt keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Käufer in diesem Umfange
gehabt hätte. Für ein solches Verständnis der notariellen Verwendungsklausel
(Nr. 3 c) spricht ferner das Fax der H. L. vom 26. März 1998 an den Kläger,
weil darin unter 2) 2. ausdrücklich die Überweisung von 85 % der Beträge an
die jeweiligen Handwerker und sogar eine "reibungslose zügige Fertigstellung"
vorgesehen war. Dementsprechend enthielt die - unstreitige - Bestätigung des
Treuhandauftrags vom 30. März 1998 durch den Beklagten gegenüber der H.
L. hinsichtlich des Betrages von 94.485,88 DM unter 2. den Zusatz:
"Von diesem Betrag werden unverzüglich nach Abschluß der je-
weiligen Arbeiten der Gewerke 85 % der Handwerkerrechnun-
gen an die jeweiligen Handwerker angewiesen, vorausgesetzt,
daß die Handwerker die Arbeiten den Regeln der Baukunst ent-
sprechend fertig stellen und die jeweiligen Arbeitsleistungen
durch den Architekten abgenommen worden sind."
Daß Nr. 3 c der notariellen Abänderungsverträge vom 3. April 1998 zu-
gleich eine Treuhandabrede für die Käufer enthalten sollte, hatte der Beklagte
sinngemäß behauptet und unter Beweis gestellt. Er hatte nämlich das Schrei-
ben der Frau H. vom 27. März 1998 an einen der beteiligten Handwerker vor-
gelegt, in dem es auszugsweise heißt:
"Im Interesse aller, die am Schicksal des Grundstücks M. beteiligt
sind, nämlich Sie als Bauhandwerker und die zukünftigen Ei-
gentümer der Wohnungen und auch die [Gemeinschuldnerin] ...
erlaube ich mir, Ihnen eine Vereinbarung zur Regelung aller of-
fenen Positionen anzubieten.
...
Die Aufträge für die Fertigstellung werden die zukünftigen Ei-
gentümer direkt erteilen über den Architekten ... . Die in Zukunft
zu erteilenden Rechnungen werden, nach Prüfung ..., ebenfalls
von den zukünftigen Eigentümern bezahlt.
Das bedeutet, ich möchte von Ihnen die Versicherung, daß Sie
gemeinsam mit den zukünftigen Eigentümern und dem Archi-
tekten ... das Bauvorhaben zu den bekannten Einheitspreisen
- ich nehme Bezug auf die bereits bestehenden Verträge - un-
verzüglich fertigstellen. Dies beinhaltet auch die noch abzu-
schliessenden Bauverträge.
Die vereinbarten Gewährleistungsansprüche mit der [Gemein-
schuldnerin] aus den bereits erfolgten Arbeiten gelten unverän-
dert fort und gehen ohne Einschränkungen auf die zukünftigen
Eigentümer über.
Zusammen gefaßt bedeutet dies:
Sie verpflichten sich, die von Ihnen zu erbringenden Werklei-
stung gemäß den mit der [Gemeinschuldnerin] abgeschlossenen
Verträgen zu den mit der Auftraggeberin ... ausgehandelten
Preisen unverzüglich den Regeln der Baukunst entsprechend
fertigzustellen.
... .
Die Auftragnehmerin ... nämlich Sie, verpflichten sich, sämtliche
Werkleistungen der Auftraggeber - nämlich die zukünftigen Ei-
gentümer - die vertragsgemäß erbracht wurden und werden, ab-
züglich des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes, unverzüglich
nach Fertigstellung und Abnahme der Leistungen zu übergeben.
Die Auftraggeber verpflichten sich zur Zahlung Ihrer gestellten
Rechnungen.
... .
Im Gegenzug biete ich Ihnen folgendes an:
Ich zahle zu treuen Händen an den Rechtsanwalt ... V. [Beklag-
ten] ... einen Betrag von DM 94.587,88 mit folgender Weisung:
Aus diesem Betrag soll Ihre offene Rechnung in Höhe von DM ...
beglichen werden unter Abzug von 15 % des Gesamtbetrages.
Das heißt, der Auszahlungsbetrag an Sie ist DM ... .
Aus dem Einbehalt werde ich dann den Architekten ... und den
[Beklagten] bezahlen ... .
Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung des Bauvorhabens
und Abwicklung der geänderten Kaufverträge."
