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BGH Beschluss vom 31.01.2002 – BLw 38/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 38/01

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Januar

2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-

hung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche

Verhandlung vom 10. Oktober 2001 ergangenen Beschluß des

Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-

burg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin

etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 57.199,13 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht wegen seiner Mitgliedschaft in einer Rechtsvor-

gängerin der Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirt-

schaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem auf

Zahlung von 166.596,25 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag nur in Höhe von

54.724,47 DM nebst Zinsen stattgegeben. Seine Beschwerde ist ohne Erfolg

geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen

Zahlungsantrag im Umfang der Abweisung weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff).

Der Antragsteller meint, der angefochtene Beschluß stehe in einem in-

haltlichen Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 1. Juli 1994

(BLw 95/93, AgrarR 1994, 303, 304). Dabei übersieht er zum einen, daß nicht

jede inhaltliche Abweichung einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG begründet. Nur wenn das Beschwerdegericht einen abstrakten

Rechtssatz aufgestellt hätte - was die Rechtsbeschwerde aber nicht aufzeigt -,

der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge-

richtshofs widerspräche, läge ein solcher Fall vor. Zum anderen verkennt der

Antragsteller, daß die zitierte Senatsentscheidung zu der hier vorliegenden

Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem wirksamen Ausschluß eines

LPG-Mitglieds nach Nr. 16 Abs. 1d LPG-Musterstatut (P) auszugehen ist, gar

keine Aussage trifft. Dort ging es nämlich nicht um die Frage eines auf diese

Norm gestützten Ausschlusses, sondern darum, ob eine Mitgliederversamm-

lung beschließen kann, daß die Mitgliedschaft bei allen Mitgliedern mit Erre i-

chen des Rentenalters erlischt. Ferner ging es darum, welche Anforderungen

an einen Austritt eines Mitglieds zu stellen sind. Die von der Rechtsbeschwer-

de ebenfalls zitierte Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

(LWU 526/96 [13]) deckt sich - soweit sie mitgeteilt wird - mit dieser BGH-Ent-

scheidung. Gleiches gilt für die referierten Ausführungen des Brandenburgi-

schen Oberlandesgerichts im Beschluß vom 6. Februar 1997 (5 W 29/96).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Klein