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BGH Urteil vom 30.01.2002 – 2 StR 416/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 416/01

URTEIL

vom

30. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar

2002, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Koblenz vom 15. Mai 2001 wird, soweit es die Angeklagte

N. S. betrifft, mit der Maßgabe verworfen,

daß die von ihr in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im

Verhältnis 1:1 auf die gegen sie verhängte Strafe angerechnet

wird.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Erpressung zu

einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte

Revision der Staatsanwaltschaft, mit der eine Verurteilung wegen versuchter

schwerer räuberischer Erpressung erstrebt wird.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, das sich

ausschließlich gegen die - rechtsfehlerfreie - Beweiswürdigung wendet, ist of-

fensichtlich unbegründet, führt aber gemäß § 301 StPO zu einer Ergänzung der

Urteilsformel.

Auf die gebotene Prüfung des Urteils auch auf Rechtsfehler zum Nach-

teil der Angeklagten war die Urteilsformel hinsichtlich des Anrechnungsmaß-

stabs der von der Angeklagten in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung zu

ergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muß in der Urteilsformel zum Aus-

druck kommen. Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in der

Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Se-

nat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 StPO den An-

rechnungsmaßstab selbst bestimmt.

Bode Detter Otten

Fischer Elf