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BGH Beschluss vom 31.01.2002 – BLw 34/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 34/01
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Januar
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 13. September 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerin,
die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 12.423,29 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht einen Anspruch auf bare Zuzahlung gemäß § 28
Abs. 2 LwAnpG geltend. Er war Mitglied der LPG "G. Ä.", deren Rechtsnachfol-
gerin, die LPG L., in die Antragsgegnerin umgewandelt wurde. Im Zuge dieser
Umwandlung sind dem Antragsteller Gesellschaftsanteile
in Höhe von
7.500 DM zugewiesen worden. Er ist der Ansicht, dies entspreche nicht seiner
vermögensrechtlichen Stellung in der LPG, und hat, unter Berücksichtigung
erhaltener Beträge, die Antragsgegnerin auf Zahlung von 85.667 DM nebst
Zinsen in Anspruch genommen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in
Höhe von 24.515,15 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht
hat diese Entscheidung in Höhe von 24.297,84 DM bestätigt. Mit der - nicht
zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abwei-
sungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff). Die Antragsgegnerin macht Rechts- und Verfahrens-
fehler geltend, zeigt aber keinen Rechtssatz eines Oberlandesgerichts oder
des Bundesgerichtshofs auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-
deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hier-
von nicht berührt.
Wenzel
Krüger
Klein