BGH Beschluss vom 25.01.2002 – II ZR 305/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 305/00
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe des Klägers vom
6. Dezember 2001 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses
vom 24. Oktober 2001 keine Veranlassung.
Gründe
Der Kläger beruft sich mit seiner Eingabe erstmals darauf, daß er auch
seinem anwaltlichen Vertreter vor dem Berufungsgericht, Rechtsanwalt Dr. B.,
keine Vollmacht erteilt habe. Auch damit ist ein Mangel der Vollmacht des
Rechtsanwalts Prof. Dr. K. für die Einlegung der Revision jedoch nicht darge-
tan. Denn die Vollmacht des erstinstanzlich für den Kläger tätig gewordenen
Rechtsanwalts beinhaltete nach der Vorschrift des § 81 ZPO dessen Ermächti-
gung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für das Berufungsverfahren. Im
übrigen spricht der Inhalt der - erneut beigezogenen - Gerichtsakte gegen die
Richtigkeit des neuen Vortrags des Klägers: Aus dem Protokoll über die dem
Berufungsurteil zugrundeliegende mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2000
ergibt sich, daß der Kläger persönlich mit Rechtsanwalt Dr. B., der für ihn ver-
handelte, an der Berufungsverhandlung teilgenommen hat.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke