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BGH Beschluss vom 31.01.2002 – AK 2-5/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StE 2/01 - 4 (2) AK 2-5/02

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2002

in dem Strafverfahren

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 31. Januar

2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch den

Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-

richt Naumburg übertragen.

Gründe:

Die Angeschuldigten D. , M. und K. sind am 5. Juli 2001

festgenommen worden und befinden sich seit 6. Juli 2001 in Untersuchungs-

haft auf Grund von Haftbefehlen des Amtsgerichts Bitterfeld vom gleichen Ta-

ge. Der Angeschuldigte L. befindet sich seit dem 25. Juli 2001 in Untersu-

chungshaft auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bitterfeld vom 24. Juli

2001. Die vorgenannten Haftbefehle des Amtsgerichts Bitterfeld wurden nach

Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt ersetzt

durch Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs jeweils vom

17. August 2001. Den Angeschuldigten liegt zur Last, gemeinsam mit dem

weiteren, auf freiem Fuß befindlichen Mitangeschuldigten Z. am

29. Juni 2001 nachts gegen 2.20 Uhr in J. aus Haß gegen Ausländer

nach dem Einschlagen von zwei Schaufenstern zwei Brandsätze in das von

einer vietnamesischen Staatsangehörigen geführte Geschäft "Asia-Eck" ge-

worfen und dabei den möglichen Tod der im ersten Stock des Gebäudes woh-

nenden Menschen billigend in Kauf genommen zu haben. Die Geschäftsräume

wurden durch die Feuer- und Rauchentwicklung teilweise zerstört. Die im Hau-

se befindlichen Personen, darunter zwei Kinder, konnten durch das sofortige

Löschen des Feuers gerettet werden. Der Angeschuldigte L. hatte vor

der Tatdurchführung die Anweisungen zur Befüllung der beiden Bierflaschen

mit Benzin und zur Fertigung der Lunten gegeben sowie den übrigen Beteilig-

ten die Örtlichkeit und die Fluchtwege erklärt. Die Angeschuldigten D. und

M. hatten sich mit den gefertigten Brandsätzen zum "Asia-Haus" begeben

und dort die Schaufensterscheiben eingeschlagen und die Brandsätze gewor-

fen. Der Angeschuldigte L. war ihnen in einigem Abstand gefolgt. Der

Tatbeitrag des Angeschuldigten K. bestand darin, daß er die Täter zum

Tatort mit dem von ihm geführten Pkw transportiert und an einer zuvor verein-

barten Stelle nach Durchführung des Anschlags zur Ermöglichung der Flucht

wieder aufgenommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatvorwurfs

und des dringenden Tatverdachts wird auf die zwischenzeitlich gefertigte An-

klageschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2001 sowie auf die

Beschlüsse des Senats vom 9. November 2001 (StB 17 bis 19/01) Bezug ge-

nommen. Im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs und die Höhe der zu

erwartenden Freiheits- bzw. Jugendstrafen besteht Fluchtgefahr nach § 112

Abs. 2 Nr. 2 StPO, der auch durch mildere Maßnahmen nicht ausreichend be-

gegnet werden kann. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-

chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO), die auch der zu-

ständige Senat des Oberlandesgerichts Naumburg für erforderlich hält, sind

gegeben. Zwischenzeitlich ist die Anklageschrift durch den Generalbundesan-

walt gefertigt worden und am 20. Dezember 2001 beim Oberlandesgericht

Naumburg eingegangen. Damit ist unter den gegebenen Umständen der in

Haftsachen geltende Beschleunigungsgrundsatz in dem gegen fünf Ange-

schuldigte geführten Strafverfahren nicht verletzt. Der weitere Vollzug der Un-

tersuchungshaft ist angesichts der zu erwartenden Strafen auch nicht unver-

hältnismäßig.

Tolksdorf Winkler Becker