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BGH Beschluss vom 31.01.2002 – BLw 38/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 38/01
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Januar
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche
Verhandlung vom 10. Oktober 2001 ergangenen Beschluß des
Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-
burg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin
etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 57.199,13 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht wegen seiner Mitgliedschaft in einer Rechtsvor-
gängerin der Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirt-
schaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem auf
Zahlung von 166.596,25 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag nur in Höhe von
54.724,47 DM nebst Zinsen stattgegeben. Seine Beschwerde ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen
Zahlungsantrag im Umfang der Abweisung weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff).
Der Antragsteller meint, der angefochtene Beschluß stehe in einem in-
haltlichen Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 1. Juli 1994
(BLw 95/93, AgrarR 1994, 303, 304). Dabei übersieht er zum einen, daß nicht
jede inhaltliche Abweichung einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG begründet. Nur wenn das Beschwerdegericht einen abstrakten
Rechtssatz aufgestellt hätte - was die Rechtsbeschwerde aber nicht aufzeigt -,
der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge-
richtshofs widerspräche, läge ein solcher Fall vor. Zum anderen verkennt der
Antragsteller, daß die zitierte Senatsentscheidung zu der hier vorliegenden
Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem wirksamen Ausschluß eines
LPG-Mitglieds nach Nr. 16 Abs. 1d LPG-Musterstatut (P) auszugehen ist, gar
keine Aussage trifft. Dort ging es nämlich nicht um die Frage eines auf diese
Norm gestützten Ausschlusses, sondern darum, ob eine Mitgliederversamm-
lung beschließen kann, daß die Mitgliedschaft bei allen Mitgliedern mit Erre i-
chen des Rentenalters erlischt. Ferner ging es darum, welche Anforderungen
an einen Austritt eines Mitglieds zu stellen sind. Die von der Rechtsbeschwer-
de ebenfalls zitierte Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
(LWU 526/96 [13]) deckt sich - soweit sie mitgeteilt wird - mit dieser BGH-Ent-
scheidung. Gleiches gilt für die referierten Ausführungen des Brandenburgi-
schen Oberlandesgerichts im Beschluß vom 6. Februar 1997 (5 W 29/96).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Krüger
Klein