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BGH Beschluss vom 25.01.2002 – II ZR 305/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 305/00

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe des Klägers vom

6. Dezember 2001 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses

vom 24. Oktober 2001 keine Veranlassung.

Gründe

Der Kläger beruft sich mit seiner Eingabe erstmals darauf, daß er auch

seinem anwaltlichen Vertreter vor dem Berufungsgericht, Rechtsanwalt Dr. B.,

keine Vollmacht erteilt habe. Auch damit ist ein Mangel der Vollmacht des

Rechtsanwalts Prof. Dr. K. für die Einlegung der Revision jedoch nicht darge-

tan. Denn die Vollmacht des erstinstanzlich für den Kläger tätig gewordenen

Rechtsanwalts beinhaltete nach der Vorschrift des § 81 ZPO dessen Ermächti-

gung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für das Berufungsverfahren. Im

übrigen spricht der Inhalt der - erneut beigezogenen - Gerichtsakte gegen die

Richtigkeit des neuen Vortrags des Klägers: Aus dem Protokoll über die dem

Berufungsurteil zugrundeliegende mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2000

ergibt sich, daß der Kläger persönlich mit Rechtsanwalt Dr. B., der für ihn ver-

handelte, an der Berufungsverhandlung teilgenommen hat.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke