BGH Beschluss vom 29.01.2002 – VI ZR 394/00
VI. Zivilsenat
Ausfertigung
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 394/00
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Pauge
beschlossen:
In Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 27. November 2001 wird die
Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2000 insoweit nicht
angenommen, als sie gegen die Verwerfung des
Wiederaufnahmeantrags als unzulässig gerichtet und daher nicht von
der Regelung des § 547 ZPO umfaßt ist.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
der Beklagten zu 2) hat insoweit im Endergebnis auch keine Aussicht
auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung bleibt weiterhin vorbehalten.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Diederichsen
Pauge