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BGH Urteil vom 30.01.2002 – 2 StR 416/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 416/01
URTEIL
vom
30. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar
2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode
als Vorsitzender
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Koblenz vom 15. Mai 2001 wird, soweit es die Angeklagte
N. S. betrifft, mit der Maßgabe verworfen,
daß die von ihr in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im
Verhältnis 1:1 auf die gegen sie verhängte Strafe angerechnet
wird.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Erpressung zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte
Revision der Staatsanwaltschaft, mit der eine Verurteilung wegen versuchter
schwerer räuberischer Erpressung erstrebt wird.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, das sich
ausschließlich gegen die - rechtsfehlerfreie - Beweiswürdigung wendet, ist of-
fensichtlich unbegründet, führt aber gemäß § 301 StPO zu einer Ergänzung der
Urteilsformel.
Auf die gebotene Prüfung des Urteils auch auf Rechtsfehler zum Nach-
teil der Angeklagten war die Urteilsformel hinsichtlich des Anrechnungsmaß-
stabs der von der Angeklagten in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung zu
ergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muß in der Urteilsformel zum Aus-
druck kommen. Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in der
Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Se-
nat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 StPO den An-
rechnungsmaßstab selbst bestimmt.
Bode Detter Otten
Fischer Elf