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BGH Beschluss vom 31.01.2002 – BLw 34/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 34/01

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Januar

2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-

hung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 13. September 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerin,

die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 12.423,29 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht einen Anspruch auf bare Zuzahlung gemäß § 28

Abs. 2 LwAnpG geltend. Er war Mitglied der LPG "G. Ä.", deren Rechtsnachfol-

gerin, die LPG L., in die Antragsgegnerin umgewandelt wurde. Im Zuge dieser

Umwandlung sind dem Antragsteller Gesellschaftsanteile

in Höhe von

7.500 DM zugewiesen worden. Er ist der Ansicht, dies entspreche nicht seiner

vermögensrechtlichen Stellung in der LPG, und hat, unter Berücksichtigung

erhaltener Beträge, die Antragsgegnerin auf Zahlung von 85.667 DM nebst

Zinsen in Anspruch genommen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in

Höhe von 24.515,15 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht

hat diese Entscheidung in Höhe von 24.297,84 DM bestätigt. Mit der - nicht

zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abwei-

sungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff). Die Antragsgegnerin macht Rechts- und Verfahrens-

fehler geltend, zeigt aber keinen Rechtssatz eines Oberlandesgerichts oder

des Bundesgerichtshofs auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-

deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hier-

von nicht berührt.

Wenzel

Krüger

Klein