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BGH Beschluss vom 31.01.2002 – BLw 35/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 35/01

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Januar

2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof.

Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-

renamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 19. September 2001 der

Antragstellerin zugestellten Beschluß des Senats für Landwirt-

schaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten

der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch etwa entstan-

dene außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 26.303,51 €.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht einen Abfindungsanspruch gegen die An-

tragsgegnerin nach § 44 LwAnpG geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat das

Bestehen eines solchen Anspruchs verneint, weil die Antragstellerin nicht vor

der Auflösung der Antragsgegnerin aus dieser ausgeschieden sei. Im Be-

schwerdeverfahren hat die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch

daraufhin auf § 42 Abs. 1 i.V.m. § 44 LwAnpG gestützt. Die Antragsgegnerin

hat einen solchen Anspruch dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt, jedoch

eingewandt, an der Verteilung ihres Vermögens gehindert zu sein, bis dessen

tatsächliche Höhe feststehe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zu-

rückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die

Antragstellerin ihren Zahlungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die die Antragstellerin verkennt

(dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Beschwerdegericht sei von

der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994, BLw 103/93, WM 1994, 1765 f, ab-

gewichen, übersieht sie, daß das Beschwerdegericht keinen dieser Entschei-

dung entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Im Gegenteil, die ange-

fochtene Entscheidung orientiert sich an diesem Senatsbeschluß und sieht sich

hiermit im Einklang. Ob dem Beschwerdegericht dabei, wie die Antragstellerin

meint, ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der

Rechtsbeschwerde ohne Belang. Ein solcher Rechtsfehler macht - für sich ge-

nommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (ständige Senatsrechtspre-

chung, vgl. schon Beschluß vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, Agrarrecht 1977,

327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-

deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che der Antragstellerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hier-

von nicht berührt.

Wenzel

Krüger

Klein