Auch wenn der Beklagte selbst seine Treuhänderstellung vorwiegend
gegenüber Frau H. gesehen hat, deutet dieses Schreiben bei verständiger
Würdigung darauf hin, daß der Einbehalt von 94.587,88 DM an den geminder-
ten Kaufpreisansprüchen mittelbar ebenfalls dazu dienen sollte, die Zurückbe-
haltungsrechte der Käufer abzulösen, indem damit die Handwerker dazu be-
wogen wurden, die restlichen Arbeiten auch für die Käufer als nunmehr selb-
ständige Auftraggeber zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu Ende
zu führen. Nur unter dieser Voraussetzung konnte den Käufern die Einhaltung
der vereinbarten Preiskalkulation zugesichert werden; andererseits waren die
Handwerker von Rechts wegen nicht verpflichtet, ihre Werkverträge mit neuen
Auftraggebern fortzusetzen. Deren Interessen waren zudem insoweit unmittel-
bar betroffen, als die Handwerker möglicherweise die zugesagten Restarbeiten
hätten verweigern dürfen, wenn sie nicht auch die zu Lasten der Gemein-
schuldnerin versprochenen Zahlungen auf rückständige Forderungen erhielten.
Bei diesem Verständnis "erkaufte" sich die Gemeinschuldnerin die Zustimmung
der Bauhandwerker zum Wechsel des Vertragspartners mit der Zusage, deren
noch offenstehende Restforderungen wenigstens zu 85 % aus Mitteln der zu
vereinnahmenden Kaufpreise zu erfüllen. Zwar stellten diese Ansprüche für
sich nur Konkursforderungen dar. Ohne deren überwiegende Begleichung wä-
ren aber auch die weitaus höheren, ausstehenden Kaufpreisforderungen recht-
lich nicht durchzusetzen gewesen.
2. Rechtlich ließ sich eine derartige Vereinbarung durch eine mehrseiti-
ge Treuhandabrede sichern (vgl. BGHZ 109, 47, 51 ff): Der Beklagte nahm als
Treuhänder einerseits die Interessen der Bauhandwerker wahr. Zu diesem
Zweck sollte der Notar die bei ihm von den Käufern hinterlegten Kaufpreisteile
gemäß der Weisung der Frau H. unmittelbar an den Beklagten auszahlen. Die
Treuhänderstellung, die der Notar zuvor für die Käufer ausgeübt hatte, konnte
damit zugleich mit Wirkung für diese unmittelbar auf den Beklagten übergehen.
Ein solcher Sinn der Regelung unter 3 c der notariellen Abänderungs-
verträge wäre auch für den Kläger als mitwirkenden Sequester erkennbar ge-
wesen. Nach seiner eigenen Darstellung kam es ihm seinerzeit darauf an, den
leistungsgestörten Kaufverträgen über die Eigentumswohnungen zur Abwick-
lung zu verhelfen, damit der den Gläubigern der Gemeinschuldnerin entste-
henden Schaden nicht noch größer wurde. Darüber hinaus soll die schnelle
Abwicklung der Verträge auch im Interesse der Gemeinschuldnerin gelegen
haben, die dadurch von Kapital- und Zinsschulden befreit worden sei. Ausge-
wogen und erfolgreich konnte eine solche Abwicklung aber nur werden, wenn
auch die Käufer mit ihrer Kaufpreiszahlung den gesicherten Anspruch auf Fer-
tigstellung der Bauten gegen Zahlung der zuvor fest vereinbarten Preise er-
hielten.
3. Unter dieser Voraussetzung benachteiligte die Auszahlung der Beträ-
ge von insgesamt 94.587,88 DM an den Beklagten die Konkursgläubiger nicht.
Denn dieser Teil des Kaufpreises hat der Konkursmasse dann rechtlich nicht in
werthaltiger Weise zugestanden, sondern ist unmittelbar zur Ablösung eines
Zurückbehaltungsrechts der Käufer an den Treuhänder geflossen, damit dieser
die vereinbarten Beträge an die Handwerker leisten konnte.
Die Zustimmung des Klägers - als Sequester - zu dieser Vereinbarung
verstieß auch nicht gegen den Konkurszweck. Die reduzierten Kaufpreisan-
sprüche von zusammen 2.897.500 DM hätten nämlich wirtschaftlich nie der
Konkursmasse gebührt; vielmehr hätten sie zur Ablösung vorrangiger Grund-
schulden der H. L. verwendet werden müssen.
Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Kläger
treuwidrig im Sinne von § 242 BGB handelt, wenn er seine als Sequester er-
teilte Zustimmung zur Treuhandabrede anficht.
IV.
Der Senat kann nicht selbst in der Sache abschließend entscheiden
(§ 565 Abs. 1, 3 ZPO).
Der Kläger hat bestritten, daß Frau H. "im Namen [oder] in Vollmacht der
neuen Eigentümer gehandelt" hat. Damit will er erkennbar auch bestreiten, daß
die Interessen der Käufer mit in die Regelung der Nr. 3 c der notariellen Abän-
derungsverträge vom 3. April 1998 einfließen sollten.
Zudem ist die Möglichkeit, die bezeichneten Abänderungsverträge als
mehrseitige Treuhandverträge auszulegen, bisher nicht mit den Parteien erör-
tert worden. Sie müssen deshalb Gelegenheit erhalten, dazu - und insbesonde-
re zu den Interessen der Käufer - ergänzend vorzutragen (§ 139 Abs. 1 ZPO).
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser