Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.01.2002 – VI ZR 394/00

VI. Zivilsenat

Ausfertigung

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 394/00

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Pauge

beschlossen:

In Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 27. November 2001 wird die

Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2000 insoweit nicht

angenommen, als sie gegen die Verwerfung des

Wiederaufnahmeantrags als unzulässig gerichtet und daher nicht von

der Regelung des § 547 ZPO umfaßt ist.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

der Beklagten zu 2) hat insoweit im Endergebnis auch keine Aussicht

auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung bleibt weiterhin vorbehalten.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Diederichsen

Pauge