Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 31.01.2002 – AK 2-5/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StE 2/01 - 4 (2) AK 2-5/02
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2002
in dem Strafverfahren
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 31. Januar
2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch den
Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-
richt Naumburg übertragen.
Gründe:
Die Angeschuldigten D. , M. und K. sind am 5. Juli 2001
festgenommen worden und befinden sich seit 6. Juli 2001 in Untersuchungs-
haft auf Grund von Haftbefehlen des Amtsgerichts Bitterfeld vom gleichen Ta-
ge. Der Angeschuldigte L. befindet sich seit dem 25. Juli 2001 in Untersu-
chungshaft auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bitterfeld vom 24. Juli
2001. Die vorgenannten Haftbefehle des Amtsgerichts Bitterfeld wurden nach
Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt ersetzt
durch Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs jeweils vom
17. August 2001. Den Angeschuldigten liegt zur Last, gemeinsam mit dem
weiteren, auf freiem Fuß befindlichen Mitangeschuldigten Z. am
29. Juni 2001 nachts gegen 2.20 Uhr in J. aus Haß gegen Ausländer
nach dem Einschlagen von zwei Schaufenstern zwei Brandsätze in das von
einer vietnamesischen Staatsangehörigen geführte Geschäft "Asia-Eck" ge-
worfen und dabei den möglichen Tod der im ersten Stock des Gebäudes woh-
nenden Menschen billigend in Kauf genommen zu haben. Die Geschäftsräume
wurden durch die Feuer- und Rauchentwicklung teilweise zerstört. Die im Hau-
se befindlichen Personen, darunter zwei Kinder, konnten durch das sofortige
Löschen des Feuers gerettet werden. Der Angeschuldigte L. hatte vor
der Tatdurchführung die Anweisungen zur Befüllung der beiden Bierflaschen
mit Benzin und zur Fertigung der Lunten gegeben sowie den übrigen Beteilig-
ten die Örtlichkeit und die Fluchtwege erklärt. Die Angeschuldigten D. und
M. hatten sich mit den gefertigten Brandsätzen zum "Asia-Haus" begeben
und dort die Schaufensterscheiben eingeschlagen und die Brandsätze gewor-
fen. Der Angeschuldigte L. war ihnen in einigem Abstand gefolgt. Der
Tatbeitrag des Angeschuldigten K. bestand darin, daß er die Täter zum
Tatort mit dem von ihm geführten Pkw transportiert und an einer zuvor verein-
barten Stelle nach Durchführung des Anschlags zur Ermöglichung der Flucht
wieder aufgenommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatvorwurfs
und des dringenden Tatverdachts wird auf die zwischenzeitlich gefertigte An-
klageschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2001 sowie auf die
Beschlüsse des Senats vom 9. November 2001 (StB 17 bis 19/01) Bezug ge-
nommen. Im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs und die Höhe der zu
erwartenden Freiheits- bzw. Jugendstrafen besteht Fluchtgefahr nach § 112
Abs. 2 Nr. 2 StPO, der auch durch mildere Maßnahmen nicht ausreichend be-
gegnet werden kann. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-
chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO), die auch der zu-
ständige Senat des Oberlandesgerichts Naumburg für erforderlich hält, sind
gegeben. Zwischenzeitlich ist die Anklageschrift durch den Generalbundesan-
walt gefertigt worden und am 20. Dezember 2001 beim Oberlandesgericht
Naumburg eingegangen. Damit ist unter den gegebenen Umständen der in
Haftsachen geltende Beschleunigungsgrundsatz in dem gegen fünf Ange-
schuldigte geführten Strafverfahren nicht verletzt. Der weitere Vollzug der Un-
tersuchungshaft ist angesichts der zu erwartenden Strafen auch nicht unver-
hältnismäßig.
Tolksdorf Winkler Becker